Verpflichtungserklärung und Vorvertrag zum Arbeitsvertrag?
Ich arbeite in einer durch Fördermittel finanzierten Institution. Mein Arbeitsvertrag endet zum 31.12. Es steht die Entscheidung eines größeren Förderers aus, mit dessen Zusage meine Stelle wieder gesichert wäre. Leider zieht sich deren Antwort hin.
Meine Vorgesetzten haben mir nun angeboten, eine Art Verpflichtungserklärung / Vorvertrag aufzusetzen, in welcher bestätigt wird, dass ich bei Zusage der Finanzierung ab Termin x wieder einsteigen kann.
Alternative wäre, übergangsweise geringfügig beschäftigt zu werden.
Ich bin jetzt unsicher, welche Option ich wählen soll. Sollte das neue Projekt doch nicht kommen, würde ich mit einer temporären Geringfügigkeit mein ALG1 absenken. Andererseits weiß ich nicht, inwieweit so eine Verpflichtungserklärung für das Arbeitsamt ein Dorn im Auge ist, nach dem Motto, ich stünde ja dem Arbeitsmarkt nicht voll zur Verfügung.
War irgendwer schon mal in so einer Situation? Bin grad einfach ratlos.
Danke!
2 Antworten
Die Vereinbarung ist ja kein Arbeitsvertrag sondern eher nur eine Aussage, das man dich weiterbeschäftigt wenn die Stelle wieder finanziell verfügbar ist (so gesehen bringt sie dir auch nicht wirklich was). Schaden tuts nicht, würde das dem Amt auch gar nicht groß erzählen. Bleib arbeitssuchend gemeldet, bist du weißt wie es weitergeht. Falls bis zum 01.01. nix entschieden wird, dann melde dich arbeitslos.
Dieser Vorvertrag/die Verpflichtungserklärung ist verbindlich...
Danke für deine Einschätzung!
Der Vorvertrag/die Verpflichtungserklärung ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wird, einen weiteren (anderen) schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen und damit ist er auch verbindlich.
ALG-I kann ohne Probleme bezogen werden - die Vereinbarung sollte der Arbeitsagentur auch vorgelegt werden, damit man Dich zunächst aus der Vermittlung herausnimmt.
Du kannst auch den Minijob dort machen - die Vereinbarung kann trotzdem noch zusätzlich erfolgen - das wäre sogar anzuraten.
Du darfst während des ALG-I-Bezuges aber auf keinen Fall mehr als 14,99 Wochenstunden arbeiten - sonst gilst Du nicht mehr als arbeitslos - diese wöchentliche Höchstundenzahl darf auch nicht einmalig überschritten werden - werden 15 WoStd. erreicht, dann entfällt umgehend der ALG-I-Anspruch. Es wird auch nicht durchschnittlich auf einen Monat abgezielt, sondern jede einzelne Woche zählt.
Vielen Dank für Deine Antwort - an eine Kombilösung hab ich noch gar nicht gedacht :).