Inkassobüro hat einen Anwalt eingeschaltet muss ich beides bezahlen?

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Nun soll ich bis Sonntag den 25.09.2016 die Inkassoforderung plus den Rechtsanwalt bezahlen.

Das ist schlichtweg verboten und höchstrichterlich bestätigt (Urteil BGH VIII ZB 53/05). Entweder Inkasso- oder Rechtsanwaltsgebühren. In gleicher Sache muss ein Schuldner niemals zwei Rechtsdienstleister bezahlen.

Was der Rechtsanwalt hier macht ist ein versuchter Betrug. Ich würde also Strafanzeige erstatten und eine Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer senden.

Xipolis  24.09.2016, 18:32

Meiner Einschätzung ist diese Vorgehen durch den Gläubiger kein (versuchter) Betrug, den dieser kann den Rechtsbeistand nach freier Entscheidung auch wechseln. Und auch die Kostenforderung über beide Rechtsbeistände ist wohl kein Betrug, da es hier der Täuschung mangelt - denn das eine der beiden Forderungen unberechtigt ist, ist eher ein zivilgerichtliche Angelegenheit. 

Der Rechtsanwalt geht auch nicht betrügerisch vor, sondern handelt gemäß der Beauftragung. Und der Auftrag wird zunächst ein außergerichtliches Inkassoverfahren sein, mit dem Ziel sämtliche Kosten zu betreiben.

Kann man zwar der Anwaltskammer melden, die wird dazu den Rechtsanwalt um Stellungnahme bitten, aber kein Verfahren einleiten, denn ob der Kostenansprüche müsste im Zweifel ein ziviles Gericht entscheiden.

specialborder 
Beitragsersteller
 24.09.2016, 20:29
@Xipolis

Also muss ich beides bezahlen?  Obwohl ich keine Ware erhalten habe? 

mepeisen  25.09.2016, 08:48
@specialborder

Nein. Du musst NICHT beides bezahlen. Und wenn die Forderung selbst auch strittig ist, da du keine Ware erhalten hast, musst du GAR NICHTS zahlen.

Ich würde dem Anwalt schreiben "Werter Anwalt. Zunächst kündige ich an, sowohl beim Aufsichtsgericht des Inkassos als auch der Anwaltskammer wegen verbotener Kostendopplung Beschwerde einzureichen. Dann sollten sie ihrer Mandantin nahe legen, zuerst den Vertrag zu erfüllen. Ohne Ware kein Geld. Gerne können wir das vor Gericht ausdiskutieren."

Mehr nicht.

mepeisen  25.09.2016, 08:49
@Xipolis

Kann man zwar der Anwaltskammer melden, die wird dazu den Rechtsanwalt um Stellungnahme bitten, aber kein Verfahren einleiten, denn ob der Kostenansprüche müsste im Zweifel ein ziviles Gericht entscheiden.

Lies mal bitte folgendes, Xipolis: Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 48/10

Xipolis  26.09.2016, 05:58
@specialborder

Also muss ich beides bezahlen? 

Nein, denn in dem Fall wäre die Forderung der Inkassovergütung zzgl. der Auslagen und eventueller MwSt. eine unberechtigte Forderung. 

Obwohl ich keine Ware erhalten habe?

Wie an anderer Stelle geschrieben, musst Du gar nichts zahlen, da die Leistung bisher nicht erbracht worden ist.

Xipolis  26.09.2016, 06:14
@mepeisen

Interessant. Danke.

Wobei es in dem Fall um Massenverfahren geht mit fast 1. Mio Inkassoverfahren pro Jahr. 

Und wo klar gestellt wurde, dass eine falsche Rechtsbehauptung keine falsche Tatsachenbehauptung und somit kein Betrug sei. Die Anzeige wurde ja auch promt eingestellt.

mepeisen  26.09.2016, 07:13
@Xipolis

Strafrecht ist das eine. Aber hier geht es ja um die Kammer und um die Konsequenzen für den Anwalt im Standesrecht. Wichtig ist die Erkenntnis, dass ein Anwalt gerade nicht einfach so Narrenfreiheit hat. Und ich glaube nicht, dass dies nur für so hohe Tätigkeitszahlen gilt.

