Vorkaufsrecht vererbbar?
Guten Tag, ich wohne gerade in einer Mietwohnung, in einem Zweifamilienhaus, welche ich vorraussichtlich dieses Jahr kaufen werde. Mit den Besitzern über uns kommen wir super klar. Allerdings würden wir gerne die Wohnung oben drüber auch gerne nach deren Ableben kaufen. Dies stand auch mit den Eigentümern über uns schon im Gespräch. Kann man es vertraglich festhalten, dass wir Vorkaufsrecht haben, wenn diese versterben und deren Kinder das erben? (Die Kinder wollen dort nicht wohnen, also würde auch kein Eigenbedarf bestehen.) Oder ist nach dem Ableben der Eigentümer dieses Vorkaufsrecht erneut mit den Erben zu vereinbaren?
freundliche Grüße
Marvin
7 Antworten
Wenn das Vorkaufsrecht als dingliches Recht, im Grundbuch steht, kann es durchaus auch vererbt werden.
Das ist natürlich, wie alle Grundstücksangelegenheiten, nur notariell möglich.
Es gibt beides, das hängt von der Formulierung in Grundbuch ab. Die wird beim Notar festgelegt.
Übrigens istxauch interessant, ob das Vorkaufsrecht nach eurem Ableben erlischt.
A) Ihr wohnt in einer Mietwohnung und habt ein einmaliges Vorkaufsrecht als Mieter, da der Eigentümer erstmals Wohnungseigentum gründen will.
Die Frage: warum macht der Eigentümer dies bei einem Zweifamilienhaus. Diese Kosten übernimmt man ja nicht aus Spaß.
B) Ist es bereits Wohnungseigentum, und der Eigentümer will sich warum auch immer von den Wohnungen trennen, geht es meistens ums Geld.
Bei B) könntet ihr aber auch bereits jetzt beide Wohnungen kaufen, und in den bestehenden Mietvertrag einsteigen. Sofern A) und die anderen Mieter lehnen der Erwerb der Wohnung ab, könnt ihr ebenfalls bereits jetzt erwerben.
Der jetzige Eigentümer will vermutlich beide Wohnungen lukrativ verkaufen, er wird sich also eher aus diesen Überlegungen raus halten.
Ein Eigentümer kann Dritten ein Vorkaufsrecht für den Verkaufsfall ebenso eintragen lassen, wie für den Erbfall.
Den Verbleib des Preises und dessen letztlich festzustellende Höhe kann man dabei vortrefflich in der Urkunde des Notars regeln.
Das Recht sollte zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen im Grundbuch unbedingt auch eingetragen werden!
Zunächstmal zum Wesen eines Vorkaufsrechts. Ein Vorkaufsrecht bedeutet, das der Vorkaufsberechtigte im Falle eines Verkaufs als Käufer in den Kaufvertrag eintreten können. Der Vorkaufsberechtige ersetzt im Kaufvertrag den unsprünglichen Käufer mit allen Rechten und Pflichten.
Sinnvollerweise sollte man ein dingliches Vorkaufsrecht wählen, also eines das im Grundbuch eingetragen wird.
Kann man es vertraglich festhalten, dass wir Vorkaufsrecht haben, wenn diese versterben und deren Kinder das erben?
Zunächstmal löst ein Erbfall ein Vorkaufsrecht nicht aus, denn das Erben erfolgt ja schon dem Grunde nach ohne Gegenleistung. Im Erbfall bleibt das Vorkaufsrecht schlicht unberührt und gilt mit den Erben fort.
Vom Vorkaufsrecht zu unterscheiden wäre eine Kaufoption, also das Recht das Grundstück unter bestimmten Bedingungen zu einen bestimmten Preis zu kaufen. Problem bei der Kaufoption ist, das diese wirtschaftlich einen mit unter hohen Wert hat, denn man muß den Kaufpreis ja irgenwie festlegen und dieser kann sich dann erheblich vom Marktpreis unterscheiden.
Wenn sie genug Geld haben, gibt es noch eine andere Alternative. Diese wäre ein Kauf mit Eintragung des Wohnrechts oder Niesbrauchrechts der bisherigen Eigentümer. Dies ist vor allem bei Alteigentümer sinnvoll, die schon im Ruhestand sind.
Letztlich müssen sie aber so oder so zu einen Notar und dieser kann und sollte Sie auch entsprechend beraten um das von den Pateien gewünschte Ergebnis zu erreichen.