Vater droht mit Gerichtsverfahren wenn ich nicht auf Unterhaltstitel verzichte, was tun?

9 Antworten

er wird sich eine verfügung einholen über unterhaltsstop und dann den titel gerichtlich einkassieren wollen, indem er auf 0 klagt.

wenn also dein einkommen hoch genug ist (mind. 670 euro inkl. kindergeld), dann ist der unterhalt nicht mehr fällig für dich. zudem wäre der unterhalt von beiden eltern zu zahlen. deine mutti ist also auch gefragt, wenn du bei ihr nicht mehr lebst.

ich würde den titel also erstmal nicht rausrücken und die frist abwarten was passiert. in der zwischenzeit holst du dir einen beratungsschein beim amtsgericht, füllst das aus und suchst dir einen anwalt für familienrecht. dieser kann dir recht gut sagen, ob du einen anspruch auf weiteren unterhalt hast oder nicht.

würdest du deinem vater den titel rausrücken und verzichten, dann bräuchte er garnix mehr zahlen. die 275 euro wären nur ein bluff. lass dich also ausgibig beraten und handle nachdem was dir dein anwalt rät.

DFgen  03.01.2016, 15:34

würdest du deinem vater den titel rausrücken und verzichten, dann bräuchte er garnix mehr zahlen.

Die Herausgabe des Titels hat nichts mit Verzicht auf Unterhalt zu tun.... 

Der Vater hat Anspruch auf Herausgabe des "alten" Titels, sobald seine alleinige Barunterhaltspflicht (bis zum 18. Geburtstag an die Mutter) endet. 

Er muss dann aber wieder Unterhalt zahlen, sobald ein neuer Titel gegen ihn erwirkt wurde - vom "Kind" selbst...

Du kannst auf den Unterhalt verzichten, wie Du willst - wirksam ist es sowieso nicht

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1614.html

Entsprechend nutzt es auch nichts, wenn Du "den Titel heraus gibst".. Denn er besteht weiterhin, egal wer das Stück Papier hat. Und es wäre eben sowieso kein Problem, den Unterhaltsanspruch jederzeit neu zu titulieren.

Entweder die Eltern sind unterhaltspflichtig, dann müssen sie zahlen. Oder sie sind es eben nicht. Aber daran kann man durch irgendwelche Mauscheleien kein bisschen verändern.

wie es bei meiner großen Schwester der Fall war, die jetzt auf ihr Geld
während dem Studium verzichtet, weil ihr das ihre Psychologin und ihr
Anwalt geraten haben

Schule und Studium sind unterhaltsrechtlich zwei völlig verschiedene Dinge.

§1603 Abs 2 Satz 2 BGB:

Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Heißt im Klartext, das Sie in Bezug auf den Unterhaltsrang und die gesteigerte Erwerbsobligenheit wie ein minderjähriges Kind zu behandeln sind. Weitere minderjährige oder priviligierte Kinder sind also gleichranging, alle anderen Unterhaltsberechtigten nachrangig. Allerdings gibt es bei volljährigen Kindern keinen Betreuungsunterhalt mehr, so das die Barunterhaltspflicht auf beide Eltern im Verhältnis der Leistungsfähigkeit verteilt wird.

Volljährige nicht priviligierte Kinder sehen im Unterhalt weiter hinten ( nach den Ehefrauen und betreuenden Müttern). Allerdings kann man bei einen Studium Bafög beantragen.

Ich weiß nicht, wie ich nun darauf reagieren soll,

Zunächstmal gar nicht groß. Was eventuell sinnvoll sein kann, wäre eine Schulbescheinigung zu schicken, bzw. zumindest auf den Schulbesuch hinzuweisen, falls der Vater das nicht ohnehin wissen muß. Allerdings haben Sie es nicht eilig. Insoweit können Sie mit der Bescheinigung erstmal abwarten. Der Anwalt wird vermutlich die Schulbescheinigung und die Einkommensauskunft der Mutter verlangen um die neue Unterhaltshöhe berechnen zu können. Ohne das Einkommen der Mutter ( und des Vaters) zu kennen, kann man die korrekte Höhe kaum berechnen.