Was das Strafrecht angeht: Wenn Anwälte vorsätzlich einen Schuldner anlügen ("Sie müssen meine Kosten zusätzlich zum Inkasso zahlen, das ist Gesetz"), nutzen sie dann nicht bösartig ihren Rechtsstand als Anwälte aus um Geld zu erlangen, was ihnen also von Gesetzes Wegen nicht zusteht? Vielleicht schwierig die Grenze zu ziehen, was noch vertretbare aber nicht durchsetzbare Rechtsmeinung ist und was schon eine Täuschung im Sinne des Betruges.

Was mich an allem wundert ist, dass die, um die es da im Urteil geht (Arvato und Anwalt Andres Schneider) einfach weitermachen. Sprich: Arvato sucht sich einfach eine neue Kanzlei von außerhalb (RA Haas) und macht munter weiter. Und niemanden interessiert es. Wie dem auch sei: Lizenzentzug wegen diesem ganzen Prozedere wurde beantragt. Mal sehen, wie die Stellungnahme der Arvato ausfällt.

Xipolis  26.09.2016, 17:01
@mepeisen

Meines Erachtens hängt das auch immer von der jeweiligen Fall-Konstellation ab.

Ausgehend von deinen übrigen Antworten würde ich dir folgendes raten:

1. Ab zur Polizei und dort folgende Strafanzeigen

1.1. Diebstahl u.ä. gegen Unbekannt. Vermutung: Entweder hat es jemand vor der Haustür geklaut oder der Paketdienstleister hat es verschwinden lassen.

1.2. Anzeige wegen Nötigung und falscher Verdächtigung gegen die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei und des Inkassos. Begründung: Ihr habt das Paket nie erhalten. Wo es ist, ist unbekannt und aus heiterem Himmel unterstellen die euch Betrug, wollen euch mit vermutlich gelogenen Argumenten anzeigen, um euch zur Zahlung zu bewegen. Zudem zu einer sowieso verbotenen Kostendopplung aus Anwalts- und Inkassokosten. Durch die drastisch zu kurze Frist soll zudem der Druck noch derart massiv erhöht werden, dass ihr keine Chance habt, beispielsweise bei einem Anwalt die Sachlage prüfen zu lassen.

2. Beschwerde beim Inkasso-Aufsichtsgericht. Wegen der Drohung, euch anzuzeigen, obwohl ihr das Paket nie erhalten habt. Wegen der verbotenen Kostendopplung aus Inkasso- und Anwaltskosten. Dabei auf folgendes Verfahren verweisen: Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 48/10. Durch die drastisch zu kurze Frist soll zudem der Druck noch derart massiv erhöht werden, dass ihr keine Chance habt, beispielsweise bei einem Anwalt die Sachlage prüfen zu lassen.

3. Beschwerde bei der Anwaltskammer des Anwalts. Ebenfalls wegen der Drohung, man werde Anzeige erstatten, obwohl ihr das Paket nie erhalten habt. Wegen der verbotenen Kostendopplung. Auch hier auf folgendes Verfahren verweisen: Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 48/10. Durch die drastisch zu kurze Frist soll zudem der Druck noch derart massiv erhöht werden, dass ihr keine Chance habt, beispielsweise bei einem Anwalt die Sachlage prüfen zu lassen.

4. Schreiben an den Anwalt. "Werter Anwalt. Zunächst kündige ich an, sowohl beim Aufsichtsgericht des Inkassos als auch der Anwaltskammer wegen verbotener Kostendopplung Beschwerde einzureichen. Strafanzeige wurden überdies gestellt. Dann sollten sie ihrer Mandantin nahe legen, zuerst den Vertrag zu erfüllen. Ohne Ware kein Geld. Gerne können wir das vor Gericht ausdiskutieren."

Das alles kostet Nerven. Die Beschwerden beim Aufsichtsgericht und der Anwaltskammer kosten euch nur Briefporto. Mehr nicht. Das alles zusammen genommen sendet diesen Pappenheimern ein einziges Signal: "Wir wissen, was unsere Rechte sind und wir wissen, wie wir euch massive Probleme bereiten. lasst uns also in Ruhe."

Und glaube mal, das kommt an. Ihr könnt sehen, wie die sich mit allerhand Ausreden wieder aus dieser Nummer rauswinden. Euch sollten sie danach aber in Ruhe lassen.

