Vor und Nacharbeiten im Arbeitsvertrag
Hallo liebe Leute , ich habe gegoogelt und gegoogelt ,aber so ne richtige Antwort habe ich nicht gefunden. Es handelt sich um den Passus im AV : Als Uberstunden gelten nicht arbeiten, die zur Erledigung dringender Vor- und Abschlussarbeiten , Aufräumungsarbeiten und sonstiger Arbeiten geleistet werden. es handelt sich um einen Arbeitsplatz an der Tanke und die Überstunden werden hier auch nicht gesondert geregelt.
Ist das rechtens ,wenn man dafür ne viertel Stunde vor und nach der eigentlichen AZ noch arbeitet ohne dafür bezahlt zu werden. Es handelt sich hier um Stundenlohn und kein Festgehalt.
Vielen Dank erst mal.
3 Antworten
da schauen wir doch einmal im BGB nach. Dort steht unter dem § 612 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Dieses ist der § der Dir zusichert, dass Vor und Nacharbeiten nur gegen Vergütung rechtens sind. Jedoch, wenn Deine gesamte Arbeitszeit / Woche im Schnitt nicht mehr als die durch das Gesetz erlaubten 48 Stunden (übliche 6 Tage Woche) übersteigt und Die tatsächliche wesentlich über der Tariflichen Vergütung liegt, kann im Vertrag festgelegt werden, Dass innerhalb der 48 Stunden alle Stunden abgegolten sind. Beispiel: Regelöffnungszeit ist 45 Stunden! je 15 Min. zur Vorbereitung und 15Min. zum Aufräumen / Tag, macht zusammen 48 Std/Woche.
Wenn jedoch die im Vertrag genannte Arbeitszeit durch die Nach- & Vorarbeiten überschritten wird Siehe BGB § 612 Gruß uli
Vor- und Nacharbeiten sind selbstverständlich Arbeitszeit die bezahlt werden muss. Die macht der AN ja nicht aus Spass und für sich selbst. Sie dienen dem AG und müssen entsprechend entlohnt werden.
Ich zitiere Dir mal einen kurzen Abschnitt aus dem Arbeitsrechtkommentar zu § 2 Arbeitszeitgesetz von Prof. Dr. Peter Wedde:
"Zur Arbeitszeit gehören auch Vor- und Abschlussarbeiten, Vor- und Nachbereitungen des Arbeitsplatzes oder andere Tätigkeiten, die durch die Organisation des AG veranlasst sind, wie etwa das abschließende Bedienen der am Arbeitsende noch in einem Geschäft anwesenden Kundschaft, das An- und Ablegen von Dienstuniformen, "Waschzeiten" usw."
Also kann ich die Zeiten der Vor und Nacharbeit dann ganz getrost als Arbeitszeit abrechnen bzw. aufschreiben.
Vor- und/oder Nacharbeit ist Arbeitszeit die bezahlt werden muss und nicht Dein persönliches Freizeitvergnügen.
Es gibt auch viele Arbeitgeber, die ihren Angestellten Überstunden generell nicht vergüten. Hier stehen die Beschäftigten in einem Angestelltenverhältnis, welches beispielsweise über 40 Stunden läuft. Fallen Überstunden an, werden ihnen diese nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Monatsgehalt abgegolten. Wie Du dies nun im Arbeitsvertrag formulierst, ist dabei zweitrangig. In anderen Betrieben ist dies also auch in ähnlicher Form üblich.
Simmt leider nicht ganz. Nach der Rechtsprechung sind Überstunden zu vergüten, wenn sie den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten sind. Eine Vergütung ist immer zu erwarten und zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ganz normales Entgelt erhält. Eine Vereinbarung, dass Überstunden mit dem Monatsentgelt abgegolten sind, ist nur in Arbeitsverträgen mit besonders hoher Grundvergütung (z. B. bei leitenden Angestellten) zulässig.
Und sobald keine Regelung im AV für Überstunden in Zeitform geregelt istm sind Überstunden nur nach vorheriger Anweisung des AG zu leisten , ansonsten ist die Verpflichtung dazu nichtig. Mir geht es aber nicht um Überstunden sondern die Vor und Nacharbeit regelung. Die sogenannte " Rüstzeit" gilt hier ja nicht .
Na das hilft mir doch schon wesentlich weiter. Vielen Dank !!!