Vermieter akzeptiert die Kündigung nicht, hat die Schlüssel jedoch angenommen und bestätigt.
Hallo
Vermieter akzeptiert die schriftliche Kündigung nicht. Mein Anwalt war vor Ort und hat ihm die Schlüssel übergeben, dass auch schriftlich vom Vermieter akzeptiert wurde. Ist die Kündigung somit nicht akzeptiert worden? 3 Nachmieter wurde erbracht, die der Vermieter selber verjagt hat durch "freche" Aussagen oder dummen Sprüchen. Ein halbes Jahr hat der Vermieter nichts gemacht - muss ich nun die Miete für die Monate die ich ausgezogen bin, bis ein neuer Mieter eingezogen ist zahlen?
Wir die Annahme der Schlüssel nicht als Kündigung akzeptiert?
Wohne in der Schweiz!
Hilfe???
10 Antworten
Die Kündigung ist somit rechtens!!!Ist sein pech wenn er keine Nachmieter annimmt!Du musst keine Miete nachzahlen!Lies mal deinen Mietvertrag genau durch!!!
mfg
Mein Anwalt war vor Ort und hat ihm die Schlüssel übergeben, dass auch schriftlich vom Vermieter akzeptiert wurde. Ist die Kündigung somit nicht akzeptiert worden?
Nein, vielmehr dürfte damit der Empfang der Schlüssel quittiert sein.
muss ich nun die Miete für die Monate die ich ausgezogen bin, bis ein neuer Mieter eingezogen ist zahlen?
Ja: Zwar muss der Vermieter ein Begehren des Mieters um um vorzeitige Vertragsauflösung entsprechen, aber eben nur dann, wenn der Mieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter stellen kann. Das ist dir offenbar bislang nicht gelungen :-(
G imager761
Nicht ganz richtig: Ich habe drei zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter gebracht, die der Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung mit "Aussagen, wie "hier wird jeden Tag gegüllt, es stinkt sehr" vertrieben. Eine Dame wollte den Vertrag sogar unterzeichnen und war bereits mit dem Vermieter im Gespräch, aber weil der Vermieter so lange gebraucht hat, bis er ihr den Vertrag zugeschickt hat, hat sich die Frau umentschieden und sich anderweitige Wohnungen gesucht.
Kann ja nicht sein, dass der Vermieter die Interessenten verjagt und mich nun zum zahlen verdonnert.
Hallo Wenn der Ersatzmieter zumutbar ist, bist du die Restmiete nicht mehr schuldig:
Vorzeitige Rückgabe der Mietsache (“ausserterminliche Kündigung”)
Beide Parteien sind an die Kündigungsfristen und -termine gebunden. Der Mieter muss den Mietzins deshalb grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn er von der Sache keinen Gebrauch macht. Dies kann besonders bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen zu Problemen führen, wenn ein Ortswechsel nötig wird.
Art. 264 OR ermöglicht dem Mieter die vorzeitige Rückgabe der Mietsache, wenn er der Vermieterin einen zumutbaren Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, die Sache zu den gleichen Bedingungen (Umfang der Mietsache, Höhe des Mietzinses usw.) zu übernehmen. Zumutbar ist ein Ersatzmieter, wenn er zahlungsfähig ist und Gewähr für die vertragsgemässe Benützung der Sache bietet (BGE 119 II 36 E. 3d). Punkto Zahlungsfähigkeit gilt bei Wohnungen als Faustregel, dass der Mietzins nicht mehr als einen Drittel des Nettoeinkommens ausmachen soll. Ein einziger Ersatzmieter genügt. Der Mieter trägt aber das Risiko dafür, dass dieser zumutbar und auch wirklich zum Vertragsabschluss mit der Vermieterin bereit ist. Es kann daher nicht schaden, mehrere Kandidaten zu suchen, denn ohne ein genügendes Angebot haftet der Mieter für den Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin. Der Vermieterin muss genügend Zeit eingeräumt werden, um die Ersatzangebote zu prüfen. Bei Wohn- und Geschäftsräumen beträgt die angemessene Dauer im Normalfall ca. einen Monat.
Die Vermieterin kann zwar nicht gezwungen werden, einen Ersatzmieter zu akzeptieren. Lehnt sie aber ein zumutbares Angebot ab, so muss der bisherige Mieter ab dem Zeitpunkt, ab dem der Ersatzmieter die Sache übernommen hätte, keinen Mietzins mehr bezahlen. Der Ablehnung gleichgestellt sind folgende Fälle: Die Vermieterin reagiert auf die Angebote nicht und weigert sich, die Schlüssel zur Mietsache zurückzunehmen. Hier sendet der Mieter am besten die Schlüssel eingeschrieben zurück. Die Vermieterin verzichtet auf die Angebote und teilt dem Mieter mit, nach Ablauf der Kündigungsfrist werde ein ihr genehmer Mieter die Sache übernehmen. Die Vermieterin verlangt vom Ersatzmieter einen höheren Mietzins. Die Vermieterin will dem Ersatzmieter nur einen Teil der Mietsache überlassen, worauf dieser den Vertragsschluss ablehnt.
Quelle: http://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/vorzeitige-rueckgabe-der-mietsache.html
Danke, bis jetzt die einzige richtige Antwort hier...
Der Sachverhalt ist unvollständig. Gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und auf deren Einhaltung hat der Vermiter Anspruch und selbst dann, wenn Du 3000 Nachmieter angeboten hättest. Wenn der Vermieter Dich nicht vorzeitig aus dem Vertrag entläßt, bringt Dir die Aktion Deines Anwalts garnichts. Insbesondere ist das mit der "Annahme" der Schlüssel ja schon ein Witz. Hätte der Vermieter die zu Boden fallen lassen oder vor der Tür ablegen sollen auf dass sich Unbefugte in der Wohnung breit machen könnten?
Wieso fragst du das nicht besagten Anwalt!?