Xipolis  26.09.2016, 06:27

(...) oder der Paketdienstleister hat es verschwinden lassen.

Das wäre Unterschlagung (§ 246 StGB).

Wegen der verbotenen Kostendopplung aus Inkasso- und Anwaltskosten.

Theoretisch sollte sich das Inkassounternehmen da rauswinden: Zu dem Zeitpunkt war noch kein anderer Rechtsbeistand an dem Fall dran und nachdem das Verfahren fruchtlos war, haben Sie den Fall an den Auftraggeber zurückgeben, da bei einem Mahnverfahren mit einem Widerspruch zu rechnen wäre.

Durch die drastisch zu kurze Frist soll zudem der Druck noch derart massiv erhöht werden, dass ihr keine Chance habt, beispielsweise bei einem Anwalt die Sachlage prüfen zu lassen.

Meines Erachtens besteht bei einem eingetretenen Zahlungsverzug (Überfälligkeit), keine Verpflichtung dem Schuldner eine Frist einzuräumen - der Schuldner hat dann, wenn die Forderung berechtigt ist, unverzüglich zu zahlen. Unverzüglich bedeutet, sobald es ihm zeitlich möglich ist, muss er seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilen.

mepeisen  26.09.2016, 07:17
@Xipolis

Theoretisch sollte sich das Inkassounternehmen da rauswinden: Zu dem Zeitpunkt war noch kein anderer Rechtsbeistand an dem Fall dran und nachdem das Verfahren fruchtlos war, haben Sie den Fall an den Auftraggeber zurückgeben, da bei einem Mahnverfahren mit einem Widerspruch zu rechnen wäre.

Dann fällt es auf den Anwalt zurück. Und dann muss dieser halt den Kopf hinhalten. Ob er das tut?

Meines Erachtens besteht bei einem eingetretenen Zahlungsverzug (Überfälligkeit), keine Verpflichtung dem Schuldner eine Frist einzuräumen

Nein. Aber wenn man es tut, dann muss sie angemessen sein (1 bis 2 Wochen sehen Gerichte als angemessen an).

Es geht hier darum, die moralische Verwerflichkeit zu begründen. Nach dem Motto. Die wissen doch, dass sie was verbotenes wollen und die erhöhen massiv den Druck, damit man sich auch nicht vernünftig rechtlich beraten lassen kann.

Xipolis  26.09.2016, 17:57
@mepeisen

Dann fällt es auf den Anwalt zurück. Und dann muss dieser halt den Kopf hinhalten. Ob er das tut?

Der Rechtsanwalt ist der zweite Rechtsbeistand und könnte gerügt werden, wobei das ja auch konkret vom Fall und der gesamten Konstellation abhängt. 

Nein. Aber wenn man es tut, dann muss sie angemessen sein (1 bis 2 Wochen sehen Gerichte als angemessen an).

Sehe ich für den Zahlungsverzug anders, § 271 BGB:

Leistungszeit

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Wurde kein Zahlungstermin vereinbart gilt Abs. 1 ergänzend.

Der genaue Zeitpunkt, wann der Schuldner zu zahlen hat, ergibt sich dann aus § 242 BGB:

Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

In dem Fall kann der Gläubiger die Zahlung also sofort verlangen.

Laut Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2009, bedeutet 

„Sofort“ (...), dass der Schuldner die Leistungshandlung innerhalb eines Zeitraumes vornehmen muss, der nach objektiven Maßstäben, der Art der geschuldeten Leistung und den sonstigen Umständen für die Bewirkung der Leistung erforderlich ist. Der Gläubiger braucht auf die Leistung grds nur in den Grenzen des § 242 zu warten.



Damit der Verzug ein tritt, muss der Schuldner zudem die Nichtleistung zu vertreten haben und eine Mahnung erfolgen (oder eine Handlung die der Mahnung gleichgestellt ist), es sei denn die Mahnung ist entbehrlich oder es liegen andere Voraussetzungen vor.

