Wanderweg auf Grundstück

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Von wem wurde der Wanderweg als solches "eingeführt" oder genutzt? Ist dieser Wanderweg zum Beispiel von einem Verein eingerichtet / markiert / ausgeschrieben? Dann kann es nämlich sein, dass dieser sich auf ein Gewohnheitsrecht beruft - weil der Vorbesitzer nicht widersprochen hat.

wiki01  28.05.2013, 09:48

Besitzwechsel bricht Gewohnheitsrecht.

Wenn der Weg nicht mit Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, dann hat sicher dieser Weg "verselbstständigt" und du kannst ihn '"entfernen" bzw. abzäunen.

Ich habe das gleiche Problem und muss es dulden. Zudem darf ich das Grundstück nicht einzäunen, wurde uns von der Forstbehörde untersagt. Das große Wiesengrundstück hinter unserem Haus ist am obersten Ende mit einem Weg versehen, auf der die Bauern ein Fuhrrecht haben, sprich mit den Traktoren dürfen sie da lang fahren.

Lediglich mein Gemüsegarten ist wegen den Rehen eingezäunt, aber generell habe ich nichts gegen Rehe und Hasen..., freue mich, wenn ich sie vom Fenster aus beobachten kann.

Ich habe auch das Problem, dass Hunde auf mein Anwesen herum laufen und sogar direkt in den Garten hinein. Lediglich durfte ich eine Naturhecke anlegen, die mittlerweile stellenweise ziemlich dicht und somit auch für Hunde undurchdringlich geworden ist.

Es gibt leider Hundebesitzer, die einfach nur gaga sind. Eine hat ihren Hund frei laufen lassen und dieser Hund jagte meine Katze bis vor die Haustüre. Als Notwehr hing dann meine Katze an der Hundeschnauze und verletzte das Tier böse. Zum Glück wurden die Augen verschont und die Hundebesitzerin besaß sogar die Frechheit, mich verklagen zu wollen und ich solle die Kosten für den Tierarzt bezahlen. Damit hat sie sich gottlob getäuscht.

Die Frage, ob du dieses Grundstück einzäunen darfst oder nicht, geht aus dem Nutzungsplan, der im Grundbuchamt eingesehen werden kann, hervor. Grundsätzlich kannst du davon ausgehen, dass, wenn du das Grundstück bebauen dürftest, dann darfst du es auch einzäunen. Ist es aber vom Charakter ein Feld-, Wald- und Wiesengrundstück, darf der Zutritt nicht ohne weiteres verwehrt werden.

Das Betretungsrecht regelt in freier Natur (nicht Wald) der § 59 des Bundesnaturschutzgesetz, und schließt Einschränkungen des Eigentumsrechts ein. Allerdings kann ein Gewohnheitsrecht an einem Trampelpfad regelmäßig nicht daraus abgeleitet werden.