Vereinsrecht / Wahl in Abwesenheit

5 Antworten

Eine Person kann auch ohne die genannten oder ähnliche vorherige Willensbekundungen in ein Vereinsamt gewählt werden. Eine Wahl wird jedoch immer erst dann wirksam, wenn der Gewählte sie annimmt.

Insofern besteht ohne vorherige Willensbekundung für den Verein das Risiko, dass der Gewählte die Wahl nicht annehmen und dann eine erneute Wahl (inkl. erneuter Mitgliederversammlung) erforderlich werden könnte. Solche Befürchtungen führten dazu, dass man abwesende Kandidaten bat, die Wahlannahme im Voraus zu erklären. Diese Lösung wurde dann so oft praktiziert, dass in den Vereinen die Ansicht entstand, eine solche vorherige Erklärung sei unabdingliche Voraussetzung für die Wahl eines Abwesenden.

Das aber ist nicht der Fall. Eine Wahl kann auch durch nachträgliche Erklärung oder sogar ohne ausdrückliche Erklärung allein durch konkludentes Handeln (z.B. Teilnahme an der Anmeldung des neuen Vorstandes beim Amtsgericht) angenommen werden.

Es kommt daher für die Wirksamkeit der Wahl nicht darauf an, ob und auf welche Weise ein Kandidat im Voraus seine Wahlannahme erklärt. Entscheidend ist, dass er die Wahl entweder durch nachträgliche Erklärung oder durch konkludentes Handeln annimmt.

EXFVGSSCH 
Beitragsersteller
 16.12.2012, 08:49

Hallo JotEs

besten Dank für deine hilfreichen Ausführungen.

Gibt es entsprechende Literatur hierzu? Man kann bekanntlich nie genug vorsorgen!

Besten Dank

VG

JovoHo

In der Regel kann dass der Fall sein. Wenn die Wahl bei der Mitgleiderversammlung zugestimmt hat und das Mitglied (in diesem Fall Du) seine schriftliche ober gegenüber einem Vorsitzenden seine mündliche Einversändniserkärung gegeben hat, kann dass durchauas legitim sein. Kommt im Endeffekt auf den Dach-/Hauptverein an. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn es für Dich OK ist und du mit bestimmender Mehrhei gewählt worden bist, dann braucht Dich vor Vorstand nur noch melden. Den Dachverbänden ist es eigentlich - bis auf Leistungs- und Hochleistungssportler auch egal - hauptsache die kriegn Ihre Kohle (bis auf einige Ausnahmen)

EXFVGSSCH 
Beitragsersteller
 16.12.2012, 08:27

Hallo Andi vielen Dank für deine Anwort. Nicht ich, sondern ein Bekannter (derzeit in ReHa) ist die Person, über die wir sprechen. Alternativ zu SMS wäre Email (oder Fax) die bessere Alternative? Gruß

JovoHo

Eine SMS ist rechtlich gesehen KEINE Schriftform! Die Wahl ist erst einmal gültig. Der Betreffende muß die Wahl dann nur noch annehmen - wobei die SMS (wie bereits gesagt) keine Schriftform ist.

Die von Dir angegebenen Punkte reichen aus, es sei denn die Vereinssatzung sagt etwas anderes aus was in der Regel nicht der Fall ist.

Na ja , in SMS Form ? Aber es ist zulässig und rechtens soweit er die Wahl im nachhinein annimmt ! Lg

EXFVGSSCH 
Beitragsersteller
 16.12.2012, 08:29

Hallo Alex(/Uwe

ich denke, im digitalen Zeitalter sollte SMS, wie geschrieben, zunächst ausreichend sein. Eine schriftliche Erklärung im Nachhinein sollte alle Zweifel ausräumen?!?

Gruß

JovoHo

Alexuwe  16.12.2012, 08:33
@EXFVGSSCH

Nein , mit einer SMS ist leider keine Schriftform gewährt ! Muss aber auch nicht ! Im nachhinein die Wahl annehmen ist ok und rechtlich verbindlich ! Lg