Wenn der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat und eine Mahnung erforderlich ist, gilt § 286 Abs. 1:

Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Der oben genannte Kommentar schreibt dazu:

Nach Abs 1 S 1 ist zudem eine Mahnung erforderlich. (...) Die Mahnung ist eine Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu bewirken. (...) Da die Mahnung für den Schuldner Warnfunktion hat, muss sie die Aufforderung zur Leistung bestimmt und eindeutig enthalten. Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass das Ausbleiben der Leistung Folgen haben werde (BGH NJW 98, 2133; aA Palandt/Grüneberg § 286 Rn 17). Es genügt aber, wenn sich dies aus dem Gesamtzusammenhang ergibt. Bestimmte Formulierungen sind nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Nennung bestimmter Rechtsfolgen, eine Rechtsfolgenbelehrung (außer bei § 38 VVG) oder eine Fristsetzung. Die Mahnung kann auch in ausgefallener oder besonders höflicher Weise abgefasst sein (BGH NJW 98, 2133; zur Mahnung in Versform LG Frankfurt aM NJW 82, 650 f). Eine bedingte Mahnung begründet jedoch nach hM keinen Verzug. Bei aufschiebend befristeter Mahnung tritt der Verzug mit Ablauf der Frist ein; den Fristbeginn gibt iZw das Datum der Mahnung an. Wenn der Gläubiger mehrere Ansprüche gegen den Schuldner hat, muss erkennbar sein, welcher Anspruch konkret gemahnt wird (BGH LM § 346 Nr 6). (...)

(...)

Zeitpunkt der Mahnung: Die Mahnung muss nach Fälligkeit der Leistung erfolgen. Zulässig ist aber auch die Verbindung der Mahnung mit der Handlung, die die Fälligkeit begründet (BGH NJW 01, 3115), zB mit dem Abruf der Ware (BGH WM 70, 1141; hM). Eine Mahnung vor Fälligkeit ist wirkungslos (BGH NJW 92, 1956).

Es sei denn der Gläubiger will zurücktreten. In dem Fall wäre eine Fristsetzung erforderlich (§ 323 Abs. 1 BGB).

Und selbst wenn man eine Frist setzt, hat der BGB am 12.08.2009 entschieden (VIII ZR 254/08):

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.

mepeisen  26.09.2016, 18:23
@Xipolis

Wurde kein Zahlungstermin vereinbart gilt Abs. 1 ergänzend.

Noch einmal: Der Knackpunkt ist nicht, ob es eine weitere Frist hätte geben müssen. Der Knackpunkt ist: Wird eine Frist gesetzt, hat diese angemessen zu sein, auch hinsichtlich einer etwaigen Sachprüfung einer Rechnung/Mahnung durch den Schuldner.

Und es geht nicht um die Hauptforderung als solche. Es geht um die verbotene Kostendopplung. Man muss dem Schuldner Frist einräumen, wo er sich vernünftig informieren kann, ob die Gebühren korrekt und angemessen sind. Und von Samstag auf Sonntag ist KEINE angemessene Frist.

specialborder 
Beitragsersteller
 25.09.2016, 17:32

Oha...  Dann zittern die und nicht ich. 

mepeisen  25.09.2016, 17:38
@specialborder

korrekt. Im Endeffekt muss man nur einmal die Hintergründe verstehen. Und vor allem muss man verstehen, was die dürfen und was nicht. Dann enttarnt sich vieles aus der Inkassobranche als extrem lauwarme Luft. Da ist nichts hinter den Drohungen dahinter, wenn man sich zu wehren weiß.

specialborder 
Beitragsersteller
 25.09.2016, 17:42
@mepeisen

Ich hab jetzt evht 2 Tage aus Angst nicht geschlafen und konnte weder Essen noch trinken.  Ich war echt fertig mit der Welt

mepeisen  26.09.2016, 07:14
@specialborder

Statt selbst nicht zu schlafen, wehre dich lieber.

Wenn Dir und auch keinem anderen Angehörigen in Deiner Wohnung die Ware nicht zugestellt wurde und Du dies dem Gläubiger bzw. dem Inkassobüro zuvor bereits nachweislich mitgeteilt hast und damit der Geldforderung widersprochen hast, bist Du erstmal auf der sicheren Seite und musst im Grunde gar nichts mehr machen.

Was sagt denn die Sendungsverfolgung?

Natürlich kannst Du dem Anwalt dies auch nochmals mitteilen, aber letztlich bringt das ständige Wiederholen Dich auch nicht weiter...

In Deinem Fall ist das Inkassoverfahren gescheitert und doppelte Rechtsbeistandskosten sind eine Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.

