Versicherung möchte Einzelhändler nur den Einkaufspreis Zahlen?

4 Antworten

Nein das siehst du nicht richtig. Die Versicherung erstattet dir den entstandenen Schaden und das ist nicht der VK-Preis.

Dando88 
Beitragsersteller
 24.09.2018, 19:00

Alles klar . Danke Dir 👌. Jetzt bin ich schlauer ;-)

mehr Schaden wie der EK ist dir nicht entstanden. Mehr braucht die Vers. nicht zu zahlen.

Das ist für mich unverständlich da ich mit diesem Produkt jetzt kein Geld verdienen kann .

deswegen bekommst es doch ersetzt und kannst ein Neuteil kaufen

Dando88 
Beitragsersteller
 24.09.2018, 14:01

Vielen Dank für die Antwort .

Ich habe es aus einer anderen Sicht gesehen .

So gesehen ist mir nicht mehr Schaden entstanden. Das ist Richtig .

Ich hätte es aber zwischenzeitlich gewinnbringend verkaufen können. Aus meiner Sicht fehlt mir der Gewinn den ich in diesem Moment erwiertschaftet hätte, wäre der Vorhandene schaden nicht entstanden .

peterobm  24.09.2018, 14:03
@Dando88

hätte wäre können - die Worte vergiss ganz schnell. Du könntest dir auch recht schnell Ersatz beschaffen

Machen wir doch mal ein Gedankenspiel. Der VK-Preis sei doppelt so hoch wie der EK-Preis. Du willst nun den VK-Preis erstattet haben. Davon kannst du nun den Gegenstand zwei mal kaufen und verkaufen. Für den ursprünglich einzigen Gegenstand erzielt du nun quasi den 4-fachen Wert. Alles klar?

Dando88 
Beitragsersteller
 24.09.2018, 18:58

Danke dir für Deine Antwort ;-).

Entgegen der anderen Antworten, liegst du mit deiner Auffassung vollkommen richtig. Auch der entgangene Gewinn ist erstattungspflichtig. Denn ganz genau wie du sagst, hättest du diesen Artikel in der Zwischenzeit verkaufen können, was du nun nicht mehr kannst und somit keinen Gewinn machen konntest. Dies ist auch ein Schaden der dir entstanden ist, weil du dieses Geld nun nicht zur Verfügung hast.

Geregelt ist das im § 252 BGB:

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.