Dürfen Betriebsratsmitglieder in eine leitende Position gewählt werden?
Hallo zusammen.Ich habe schon reichlich Antworten über die SuFu erhalten, wenn ich die Frage genau anders herum gestellt hätte. So rum wäre es klar. Aber was ist, wenn in einer Firma Mitarbeiter gesucht werden, die dann einen Mitarbeiterstamm von 15-20 Mann leiten sollen. Dürfen sich Betriebsratsmitglieder an dieser Wahl beteiligen, oder sind diese in der späteren Position (in welcher der, nennen wir ihn Manager, auch über Abmahnungen etc. zu entscheiden hat) mit dem Hintergrund des Betriebsrates dann zu voreingenommen? Ich will hier gar nicht beleuchten um was für einen BR es sich bei uns handelt, mich interessiert einfach nur die gesetzliche Lage und ob es für diesen Fall eine Bestimmung gibt.Ich danke schon mal für eure Antworten.
5 Antworten
Nach §24 BetrVG erlischt die Mitgliedschaft im BR wenn das BR-Mitglied seine Wählbarkeit verliert. Leitende Angestellte sind nicht wahlberechtigt und somit auch nicht wählbar = Verlust des Mandats. Das geht ganz automatisch.
Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Führungskraft leitender Angestellter ist. Darauf wurde in anderen Antworten ganz treffend hingewiesen. Eine Personalverantwortung über 15-20 Mitarbeiter heißt noch nicht, dass es sich um einen leitenden Ang. handelt.
Was einer eventuell mal wird ist uninteressant. wichtig ist die momentane Stellung.
Wichtig ist auch das es ein leitender Angestellter nach § 5 BetrVG ist. Das wird manchmal etwas falsch verstanden. Er muß Prokura haben, Einstellungen bzw. Kündigungen vornehmen, oder im Betrieb unabdingbar sein, das heisst ohne ihn würde die Firma kaputt gehen.
Die Gesetzeslage in §5 Abs. 3, Nr. 3 BetrVG und §5 Abs. 4, Nr. 1-4 BetrVG in Zusammenhang mit §18 SGB IV ist klar für die eine Richtung definiert. Zum BR darf nicht gewählt werden wer,... etc. Aber hiergeht es ja um den umgekehrten Fall. Ein MA ist bereits zum BR-Mitglied gewählt worden und bewirbt sich nun auf die Stelle eines leitenden Angestellten... So ein Wirrwarr ;)
Wer als "Leitender" im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gilt, ist nicht so ganz einfach festzustellen - und es kommt immer auf die genaue Betrachtung des Einzelfalles an. Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter eine Gruppe von 15-20 Kollegen/innen "leitet", reicht alleine zur Feststellung, es handele sich um einen "Leitenden", aber NICHT aus. Über alleine die Möglichkeit, Abmahnungen aussprechen zu können, kann streitig diskutiert werden - wie auch die Diskussion über die Frage allgemein, wer "Leitender" ist, in der Fachliteratur sehr kontrovers geführt wird.Wir hatten mit unserer Gewerkschaft (damals IG Medien, heute ver.di) und unserem Anwalt auch die Frage diskutiert, ob Betriebsratsmitglieder, die zu Leitern eines Teams von ca. 12 Kollegen/innen befördert worden waren, ihr Mandat behalten dürften/sollten, oder Interessenskonflikte zu befürchten seien: Beide erklärten zu Recht, dass eine solche Leitungsfunktion alleine nicht bedeute, das Mandat abgeben zu müssen oder zu sollen. Verantwortungsübernahme und Betriebsratsmandat schließen sich nicht aus.Alleine eine Leitungsfunktion (ohne die unpräzise "leitender Angestellter"-Definition des BetrVG) bedeutet KEINE Unvereinbarkeit mit dem Mandat.
Ergänzung: Auch wenn der Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle "klar" als leitende Position definiert, bedeutet das noch lange nicht, dass der erfolgreiche Bewerber dann tatsächlich auch leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes ist: Es kommt immer auf die konkreten Verhältnisse, Befugnisse, rechtlichen Stellungen usw. an. Jemanden "per Erlass" des Arbeitgebers zum leitenden Angestellten zu "erklären", ist rechtlich irrelevant.
Ergänzung: Auch wenn der Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle "klar" als leitende Position definiert, bedeutet das noch lange nicht, dass der erfolgreiche Bewerber dann tatsächlich auch leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes ist: Es kommt immer auf die konkreten Verhältnisse, Befugnisse, rechtlichen Stellungen usw. an. Jemanden "per Erlass" des Arbeitgebers zum leitenden Angestellten zu "erklären", ist rechtlich irrelevant.
Der Manager wird ja nicht gewählt, sondern die Betriebsratsmitglieder. Du meinst, wenn sich ein Betriebsratsmitglied auf den Posten des Managers bewirbt? Könnte zu Interessenskonflikten führen, aber er kann (muß) sein Mandat ja dann abgeben.
Also, es gab bei uns eine Ausschreibung, auf die man sich bewerben konnte. Diese neue Stelle ist klar definiert als leitende Position. Wenn sich nun ein BR-Mitglied auf diese Stelle bewerben möchte, muss er, sollte er das Assessment überstehen, seinen Posten als BR-Mitglied aufgeben?
Ja.
... und der BR hat bei Einstellungen leitender Angestellten kein Mitspracherecht. Er wird lediglich darüber "informiert".
muss er nicht aufgeben.
So wie Eingangs "Anifin" bereits mitteilte, es könnte zu Interessenkonflikten kommen. Entweder merks er es selbst, der BR legt ihn nahe das Amt aufzugeben oder die GL bittet darum.
Vielen Dank. Das habe ich gesucht. Hätte ich ein paar Paragraphen mehr gelesen... Naja, so war ich in der Zwischenzeit einkaufen^^