Falls Dir ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, musst Du unbedingt fristgerecht und nachweislich beim zuständigen Mahngericht Widerspruch einlegen (Formular liegt bei oder auch online möglich), ansonsten erwirbt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid gegen Dich.

franneck1989  24.09.2016, 07:50

Davor brauchst du keine Angst zu haben. Ich würde dir sogar empfehlen selbst Strafanzeige gegen Anwalt und Gläubiger zu erstatten, da du trotz deines Widerspruchs weiterhin bedroht wirst. Lass dich ja nicht einschüchtern.

specialborder 
Beitragsersteller
 24.09.2016, 08:19
@franneck1989

Danke schön,  ich hab mit soetwas eben noch keine Erfahrung,  hab immer braf bezahlt was ich bestellt hab.  Nur wenn ich keine Ware bekomme sehe ich eben nicht ein zu bezahlen. 

Xipolis  24.09.2016, 18:35
@specialborder

Ist der Verkäufer ein gewerblicher Händler oder eine Privatperson?

specialborder 
Beitragsersteller
 24.09.2016, 20:51
@Xipolis

Gewerblich

mepeisen  25.09.2016, 09:04
@specialborder

Es ist ganz einfach: Ohne Ware kein Geld. Sämtliche Probleme auf dem versandweg gehen IMMER zu Lasten des gewerblichen Verkäufers. Erst, wenn du eine ganz klare Zustellanweisung gibst ("legen sie es vor die Tür"), erst dann liegt das Problem auch bei dir, wenn es da verschwindet.

Selbst die Nachbarschaftszustellung ist, wenn du sie nicht ausdrücklich willst, keine wirksame Zustellung. Auch wenn Inkassos, Post und sonst wer das Gegenteil behauptet.

Ob das nun stimmt, dass der Postbote es vor die Tür gelegt hat oder nicht, kann dir egal sein. Ob das der Postbote selbst geklaut hat oder einer, der vorbei kam und schnelle Beute witterte, kann dir alles egal sein. Selbst wenn ein Nachbar das mit rein genommen hat und euch einfach nicht informiert hat, das Paket da immer noch schlummert und von ihm vergessen wurde: Egal. Nicht euer Problem.

Du kannst auf der Zustellung der Ware bestehen und wenn es verschollen ist, muss der Händler dir halt die Ware nochmal zuschicken. Und ich würde auch auf der Zustellung der Ware bestehen. Wenn geklagt würde, würde ich direkt beantragen, dass der Gläubiger zur Erfüllung verpflichtet wird und dass man ggf. die Herausgabe der Ware über einen Gerichtsvollzieher vollstrecken kann. Dann machen die bestimmt ganz dumme Gesichter beim Händler ;-)

specialborder 
Beitragsersteller
 25.09.2016, 17:28
@mepeisen

Super Idee...  Danke schön 

Xipolis  26.09.2016, 06:50
@specialborder

Bei einem gewerblichen Verkäufer trägt dieser das Versandrisiko. Wenn der Paketdienst die Sendung bei Dir vor der Tür abgelegt hat und Du dieser Ablage nicht zugestimmt hast, dann wurde bisher keine Zustellung an Dich bewirkt.

Dennoch besteht immer noch der Kaufvertrag. Wenn Du die Ware nicht mehr haben willst, würde ich Dir empfehlen, den Kaufvertrag zu textlich widerrufen (ohne Angabe von Gründen) und den Widerruf direkt an den Verkäufer zu richten.

Wenn Du die Ware dennoch haben willst, solltest Du den Verkäufer direkt textlich mahnen und ihn zur Lieferung unter Setzung einer ausreichenden Frist zur Erfüllung auffordern (§§ 281 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 280 Abs. Satz 1 BGB).

Ich persönlich empfehle Widerruf oder Mahnung nachweislich zu versenden.

specialborder 
Beitragsersteller
 24.09.2016, 06:16

Danke für die Antwort, 

Die Ware soll angeblich vor unserer Tür abgelegt worden sein. Aber ich habe keine Ablagegenehmigung erteilt.  Das Inkassobüro hat auf meinen Wiederspruch mit dem Anwaltsschreiben reagiert und mit der Drohung mich wegen Eingehungsbetrug anzuzeigen. 

Ich hab echt Angst das sie das tun. :(

kevin1905  24.09.2016, 11:04
@specialborder

Die Ware soll angeblich vor unserer Tür abgelegt worden sein.

