Urlaubsanspruch bei Anschlussarbeitsvertrag nach Befristung?
Ich habe ab 1. Februar nach einem Jahr Befristung einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag beim gleichen Arbeitgeber erhalten. Zum 31.7. habe ich jetzt gekündigt. Welchen Urlaubsanspruch habe ich?
2 Antworten
Da Du in der zweiten Jahreshälfte ausscheidest, hast Du Anspruch auf den kompletten gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen.
Gibt es im Betrieb mehr als vier Urlaubswochen, hast Du auch auf diesen Anspruch, wenn es im Arbeits- oder anwendbaren Tarifvertrag keine "Zwölftelregelung" gibt.
Beispiel:
Im Betrieb gibt es 30 Tage Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche.
Ohne "Zwölftelregelung" hast Du Anspruch auf die kompletten 30 Urlaubstage. Mit "Zwölftelregelung" beträgt der Anspruch 7/12 der 30 Tage was 17,5 Urlaubstage ergibt, die aber auf die gesetzlichen vier Wochen (20 Tage) erhöht werden müssen.
Allerdings gibt es in einem neuen Betrieb keinen Urlaub mehr, wenn Du den kompletten, Dir gesetzlich zustehenden Urlaub nimmst. Im § 6 Bundesurlaubsgesetz sind Doppelansprüche ausgeschlossen.
Nimmst Du die 7/12 von 30 Tagen müssen die 17,5 Urlaubstage nach § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz auf 18 Tage aufgerundet werden. Wenn Du dann im neuen Betrieb anfängst, hast Du dann noch auf 5/12 des dort gegebenen Urlaubs Anspruch, wenn Du vom 1.8. bis 31.12 beschäftigt bist.
Ob Du in einem Betrieb befristet bist oder nicht, spielt keine Rolle. Du bist schon länger als sechs Monate im Betrieb und scheidest in der zweiten Jahreshälfte aus.
Hier gilt was ich oben geschrieben habe: Voller gesetzlich vorgeschriebener Mindesturlaub von vier Wochen und ohne "Zwölftelregelung" auch die zusätzlichen Urlaubstage, falls es die gibt.
Du hast den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben.
Erstmal vielen Dank, aber der Fall ist insofern speziell, weil ich in der selben Firma nach der auslaufenden Befristung zum 31.1.19 den Anschlussvertrag bekommen habe, der übrigens in wesentlichen Teilen anders ist, Bezahlung z.B. Ich weiß nicht, ob das als durchgängige Beschäftigung gewertet wird. Ich will nicht den vollen Jahresurlaub, aber es ist immer gut zu wissen, auf welche Position des Hebels man sich befindet.Ich gehe danach übrigens ins Ausland, weiter gehende Regelungen sind daher in diesem Fall nicht von Bedeutung.