Darf ich hier *siehe Bild* parken?
Darf ich hier in dieser Wohngegend in der Kurve der T-Kreuzung parken (siehe Markierung)? Bei der oberen und unteren Straße handelt es sich jeweils um eine Sackgasse, die nur von Anwohnern zum Parken befahren werden. Riskiere ich einen Strafzettel, wenn alle anderen Parkflächen belegt sind und ich diesen Platz zum parken nutze? Ich störe doch keinen anderen Verkehrsteilnehmer.
sind und ich nur hier parken kann?
20 Stimmen
7 Antworten
Hi,
Darf ich hier in dieser Wohngegend in der Kurve der T-Kreuzung parken (siehe Markierung)?
Zumindest mal rein nach Augenmaß und "Pi mal Daumen" würde ich sagen nein...
Die StVO sagt zu Halten und Parken: "(3) Das Parken ist unzulässig [...] vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten" (§ 12 Abs. 3 Ziff. 1 StVO).
Damit riskierst Du zumindest einen Strafzettel - ich würde umparken, auch wenn man (scheinbar) niemanden stört.
LG
Danke für den Stern!
Du nimmst die Sicht und gefährdest die Verekehrsteilnehmer stark, auch Fussgänger/Kinder.
Laut ADAC:
Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen Sie einen Abstand bis zu je 5 m einhalten.
Ausschlaggebend sind gem. § 12 Abs. 3 Ziff. 1 StVO die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten. Bei rechtwinklig aufeinanderstoßenden Fahrbahnkanten messen Sie von der Ecke 5 m in jede Richtung ab. Die Fahrbahnkante wird durch vorübergehende Einrichtungen, beispielsweise einem Bauzaun, verlängert.
Bei abgerundeten Ecken bestimmen Sie den Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, indem Sie die Kanten an ihren letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängern und einen - gedachten - Schnittpunkt bilden.
Das Verbot gilt auch bei Einmündungen von Straßen mit vollständiger Fahrzeugsperre (Zeichen 250) oder beim Einmünden von Einbahnstraßen. Das Parkverbot betrifft die rechte Fahrbahnseite, bei Einbahnstraßen auch die linke. Nicht betroffen ist das Parken gegenüber von Straßeneinmündungen.
Zitat STVO:
(3) Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,"
5 Meter Zone zum Schnittpunkt der Kurve, daher ist das hier nicht erlaubt.