Unterschlagung oder Betrug und was kann ich tun?
Hallo Community,
Ich habe vor ca. drei Wochen einem Bekannten ein Handy von mir gegeben zum Verkauf, da es mein "altes" Handy war.
Wir hatten bereits ausgemacht, dass er mir das Geld vor einer Woche gibt für das Smartphone. Jedoch bekam ich kein Geld.
Heute war letzter Termin zur Zahlung, welcher verstrichen ist.
Ich frage mich, ob hier Betrug oder Unterschlagung vorliegt und was man jetzt tun kann?
3 Antworten
Der Grundtatbestand des Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt, der lautet: „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
Die Sache wurde aber freiwillig überlassen. Also trifft es mMn nicht zu.
Was er jetzt schuldig ist, ist Zahlung. Und hier kommt es wohl drauf an, was überhaupt vereinbart wurde. Er ist ja sozusagen "Zwischenhändler".
Gruß S.
Naja, anvertraut. Aber explizit zum Verkauf! Dafür lag ja ein Auftrag vor. Er hat es nicht gegen den Willen des Eigentümers verkauft.
Es geht nicht ums Handy.. Es geht ja um das Geld dafür!
Ja aber es heißt ja wer sich die Sache oder deren Sachwert aneignet. In der Definition bezüglich der Unterschlagung.
Und das ist ja nun mal der Sachwert.
Ich frage mich, ob hier Betrug oder Unterschlagung vorliegt...
Weder noch, das ist eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
... und was man jetzt tun kann?
Man kann die Zahlung einfordern oder einklagen.
Weshalb liegt keine Unterschlagung vor?
Weil er ihm das Handy selbst gegeben hat, also kann es keine Unterschlagung sein.
Und eine nicht erhaltene Zahlung muss man zivilrechtlich einfordern, dafür ist die Polizei nicht zuständig.
Weil die Grenzen für die strafrechtliche Einstufung relativ eng gesetzt sind. Wir haben das Thema vorletztes Jahr umfassend mit der Strafrechtsabteilung unserer Kanzlei für Forderungssachen durchgekaut. Die haben eine Strafbarkeit in unserem Fall klar verneint. Leider...
Genau das ist doch das Tatbestandsmerkmal einer anvertrauten Unterschlagung
siehe §246 (2). Also der Fall hier ist doch genau DER Fall für eine Unterschlagung.
Ist eine anvertraute Unterschlagung gem. 246 (2) StGB. Die Person macht sich strafbar.
Melden Sie sich bei der Polizei. Und bei einem Rechtsanwalt.
lg
Warum Rechtsanwalt, wenn es doch angeblich eine so klare Sache ist?
Um das ganze Zivilrechtlich einzuklagen. Da kann die Polizei nicht helfen.
Meine Rede .....
Beim strafrechtlichen Teil, kann sie das aber sehr wohl. Ich würde aber eher aufs Revier gehen und das ganze anzeigen
Ja, deine Meinung habe ich verstanden!
246 (2) ist einschlägig und wird sogar stärker bestraft.