"einstweilige Verfügung mit nachfolgendem Gerichtsverfahren"

Er kann den Unterhalt höchsten beim Gericht hinterlegen. Und da der Mindestunterhalt 326€ beträgt, kann ein Verfahren abhängig vom Einkommen der Mutter auch zu einer Erhöhung führen.

Wenn man nicht allzuviel Geld hat, dann kann man trotzdem Prozesskostenhilfe (ist oft ein mehrjähriges Ratenzahlungsverfahren( - hab ich wegen Scheidungs und Anwaltskosten auch machen müssen) beantragen.

Spontan - ohne deinen Vater zu kennen - und nach dem was ich lese ist das eine unschöne erpresserische Tour, was rate ich dir

- nicht die Herausgabe von Unterhaltsansprüchen oder Verzicht

- suche umgehend bei dem Amtsgericht für deinem Wohnbezirk (Zivilgericht) einen Rechtspfleger (!) auf, diese können Leuten mit wenig Geld (das bist du) guten Rechtsrat erteilen

- weiterhin hilfreich (mit wenig Geld) wäre ein schneller Termin bei der Verbraucherschutzberatung

der Besuch beim Rechtspfleger geht eindeutig vor, es kann gut sein, dass du einen Rechtsanwalt brauchst (die Prozesskostenhilfe umfasst Gerichts - und Anwaltskosten), da dein Vater juristisch sich vom Unterhalt abwenden will und dich mit Anwaltsschreiben torpediert (diese werden denn von deinem Anwalt beantwortet)

- 1. Rechtspfleger

- 2. neben deinem Unterhaltsanspruch (ggf. Streitig) kannst du ja auch Studentenbafög beantragen

- ich weiß nicht wie alt du bist - wahrscheinlich über 20 (für deinen Unterhaltsanspruch gegen Vater oder Eltern wird ggf. auch eine Rolle spielen, ob es deine erste Ausbildung ist - oder das Studium eine zweite oder ob die zweite aufbauend ist auf die erste

Deine Chancen und Rechtsansprüche solltest du mit Rechtspfleger (ggf. später Anwalt ) besprechen. Sind sie irgendwann zu gering, kannst du (nimm eine dritte Person mit) vielleicht ein agreement mit deinem Vater treffen - dass er noch so und so lange Unterhalt zahlen soll (diese taktische Variante kann nur dann erfolgen wenn du weißt wie deine Ansprüche sind und wie sie etwaig durchgesetzt werden können)

leah123LOL 
Beitragsersteller
 30.12.2015, 17:41

nein ich werde erst 18 und ab da will er kein geld mehr zahlen. gehe auch noch zur schule.

Bis zu deinem 18. Geburtstag ist dein Vater allein barunterhaltspflichtig für dich an deine Mutter. 

Ab deiner Volljährigkeit wären dann beide Elternteile für dich barunterhaltspflichtig - also auch deine Mutter.

  • Der Unterhalt müsste also in jedem Fall neu berechnet werden. 
  • Sollte es also einen Unterhaltstitel gegen den Vater geben, so kann er dessen Herausgabe einfordern, ggf. auch einklagen (vorausgesetzt, der Unterhalt wurde bis zur Volljährigkeit entsprechend gezahlt, es bestehen keine noch einforderbaren Rückstände...).

Ab der Volljährigkeit bist du für deinen Unterhalt in erster Linie selbst verantwortlich. Du selbst müsstest den Eltern also erstmal 

  • deinen Unterhaltsanspruch nachweisen (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung...),
  • deinen Anspruch ermitteln (anhand der Einkommensnachweise beider Eltern),
  • den Unterhalt in entsprechender Höhe von ihnen einfordern und
  • den Unterhalt ggf. "titulieren" lassen, den ohne einen gültigen Titel bräuchte dir ansonsten auch keiner Unterhalt gewähren...

Du solltest dich mit den Eltern kurzschließen und deine Ansprüche ermitteln.

Deine Mutter kann das ab deinem 18. Geburtstag nicht mehr für dich tun.

Das Jugendamt könnte dich dann noch beraten, darf aber selbst nichts mehr für dich tun/ einleiten/ einfordern...

Zwar könntest du auch sofort einen Anwalt einschalten, müsstest die Kosten dafür aber selbst tragen (bis auf eine "Erstberatung" zum geringen Unkostenbeitrag).