Das ist keine Zustellung im Sinne des BGB.

Ich hab echt Angst das sie das tun. :(

Dann würde ich mit Gegenanzeige antworten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Nötigung.

specialborder 
Beitragsersteller
 24.09.2016, 13:55
@kevin1905

ok , das überleg ich mir ... mein Mann sagte eben auch die wollen dich nur einschüchtern und sie könnten ja nicht beweisen das ich nicht zahlen will oder kann da meine Schuldnerkartei ohne Eintrag ist und da ich keine Ware bekommen hab ist ja frühzeitig von mir dokumentiert worden. Auch das sie auf meinen Wiederspruch so reagiert haben und die Zahlungsfrist so gesetzt haben das eine fristgerechte Zahlung unmöglich ist würde auf eine Drohgebärde hinweisen .

Xipolis  24.09.2016, 18:46
@specialborder

Um was für einen Wert geht hier?

Bei einem entsprechenden Strafantrag würde die Polizei Dir einen Anhörungsbogen zuschicken, auf den Du jedoch nicht reagieren musst - oder wenn, dann nur wie hier geschrieben, dass die Ware bis jetzt nicht zugestellt und auch nicht vor der Haustür abgelegt war.

Wie bereits geschrieben könnte die Gegenseite einen Mahnbescheid gegen Dich beantragen, dem Du dann unbedingt widersprechen musst.

Ansonsten müsste die Gegenseite klagen und wenn Du darauf dem Gericht Verteidigungbeschreitschaft anzeigst und ebenfalls begründest keine Zustellung, dann muss die Gegenseite beweisen, dass Dir die Sendung zugestellt wurde - was sie nicht kann, da keine Ablagegenehmigung erteilt wurde.

specialborder 
Beitragsersteller
 24.09.2016, 20:55
@Xipolis

120 € war der Warenwert mit den Inkassokosten 220 € plus 70,00 € Rechtsanwalt 

Xipolis  26.09.2016, 07:00
@specialborder

In dem Fall sind die Folgekosten überschaubar.

Die Rechtsanwaltsgebühr ist RVG-konform. Die Inkassogebühr zu hoch - sie darf nicht höher sein, als was ein Rechtsanwalt nach RVG fordern kann.

Wenn ein (zum Vorsteuerabzugs berechtigter) Gläubiger bei einer Gesamtforderung von 120.- € ein Inkassounternehmen beauftragt und dieses setzt für das außergerichtliche Verfahren einen 1,3-fachen Gebührensatz an ergibt dies eine Geschäftsgebühr über 58.50 € zzgl. 11,70 € Auslagenpauschale, gesamt 70,20 €.

Setz den ra schriftlich darüber in kenntnis das du keine ware erhalten hast und verweise auf den rechtsweg. Wie gesagt müsste das versandhaus nachweisen das die ware angekommen ist (Deine Unterschrift beim paketzusteller) 

Lass dir keinen Bären aufbinden 

specialborder 
Beitragsersteller
 23.09.2016, 23:55

Ist meine Angst also unbegründet?  Also Brief schreiben und gut ist? 

EXInkassoMA  24.09.2016, 00:10
@specialborder

Absolut unbegründet.

Du solltest wissen das alles automatisiert abläuft. Auch die Drohung wg Eingehungsbetrug gehört dazu

Du hast den erhalt der Ware nicht quittiert und damit bist du aus dem Schneider 

Kleines Update, 

Die Anwaltskanzlei hat von mir ein einschreiben mit Rckschein bekommen mit dem Verbot mich anzurufen oder persönlich zu besuchen ;) gilt auch für das Inkasso.  und wer rief heute an???? 

Richtig die Anwaltskanzlei ich hätte die Rechnung noch nicht angewiesen wann sie mit dem Geld rechnen können. 

Dadrauf ich sie haben von mir alles per einschreiben bekommen ich wünsche nicht weiter belästigt zu werden,  wünschte einen guten Tag und legte auf.  Ich hoffe das war nun deutlich genug.  Heute ist ebenfalls ein Schreiben an das Amtsgericht des Inkassos und an die Anwaltskammer gegangen. 

Irgendwann ist auch mal gut. 

Lieben Dank fürs Helfen und aufbauen