Veranstalten von Flohmärkten

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Der Veranstalter braucht definitiv keine Reisegewerbekarte. Er meldet im stehenden Gewerbe an dem jeweiligen Marktstandort (ggf. als unselbständige Zweigstelle) den Flohmarkt an.

Und stehendes Gewerbe ist es, weil ja schließlich dauerhaft ein Platz angemietet wir (wenn auch nur für betsimmte Zeiten, z.B. Sonntags) und dort die Verträge über Standplätze geschlossen werden.

Sehr gute Frage! Am Ende wohl nur mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu klären. Trotzdem meine ich, dass ein Reisegewerbe nicht vorliegen kann. Bei Wiki gibt es die folgende Definition: "Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. ... http://de.wikipedia.org/wiki/Reisegewerbe"

Die scheint mir auch Stichhaltig zu sein. Denn unter Reisegewerbe versteht man nach meiner Auffassung eben nach alter Vorstellung die reisenden oder fliegenden Händler. Denn: Im Zweifel kennt man ja von einem fliegenden Händler nichts. Mal von der Standkennzeichnung abgesehen, aber die ist ja nichts bleibendes.

Ein Veranstalter ist immer wieder auffindbar. Nur den Inhaber des vermieteten Platzes fragen, der wird seinen Vertragspartner der Logik nach schon kennen.

Es kommt darauf an, was diese Person bereits als Gewerbe angemeldet hat! Ist unter der Gewerbeanmeldung bereits eine Organisation von Veranstaltungen angemeldet?

TomDLG 
Beitragsersteller
 28.06.2014, 22:19

Noch ist keine Organisation von Veranstaltungen angemeldet, nur ein OnlineHandel mit Spielwaren. Wenn diese Person dann das bereits angemeldete Gewerbe um den Bereich "Organisation von Märkten und Veranstaltungen" ergänzt, würde es reichen??