Vorkaufsrecht BNatschG bei Eigentumswohnung (WEG)?
Hallo ihr Lieben!
Ich hoffe, ich finde jemanden der mir weiterhelfen kann, da in unserem Büro leider jeder eine andere Meinung vertritt.
Hole ich nach der Beurkundung eines Kaufvertrages einer Eigentumswohnung die Genehmigung/Vorkaufsrecht nach §66 BNatschG ein?
Wenn ja/nein, wie lautet der Paragraph?
4 Antworten
Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu beim Verkauf von Grundstücken. Da beim Verkauf einer Eigentumswohnung nicht das Grundstück verkauft wird, besteht hier kein Vorkaufsrecht nach §66 BNatschG.
Es wird aber ein Miteigentumsanteil am Grundstück veräußert. Meines Erachtens ist es daher durchaus vertretbar, den Paragrafen für anwendbar zu halten. Ob das Praxis ist, weiß ich aber nicht.
Da Wohnungseigentumsrechte nicht explizit ausgenommen werden, wie z.B. in § 24 II BauGB würde ich sagen, dass das Vorkaufsrecht auch bei Wohnungseigentum greift, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Schließlich wird ein Miteigentumsanteil am Grundstück mitveräußert.
Eigentlich holt man das vorher ein, dass der Staat darauf verzichtet.
Negativbescheinigung oder so heißt das.
Ein Vorkaufsrecht nach § 66 BNatschG gibt es nur, wenn das Grundstück in einem Naturschutzgebiet oder gleichgestellten Gebieten liegt. Bei einer Eigentumswohnanlage erscheint das nicht anwendbar.
Egal wie, um Vorkaufsrechte kümmert sich üblicherweise der beurkundende Notar
Egal wie, um Vorkaufsrechte kümmert sich üblicherweise der beurkundende Notar
Sie arbeitet ganz offensichtlich in einer Notarkanzlei.