Urlaubsanspruch nach Kündigung durch Arbeitnehmer im 2. Halbjahr?
Ich werde am 31.07.2018 zum 31.08.18 (letzter Arbeitstag) kündigen und habe die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist von 1 Monat. Nun habe ich fast meine ganzen Urlaubstage in Anspruch genommen für das Jahr 2018.
Das Problem ist ich habe noch Urlaub beantragt, welches bestätigt ist für den Zeitraum 20.08.18 - 29.08.18.
Aber da ich kündige und ab dem 01.09.18 den Betrieb verlasse habe ich Sorge, dass meine aktuelle Arbeitsstelle mir den Urlaubsanspruch streicht, eventuell sogar die Urlaubstage von meinem Lohn in Abzug bringt.
Ich habe bereits gegoogelt und das ganze ist für mich nicht klar ersichtlich, kennt sich jemand aus ?
Meine Daten:
Burotätigkeit (Einkauf, Dispo)
25 Urlaubstage im Jahr
40Std/ Woche , 5Tage / Woche
Bin seit 2011 im Betrieb tätig, Festanstellung, kein Tarifvertrag und die Kündigung ist auch nicht im Vertrag geregelt.
5 Antworten
Wenn es zum Urlaubsanspruch keine "Zwölftelregelung" im Arbeitsvertrag gibt, steht Dir der komplette Jahresurlaub von 25 Tagen zu.
Mit Zwölftelregelung hättest Du auf alle Fälle Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen ( = 20 Urlaubstage).
Den schon genehmigten Urlaub könnte man Dir nur dann streichen, wenn es eine Zwölftelregelung gäbe. Allerdings würde das nur die Urlaubstage betreffen, die über den Mindesturlaub von 20 Tagen hinaus gingen.
Du weißt aber schon, dass Du beim neuen AG dieses Jahr keinen Anspruch mehr auf Urlaub hast, wenn Du den vollen Urlaub in Anspruch nimmst. § 6 Bundesurlaubsgesetz schließt Doppelansprüche aus.
Es kann höchstens noch ein Anspruch auf anteiligen Urlaub von den Urlaubstagen geben, der über Deinem jetzigen Urlaubsanspruch liegt.
Da Dein Arbeitsverhältnis bei der Beendigung am 31.08. länger als 6 Monate in diesem Kalenderjahr bestanden haben wird, hast Du Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, die formulieren, wann nur ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht). Im Übrigen ist das einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung.
Dieser Anspruch betrifft zunächst aber nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (entsprechend einer 6-Tage-Woche) oder 20 Arbeitstagen (entsprechend einer 5-Tage-Woche) usw.
Da Du mit 25 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche einen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub hast, kommt es für den zusätzlich gewährten Urlaub darauf an, ob etwas - und wenn ja: was - vertraglich (Einzelvertrag oder Tarifvertrag) vereinbart wurde.
Gibt es keine Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung ("Zwölftelung") oder wurde in der Vertragsformulierung zum Urlaub nicht zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub unterschieden, dann hast Du auch Anspruch auf den gesamten Urlaub, also auf alle 25 Tage.
Gibt es aber eine solche Regelung (oder Formulierung), dann darf zwar anteilig berechnet werden, der Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub (in Deinem Fall 20 Tage) bleibt aber vollständig bestehen.
In diesem Kalenderjahr bereits genommene Urlaubstage sind auf den Gesamtanspruch selbstverständlich anzurechnen.
Wenn Du diesen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wahrnimmst, hast Du allerdings keinen Urlaubsanspruch mehr gegen einen neuen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr (BUrlG § 6 "Ausschluss von Doppelansprüchen" Abs. 1) - es sei denn, bei ihm wäre der Urlaubsanspruch höher, als er beim jetzigen ist (der Anspruch beträfe dann anteilig den zusätzlich gewährten Urlaub).
Urlaub, den Du bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kannst aus dringenden betrieblichen oder persönlichen (z.B. Erkrankung) Gründen, muss vom Arbeitgeber ausgezahlt werden (BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4). Die dringenden betrieblichen Gründe muss der Arbeitgeber darlegen können; alleine "Personalmangel" reicht für eine Verweigerung des Urlaubs während der Kündigungsfrist nicht aus - da müssten die Nachteile, die sich für den Arbeitgeber durch Deinen Urlaub ergeben würden, für ihn schon "unzumutbar" sein.
Das Problem ist ich habe noch Urlaub beantragt, welches bestätigt ist für den Zeitraum 20.08.18 - 29.08.18.
Den einmal bereits genehmigten Urlaub dürfte der Arbeitgeber nur dann wieder stornieren, wenn durch den Urlaubsantritt die wirtschaftliche Existenz des Betriebs konkret und akut gefährdet wäre - davon ist aber bei einer Kündigung überhaupt nicht auszugehen; "Personalmangel" alleine z.B. ist jedenfalls kein berechtigender Versagungsgrund!
Hier geht etwas daneben!
Ich werde zum 01.08.2018 kündigen
Wenn du zum 01.08.2018 kündigst, dann ist dein Arbeitsverhältnis an diesem Tage beendet.
Also kannst du nicht bis zum 01.09.2018 dort arbeiten!
Sorry, das sollte heißen ich kündige am Ende diesen Monats und würde ab 01.09.18 nicht mehr dort arbeiten.
Genehmigt ist genehmigt. Wenn du mehr als 6 Monate dort arbeitest (bei beendigung) und keine zwölftelregelung im Vertrag oder Tarifvertrag steht, hast du sowieso recht auf deinen vollen Urlaub von 25 Tagen
Dir stehen 2 Tage Urlaub pro voll gearbeitete Monat zu. 8 Monate x 2. Also bei jetzigen AG insgesamt 16 Tage. Wenn du mehr nimmst,kann es sein das es unbezahlte Urlaub wird. Am besten die Personalabteilung anrufen und fragen.
Das ist falsch