Unterliegt eine Anwesenheitsliste dem Bundesdatenschutzgesetz?
Guten Abend zusammen.
Ich arbeite als Sicherheitsdienst in einem großen Bürogebäude (mehr als 40 Firmen, 3x10 Stockwerke) unter anderem am Empfang. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten des Gebäudes, muss jeder Mitarbeiter oder Handwerker, der dann ins Gebäude möchte, sich in eine Anwesenheitsliste eintragen. Diese gilt als Nachweis für den Eigentümer im Fall von Gefahr, Brand, Diebstahl, Beschädigungen oder für die Polizei, wer sich alles im Gebäude aufhält, bzw. aufgehalten hat und wird vom Sicherheitsdienst, sobald diese Liste voll ist, abgeheftet und für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt. Einsicht hat wie gesagt lediglich der Sicherheitsdienst, die Polizei mit entsprechender Genehmigung oder der Eigentümer bei berechtigtem Verdacht.
Die Liste beinhaltet: Datum - Firma (bei welcher der Mitarbeiter tätig ist) - Name - Ankunftszeit - Ausgangszeit - Unterschrift
Diese Liste liegt dann am Empfang aus, damit sich wie gesagt jeder, der das Gebäude berechtigt betritt oder verlässt dort ein- bzw. austragen kann (die Personen werden nur durch den Sicherheitsdienst ins Gebäude gelassen und auf die Eintragung in die Liste hingewiesen).
Ein Unternehmen im Gebäude jedoch sträubt sich vehement gegen diese Eintragungen und führt sie nur widerwillig durch, manchmal auch garnicht oder mit falschen Angaben. Die Begründung liegt hierbei darauf, dass diese Liste gegen das BDSG verstoßen würde, bzw. es nach selbigem nicht gestattet ist diese Liste zu führen.
Nun die Frage: Stimmt das? Unterliegt eine solche Liste dem BDSG? Wenn ja wo steht das? Welche Eintragungen dürfen bei solch einer Liste erfolgen, bzw. nicht erfolgen?
Ich danke allen Antwortenden schon einmal für ihre Unterstützung und Mühe.
6 Antworten
Also haben die mal in das Gesetz geschaut? Anwesenheitslisten mit diesem Inhalt enthalten nach meiner Kenntnis keine personenbezogenen Daten. Denn das wären nach § 3 Abs.1 "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)."
persönliche oder sachliche Verhältnisse - Wann ich wo war, sagt weder etwas über meine persönlichen noch sachlichen Verhältnisse aus. Oder? Stünde da noch drin, ob ich verheiratet bin und welche Steuerklasse ich habe, wäre das was anderes.
Lieber oder liebe angy2001,
an welchem Tag sich eine namentlich bestimmte Person von wann bis wann wo aufgehalten hat, sind aber so was von selbstverständlich Daten, die sich auf eine Person beziehen, also "personenbezogene Daten" !
Was - glaubst Du denn - sind denn sonst die ach so datenschutzrechtlich bedenklichen "Bewegungsprofile" ?
nein - eine Liste in dem Firmenname sowie Name des Mitarbeiters nebst Vermerk zum Betreten und Verlassen des Bürohauses stehen, besteht keinesfalls ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Melde die Verweigerung deinem Vorgesetzten, damit es das an den Veranlasser der Liste (Inhaber des Bürogebäudes) entsprechend weiterleitet.
Die Sicherheitsfirma, bei der Du arbeitest, ist eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 BDSG. Mit den Listen werden personenbezogene Daten in einer nicht-automatisierten Datei - besagten Listen - erhoben und verarbeitet, nämlich gespeichert (§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 BDSG).
Wenn in einer Datei oder Liste oder sonstwo festgehalten (gespeichert) wird, an welchem Tag zu welchem Zeitpunkt für welche Dauer sich eine namentlich bestimmte Person aufgehalten hat, dann sind dies (sehr wohl) personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG.
Wir halten also fest, dass der Zwang, sich in diese Listen eintragen zu müssen, die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Diese ist gem. § 4 Abs. 1 " ... nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat."
Wenn wir einmal unterstellen dürfen, dass keine Rechtsvorschrift existiert, die die vorgenannte Datenerhebung und -speicherung zulässig macht, dann kann sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nur über die Einwilligung der Betroffenen ergeben.
Die Einwilligung ist gem. § 4a freiwillig, was m.E. die Widerrufbarkeit der Einwilligung impliziert. Ferner darf die Einwilligung nicht unter Zwang abgegeben werden müssen, oder unter der Versprechung von Vor- oder Androhung von Nachteilen. Die Abgabe einer Einwilligungserklärung innerhalb eines arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist datenschutzrechtlich nicht unbedenklich und bedarf in jedem Einzelfall der genauen Betrachtung und Auslegung. Einverständniserklärung unter Zwang ist unwirksam, was dann auch die darauf basierende bzw. die daran anschließende Erhebung und Verarbeitung pers.bez. Daten (vorgenannte Listen) unzulässig macht. § 4a Abs 1 Satz 2 bis 4 BDSG sind zu beachten.
Deine Frage "Welche Eintragungen dürfen bei solch einer Liste erfolgen ?" beantwortet sich aus § 3a BDSG.
Die Verwendung von Listen ist datenschutzrechtlich höchst bedenklich, wenn nicht sogar unzulässig, da jeder die personenbezogenen Daten derer, die sich vor ihm eingetragen haben, sehen oder mit seinem Handy abfotografieren kann. Hierbei ist § 3 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a) und b) zu beachten.
Das Bundesdatenschutzgesetz findest Du hier : http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf
Hoffe, ich konnte Dir helfen. Kleiner Tipp noch an Dich und alle, die hier was geschrieben haben : > Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ;-)
Bezüglich der Gestaltung von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen empfehle ich die Lektüre von
http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2006.pdf
ab Seite 20
daas ist blödsinn. die mieter des hauses haben bei abschluss des mietvertrages gegenüber dem hauzsbesitzer zugestimmt, dass der eintrag in diese liste die voraussetzung zum betreten des hauses ist und zwar unabhängig von der person. die sache ist rechtlich völlig legal
Ja das ist ein Verstoß in meinen Augen
Warum werden nicht einzelne Karteikarten oder ähnliches benutzt ?
Auch sollte man sich fragen wie lange diese Liste aufgehoben werden darf.
Danke erst mal für diese überaus ausführliche Antwort! ^^
Zu folgendem Zitat hätte ich noch ne Frage: "...oder der Betroffene eingewilligt hat..."
Wenn der Mieter des Hauses - also die Firma bei der die Mitarbeiter angestellt sind - den Mietvertrag unterschreibt, in dem die Eintragung in die Listen zum Betreten des Gebäudes vermerkt ist, greift das doch auch automatisch auf die Mitarbeiter über, oder? (Ich hoffe das ist jetzt verständlich formuliert was ich meine! ^^) Also ist das doch eine Einwilligung.
Bzw. muss das doch eigentlich "nur" in der Hausordnung stehen, dass man sich außerhalb der regulären Öffnungszeiten in diese Listen eintragen muss. Denn sobald man das Gebäude - was auch ein Privatgrundstück ist und auch als solches gekennzeichnet ist - betritt, unterwirft man sich ja freiwillig der Hausordnung und den Vorschriften des Eigentümers (wie das Eintragen in besagte Listen). Und wenn die Mitarbeiter arbeiten wollen und das Gebäude betreten, ist das doch eigentlich schon eine stille "Einwilligung des Betroffenen". Oder bin ich da jetzt verkehrt?