Verwarngeld für parken nicht entsprechend der Markierung gültig?
Hallo,
bei uns in der Straße (30er Zone, KEINE weiteren Hinweis/Gebotsschilder) sind mehrere Parkflächen auf dem sehr breiten Bürgersteig durch weiße Linien markiert, davor ist aber meistens auch noch Platz für ein Fahrzeug.
Ich habe heute ein Verwarngeld von 10,- EUR bekommen für den Tatbestand 141015 "Sie parkten nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung".
Mir geht es nicht um die 10,- aber ich bin der Meinung, dass die Parkflächen in diesem Fall lediglich als "Hinweis" gesehen werden können und nicht zwingend benutzt werden können. Es gibt ja eben noch weitere Schilder, die sagen "Parken nur innerhalb der Parkflächen" aber die stehen in diesem Fall eben nicht hier.
Wie seht ihr das, oder übersehe ich irgendwas?
6 Antworten
Hallo,
auf dem Gehweg parken ist per se nicht erlaubt.
§12 StVO
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
=> Nicht Gehweg
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
=> Heißt generell ist es verboten, es kann aber eine Erlaubnis geben
Daraus folgt im Bußgeldkatalog:
Parken auf Geh- oder Radwegen Bußgeld 20 €
Dies ist ein Verstoß gegen §12 StVO
Wieso hast du jetzt nur 10 € zahlen müssen?
141015 Sie parkten nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung.10
Du begehst nicht den Verstoß gegen das Falschparken per se, sondern wegen der Nichteinhaltung der Markierung. Dies ist nicht nach §12 StVO sondern nach §41 StVO vorgeschrieben:
§ 41Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Da steht "hat die" und nicht "soll die", das heißt die Markierung sind keine Hinweise, sonder klare Vorschriften.
Das heißt, die 10 € Bußgeld wurden zu Recht erhoben:)
Auch wenn es manchmal wahrscheinlich besser wäre die Parkplatzmarkierungen zu ignorieren (Zu klein, zu kurz, ...) sind sie bindend.
Verstoßen hast du gegen § 41 (1) StVO.
§ 41 Vorschriftzeichen(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
In der Anlage 2 zur StVO findest du unter der lfd.Nr. 74
Die durch die Parkflächenmarkierung
angeordnete Aufstellung ist einzuhalten.
Die Parkflächen sind markiert, und nur innerhalb dieser Markierung darf geparkt werden. Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Vielleicht ist der Untergrund vor der Markierung nicht geeignet, das Gewicht eines Fahrzeuges auszuhalten.
Da hast Du eigentlich recht....
Also sollte irgendwo ein Hinweis angebracht sein, daß ausschließlich dort geparkt werden darf.
Steht so ein Schild eventuell am Anfang der Straße (wie bei Tempo-30-Zonen) oder gar bereits am Ortseingang?
Steht so ein Schild eventuell am Anfang der Straße (wie bei Tempo-30-Zonen) oder gar bereits am Ortseingang?
Eben ja nicht.
Auf dem Gehweg zu parken IST automatisch verboten;)
Aber Hallo, @ grubenschmalz
es ist doch alles geregelt.
Das Parken ist generell auf dem Gehweg verboten, somit benötigen wir dafür auch keine zusätzlichen ( unnötigen ) Verkehrszeichen.
Nun wurde hier, vermutlich bedingt durch den breiten Gehweg, das Parken an bestimmten Stellen erlaubt.
ERGO: außerhalb verboten.
Aber, das lernt man noch in der Fahrschule.
Gruß
Die Markierungen haben einen Grund. Es soll noch Platz für Fußgänger (evtl. mit Kinderwagen oder Rollstuhl) sein. Es gibt schützenswerte Bäume etc.
Die Markierungen sind nie nur als locker zu sehender Hinweis gedacht.
Die Parkflächen sind auf einem Bürgersteig markiert, dadurch wird das Parken, das auf einem Bürgersteig eigentlich verboten ist, innerhalb der markierten Flächen erlaubt, außerhalb jedoch nicht.
Nur weil Parkflächen markiert sind, heißt das ja nicht, dass automatisch außerhalb Parken verboten ist.