Waisengeld bei Enkelkinder?
Ich wollte mich vorab einmal erkundigen, ich schildere euch erstmal den Sachverhalt: Das Kind gebr. 10/1994 lebte seit 10/1996 bei den Großeltern. Die Mutter hatte nach allem Anschein nach das Sorgerecht. Die Großeltern kümmerten sich um alles, angefangen von der Anmeldung beim Kindergarten. Kindergeld ab dem 01/1998 direkt an die Großeltern gezahlt, desweiteren wurde von der Sozialhilfe ein Unterhaltsvorschuss für das Kind direkt an die Großeltern gezahlt. Die Mutter hat keine Zahlungen in irgendeiner Art und Weise jemals geleistet. Die komplette Erziehung,Arztbesuche, Schule etc. wurde von den Großeltern bzw. später der Oma geregelt. Der Opa ist 2005 und Oma 2016 verstorben, das Kind lebte bis zum 12/2014 bei der Oma. Jetzt hat das Kind einen Antrag auf Waisenrente gestellt. Im Vorfeld wurde ihr allerdings schon mündlich versichert, das sie nur einen Anspruch auf eine Halbwaisenrente hätte, da die Mutter noch lebt. Aber da die Großeltern das Kind ja in den Haushalt aufgenommen haben und sie sich ausschließlich um das Kind gekümmert haben. X macht jetzt die erste Berufsausbildung.
6 Antworten
Wenn der Vater verstorben ist, gibt es eine Halbwaisenrente. Wo man gelebt hat, spielt für die Waisenrente keine Rolle, nur wer rechtlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet wäre und das sind eben Mutter und Vater. Die Großeltern waren nicht verpflichtet, das Kind aufzuziehen. Dazu hätten sie dich adoptieren müssen. Daher gibt es auch keine Waisenrente von ihnen, die gibt es nur für Unterhaltsberechtigte.
Wenn ein Elternteil noch lebt, gibt es maximal Halbwaisenrente. Egal wer das Kind erzogen hat/wo es aufgewachsen ist. Anders wäre das bei einer Adoption, was aber nicht zutrifft.
Hallo,
eine Übertragung der Auszahlung an die Großeltern ist mit Antrag möglich, bedarf jedoch die Zustimmung der Mutter.
Ich würde hier mal beim Jugendamt vorstellig werden und prüfen lassen, warum das Kindergeld und die Halbwaisenrente nicht an das Kind/Großeltern zufliesst.
Beste Grüße
Dickie59
vielen Dank für deine Ergänzung,
das stimmt, ich habe da das Geburtsjahr/Alter des Kindes nicht beachtet. Der Halbwaisenberechtigt kann sich selber an die DRV wenen, unter Vorlage der Geburtsurkunde und der Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen (hilfsweise eigene Geburtsurkunde mitnehmen, da dort die Eltern erfasst sind)
Beste Grüße
Dickie59
Hey Dickie59,
Danke für deine Antwort. Ich habe den genaueren Sachverhalt und die Frage nochmal als Kommentar bei DerHans geschildert.
Das Kind bekommt weiterhin das Kindergeld und den Unterhaltsvorschuss (neuerdings bis zum 18. Lebensjahr).
Sollte das nicht ausreichen, muss die Grundsicherung beantragt werden.
Hey, DerHans
danke für deine Antwort, allerdings geht es sich nicht um das Kindergeld sonder den Anspruch auf eine Vollwaisenrente. Das Kind ist in einer Berufsausbildung hat somit wieder Anspruch auf Kindergeld und die Waisenrente. Nur die DRV sagte das dass Kind nur die Halbwaisenrente bekommen würde, da die Mutter noch lebt. Das Kind ist aber von 1996-Ende 2014 ausschließlich von den Großeltern unterhalten worden.
Das Kind ist aber nicht Hinterbliebene der Großeltern.
die Großeltern haben das Enkelkind freiwillig unterhalten, es bestand nie eine gesetzliche Verpflichtung, daher auch keine Waisenrente durch den Tod der Großeltern. Wo das Kind gelebt hat, spielt keinerlei Rolle. Das Kind würde nur Rente von der Mutter bekommen, wenn diese nicht mehr leben würde, weil die Eltern eine Unterhaltspflicht haben und die Kinder dann die Hinterbliebenen sind.
und Unterhaltsvorschuss gibt es auch weiterhin nur 72 Monate bzw. bis zum 12. Lebensjahr. Daran hat sich bisher gar nichts geändert. Und was die Zukunft bringt, weiss keiner.
Anspruch auf eine Halbwaisenrente besteht definitiv. Das hat die DRV zugesichert, es ging sich nur darum ob auch Anspruch auf die Vollwaisenrente besteht.
Dank für die zahlreichen Hilfe von euch :)
Die Aussage der RV, dass nur Halbwaisenrentenanspruch besteht, ist richtig da noch eine Elternteil vorhanden ist, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, nämlich die Mutter. Dass die Mutter sich irgendwie nicht ums Kind kümmern mag, ändert nichts an ihrer Unterhaltspflicht.
Wenn das Kind 1994 geboren wurde, ist es bereits über 18 Jahre alt kann daher selbst bestimmen auf welches Bankkonte die Halwaisenrente soll. Ob das das eigene, das der Oma, der Mutter oder meins ist, spielt keine Rolle.