Urlaubsanspruch bei Kündigung und "pro rata temporis"-Klausel?
Hallo,
ich habe zum 30.08. gekündigt. Wie bekannt, hat man nach Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern der Arbeitsvertrag keine "pro rata temporis" Klausel enthält.
Mein Vertrag enthält nun folgenden Satz: "Im Jahr des Ausscheidens hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Urlaubstage, die bis zum Zeitpunkt des Ende des Beschäftigungsverhältnisses anteilig, d.h. 1/12 je vollem Beschäftigungsmonat, erworben wurden."
Ist diese Klausel gültig obwohl der Hinweis auf einen gesetzlichen Mindestanspruch an Urlaubstagen bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte fehlt?
3 Antworten
Ja, die Klausel ist gültig.
Es gibt hier eine "Zwölftelregelung" die besagt, dass der AN für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des vereinbarten Jahresurlaubs erhält.
Ich vermute mal, Dein Urlaubsanspruch beträgt mehr als die vier Wochen Mindesturlaub den der Gesetzgeber vorgibt. Diese vier Wochen muss der AG dem AN gewähren, wenn er in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und den vollen Urlaubsanspruch erworben hat.
Ohne diese Klausel würde ein AN der z.B. 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche hat Anspruch auf die kompletten 30 Tage haben, wenn er wie in Deinem Fall, Ende August ausscheidet (ich vermute es soll 31.8. heißen und nicht 30.8.).
Mit dieser Klausel bekommt der AN auf alle Fälle den Mindesturlaub von (wie in diesem Beispiel) von 20 Urlaubstagen. Den muss der AG auf alle Fälle geben. Hier würde eine Zwölftelung der 30 Urlaubstage gerade die 20 Urlaubstage ergeben. Mehr muss der AG hier nicht gewähren.
Würdest Du mit dieser Klausel z.B. zum 31. Juli ausscheiden, stünden Dir nach der Zwölftelregelung in diesem Beispiel 17,5 Urlaubstage zu. Die müssten auf volle 18 Urlaubstage aufgerundet werden und da hier der § 4 Bundesurlaubsgesetz greift, hättest Du Anspruch auf den vollen Mindesturlaub von vier Wochen, also auf 20 Urlaubstage da dieser gegeben werden muss.
Gibt es in Deinem Betrieb allerdings nur den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen, braucht man nicht zu rechnen, er würde Dir komplett zustehen.
Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.
sie ermöglicht gerade die Situation, welche das Bundesurlaubsgesetz bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte verhindern möchte.
Das siehst Du nicht ganz richtig.
Das Bundesurlaubsgesetz möchte dafür sorgen dass der Anspruch auf den Mindesturlaub von vier Wochen gewährt werden muss, wenn der AN die Wartezeit erfüllt hat, bei keinem anderen AN im laufenden Kalenderjahr Urlaub hatte und im zweiten Halbjahr das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Mehr als den Mindesturlaub gibt es wenn der AG diesen Zusatzurlaub freiwillig gewährt oder ein Tarifvertrag Anwendung findet. Die Klausel besagt zwar dass eine Zwölftelregelung gilt, der Mindesturlaub darf aber mit oder ohne Klausel/Zwölftelregelung nicht unterschritten werden.
Hallo.
Ja , die Klausel ist gültig.
Kein Arbeitgeber verschenkt was, also kannst auch nur auf die geleistet Zeit Urlaub erhalten.
Danke für die schnelle Rückmeldung. Ich hatte die Hoffnung, aufgrund des fehlenden expliziten Hinweises auf den Mindestanspruch bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte, wäre die Formulierung ungültig.
Aber Sie liegen vermutlich richtig. Die Intention des AG ist erkennbar und ich würde, wie Sie richtig vermuten, nicht unter 20 Urlaubstage fallen.
Unabhängig davon halte ich die "pro rata temporis"-Klausel für fragwürdig, denn sie ermöglicht gerade die Situation, welche das Bundesurlaubsgesetz bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte verhindern möchte.