Bin ich, kurz vor Feierabend, zu Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet?
Muss ich Mehrarbeit/Überstunden leisten wenn mein Vorgesetzter ne Stunde vor Feierabend kommt und das zu mir sagt?
Im Vertrag steht: Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet in Notfällen Mehrarbeit zu leisten.
Mir geht es um das kurzfristige Bescheid geben das ich länger bleiben soll!?
8 Antworten
Wenn die Mehrarbeit sich kurzfristig ergibt (nachvollziehbar) und Du keinen wichtigen Termin hast, solltest Du sie leisten, wenn es sich um eine Ausnahme handelt und nicht die Regel ist.
Im Arbeitsgesetz gibt es keine eindeutige Regelung, wie lange im Voraus Mehrarbeit/Überstunden angekündigt werden müssen. Die Rechtsprechung lehnt sich daher i.d.R. an den § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Hier ist festgelegt, dass die Einteilung der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus zu geschehen hat. Bei Schichtplänen/Arbeitszeiten die schon einmal festgelegt wurden, gehen Änderungen nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat dieser hier bei Änderung/Verlängerung der Arbeitszeit ein Mitspracherecht. Gibt es keinen BR, muss der AN selbst seine Interessen wahrnehmen. Ob Du das dann wirklich machen willst, musst Du selbst wissen. Als Gewerkschaftsmitglied kannst Du Dich auch an den zuständigen Gewerkschaftsvertreter wenden.
Muss ich Mehrarbeit/Überstunden leisten wenn mein Vorgesetzter ne Stunde vor Feierabend kommt und das zu mir sagt?
Nein, musst Du nicht ...
... wenn es sich nicht um ein dringendes (!!!) betriebliches Erfordernis handelt.
Auch die vertragliche Verpflichtung zu Mehrarbeit berechtigt den Arbeitgeber nicht, diese nach eigenem Gutdünken anzuordnen; diese Berechtigung ist - wie auch in Deinem Vertrag formuliert - auf "Notfälle" (und dringende betriebliche Erfordernisse) beschränkt.
Mir geht es um das kurzfristige Bescheid geben das ich länger bleiben soll!
Außer in Notfällen - in denen, in denen das in der Regel natürlich nicht möglich ist - ist für die Ankündigung von Mehrarbeit/Überstunden eine Frist einzuhalten. Da es diesbezüglich keine unmittelbare gesetzliche Vorschrift gibt, geht die Rechtsprechung daher von der analogen Anwendung einer Vorschrift aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2 aus:
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der
Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage
im Voraus mitteilt.
Unabhängig davon hat bei der Anordnung von Mehrarbeit der Betriebsrat - sollte es einem geben - ein Mitbestimmungsrecht; bei Zustimmung des Betriebsrats ist die Mehrarbeit für den Arbeitnehmer dann verpflichtend.
So weit die rechtliche Lage; inwieweit Du sie gegenüber Deinem Arbeitgeber anführen und damit Dein "gutes Recht" einfordern willst oder kannst, ob es sich "lohnt", ist allerdings noch eine andere Frage; denn "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge.
Wo ist das Problem? Länger machen und gut ists. ZB kann man ein massives Kundenaufkommen nicht vorherbestimmen oder eine Auftragsarbeit, die zu einem bestimmten Tag dertig sein muss, ist durch iwelche Hindernisse noch nicht fertig geworden, dann ist das ein Notfall. Notfälle sind eben nicht planbar und damit deine Überstunden für den Chef auch nicht. LG
wenn es ein notfall ist, dann ja.
wobei man natürlich verschiedene meinungen haben kann, was ein notfall ist.
Rechtlich bleibt offen, aber wenn bei Gelegenheit mal an Entlassungen gedacht wird fließt sowas mit ein. Ich würde mich wunder wenn nicht