Kann mein Vermieter einfach die Schlösser austauschen und eine Räumung durchführen, wegen eines einmonatigen mietrückstandes?
Hallo.
Es geht um eine mietgarage, die ich seit dem 01.09.2018 angememietet habe. Ich habe den Vermieter bei unterschreiben des Vertrags darauf hingewiesen, dass ich die Miete erst zum 1.10. für 2monate bezahlen könne. Mündlich stimmte er zu. Im Vertrag steht, dass die Miete am 3 Werktag eines Monats da sein muss.
Freitag, den 21.09. hat der Vermieter dann einen schlosser beauftragt, das Schloss an der von mir gemieteten und genutzten Garage auszutauschen. Nun verlangt er dass ich heute Abend 3 Monatsmieten bezahle (bar!) + 115€ schlosser.
Er droht mir, wenn ich dies nicht zahle, dass er morgen meine sachen( u.a. Wertgegenstände) entsorgt. Darf er dies tun? Und darf er mir den Zugang zu meinen Sachen mittels ausgetauschtem Schloss verweigern?
der Vermieter hat keinen Gerichtsvollzieher beauftragt um irgendwelche Rechte einzufordern.
Bitte um um dringenden Rat
8 Antworten
Also für mich liest es sich eher wie folgt....
- Der Mieter erfindet eine passende Geschichte fürs Forum.
- Der Vermieter hat Alzheimer.
- Das Gespräch fand mit Wolldecken (Knödel) im Mund statt. Kurzum es gab keine klare Absprache mit Handschlag. Das passiert leider oft. Glasklare Absprachen sind wichtig.
Immer eine kurze Niederschrift machen. Mindestens ein Handschlag und Augenkontakt.
Er kann Ihnen den Zugang zur Garage verwehren und von seinem Vermieterpfandrecht bis dahin Gebrauch machen.
Schauen Sie mal, was der Mietvertrag für die Garage dazu hergibt.
Zahlen Sie und gut ist!
Achten Sie künftig auf die Einhaltung Ihres Garagenmietvertrages, damit Ihnen solcher selbstverschuldeter Ärger künftig erspart bleibt.
Es geht um eine Garage. Vergiss also gleich mal nahezu alles, was Du aus dem Wohnraummietrecht kennst. Paragraphen, Urteile etc.
Nähere Dich dann an das Thema über die sonstigen Paragraphen des BGB-Mietrechts und -vertragsrechts an.
§ 535 BGB kennt genau 2 Pflichten eines Mietvertrags:
- Die Pflicht des Vermieters, den Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen
- Die Pflicht des Mieters, die vereinbarte Miete zu entrichten.
Punkt 1 wurde erfüllt. Der zweite nicht, obwohl im Mietvertrag unmissverständlich drin steht, wann die Miete zu bezahlen ist. Mündliche Vereinbarungen gelten demgegenüber nicht.
Wurde die Miete nicht entrichtet, darf der Vermieter von seinem Pfandrecht Gebrauch machen. Es ist in dem Fall also tatsächlich sein Recht, mit Hilfe eines Schlossers Deine Sachen wegzusperren. Das bedeutet aber nicht, dass Du die Schlosserrechnung bezahlen musst.
Begann der Mietvertrag am 1.9. darf der Vermieter jetzt auch nur die erste Miete verlangen. Hast Du diese bezahlt, ist auch das Pfandrecht des Vermieters entfallen.
Teile ihm das nach der quittierten Zahlung der ersten Miete direkt mit, dass Du von ihm Schadensersatz für jedes verloren gegangene oder defekte Teil von ihm verlangen wirst, wenn er sich an Deinen Sachen vergreift. Bitte ihn direkt auch um die sofortige Herausgabe der neuen Schlüssel.
Weigert er sich, kannst Du wiederum selbst zu einem Rechtsanwalt gehen und eine gerichtliche Verfügung dazu verlangen. Lohnt sich solch eine Vorgehensweise?
Zahle dem Vermieter zwei Mieten (1. heute und zweite spätestens am 4.10.) und kündige auch am besten sofort den Mietvertrag zu Ende Oktober 2018 oder zu ggf. anderen frühestmöglich vereinbartem Zeitpunkt. Such Dir so schnell wie möglich einen anderen Lagerraum und bring Dein Zeug in Sicherheit, denn dieser Vermieter weiß sich nicht zu benehmen und Du weißt nie, was ihm noch so alles einfallen wird.
So sieht es aus. Aber selbst als Vermieter einer Garage muss ich mich einigermaßen im Zaum halten und alle Maßnahmen, die man ergreift so absichern, dass man im Falle eines Rechtsstreits mit Anwälten und ggf. auch Gericht die besseren Karten behält.
Bei einer Garage gibt es ein paar Unterschiede zum Wohnraum. Aber eines ist beiden gemeinsam. Nämlich du hast einen Besitzanspruch durch den Mietvertrag. Und diese Besitzstörung nennt der Jurist verbotene Eigenmacht.
Bevor der Vermieter aber irgend was machen kann, müßte er erst mal gekündigt haben. Das öffnen der Garage kann auch nicht mit dem Vermieterpfandrecht begründet werden. Denn dieses übt man nicht dadurch aus, indem man einfach Sachen wegnimmt, sondern das übt ein korrekt agierender Vermieter dadurch aus, dass er dir schriftlich mitteilt, dass er sein Pfandrecht in Anspruch nimmt und du dadurch nichts fort schaffen darfst.
Du kannst nun dem Vermieter eine schriftliche Abmahnung geben, es zu unterlassen, die Garage zu betreten, oder du kannst auch auf Unterlassung klagen. Sollten Sachen fehlen, die er weg geschafft hat, ist das Unterschlagung, wofür du ihn anzeigen kannst.
Was er sicher nicht tun darf, dass ist die Entsorgung deiner Sachen.
Beim Rest ist es schwer zu beurteilen, könnte aber legal gewesen sein.
Na da haben sich ja dann wohl die beiden richtigen "Vögel" getroffen!?!