Vermieter hält angekündigten Termin einer Instandhaltungsbesichtigung nicht ein - Besteht ein Schadenersatzanspruch?
Der Vermieter kündigt zwei Wochen vorab einen Termin für eine Besichtigung von Fensterbänken durch eine Fremdfirma an und hält fest, dass diese Firma "zwingend Zutritt zu meiner Wohnung benötigt" - dies am Tag X in der Zeit von 13:15 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Vermieter bittet, anwesend zu sein oder eine Nachricht zu hinterlassen, bei welcher Vertrauensperson der Schlüssel hinterlegt wurde.
Da der Termin mehr als zwei Wochen zuvor angekündigt wurde, konnte ich an diesem Nachmittag frei nehmen um der Bitte, anwesend zu sein, nachkommen zu können. Keine Vertrauensperson hatte zu der Zeit frei.
Am Tag X kam dann jedoch niemand von der Firma und ich habe umsonst a) einen halben Tag frei genommen und b) bei schönem Wetter über vier Stunden in der Wohnung verbracht.
Nun stellt sich die Frage, ob Anspruch auf Entschädigung des umsonst bezogenen halben Urlaubstags besteht.
Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Antworten.
4 Antworten
Vermieter hält angekündigten Termin einer Instandhaltungsbesichtigung nicht ein - Besteht ein Schadenersatzanspruch?
Verdienstausfälle im Zusammenhang mit Handwerkerarbeiten stellen laut BGH keinen Vermögensschaden für den Mieter dar, BGH VI ZR 98/75.
Nun stellt sich die Frage, ob Anspruch auf Entschädigung des umsonst bezogenen halben Urlaubstags besteht.
Welcher Schaden ist dir denn entstanden? Der Urlaubstag war doch wohl bezahlter Urlaub - also ist dir auch kein Schaden entstanden. Wer übrigens bei dir nicht aufgetaucht ist, war die beauftragte Firma. Wenn die ihre Termine nicht einhalten, kann der Vermieter aber nix dafür.....
Wenn der halbe Urlaubstag nicht unbezahlt war, ist dir kein Schaden entstanden und du hast auch keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung.
Auch, dass du beim schönen Wetter daheim warst und nicht fort konntest ist kein Grund.
Außerdem ist daran nicht der Vermieter schuld, sondern wenn schon die beauftrage Firma.
.... und wieso Vermieter?
Zitat .... "durch eine Fremdfirma", so jedenfalls die Frage.
Der Vermieter (=Auftraggeber) hat den Termin gesetzt / koordiniert. Bedeutet, er war bislang die Schnittstelle. -Ob er selbst oder ein von ihm Beauftragter erscheint oder nicht erscheint, sollte demnach in seiner Verantwortung stehen, zumal kein Firmenkontakt angegeben wurde, an dem man sich wenden kann und die Bürozeiten des Vermieters vor dem angegebenen Zeitfenster endeten.
Die Fragestellung "Nun stellt sich die Frage, ob Anspruch auf Entschädigung des umsonst bezogenen halben Urlaubstags besteht" ist als Grundsatzfrage zu verstehen und beschränkt sich nicht auf eine Partei (Auftraggeber, Beauftragter).