unterhaltsvorschuss gestrichen, da papa hartz empfängt
Hallo ihr Lieben, laut Arge steht mir kein Unterhaltsvorschuss zu, da der Vater Hartz IV empfängt und unsere Kinder (1 und 3 Jahre) dann und wann besucht. Sie meinten, dass es sonst ein unnötiger Schuldenaufbau für ihn wäre und er den Unterhaltsvorschuss ja so "ableisten" (mir fällt kein besseres Wort ein) würde. Klingt logisch aber ist es auch korrekt??? Danke schonmal...
8 Antworten
Das hat dir die ARGE gesagt ? Ach, jetzt entscheidet seit Neuestem das Jobcenter darüber, wer Leistungen nach dem UhVorschG vom Jugendamt erhält ?! Das hast du von ihnen aber bestimmt nicht schriftlich Schwarz auf Weiss bekommen, oder (lach) Dein Sachbearbeiter sollte sich mal lieber um seinen eigenen Tätigkeitsbereich kümmern und sich mit inkompetenten Fehlinformationen zurückhalten. Der UH- Vorschuss wird beim Jugendamt (!) beantragt, er ist eine ALG2-vorrangige (!) Leistung und muss entsprechend geltend gemacht werden. Dass der Vater irgend etwas "ableisten" würde , ist in dem Zusammenhang ebenfalls völliger Unsinn - wenn er sein Umgangsrecht (!) mit dem Kind ausübt, hat das mit dem Unterhalt(svorschuss) rein gar nichts zu tun. - Ganz wichtig im Umgang mit dem Jobcenter: Immer alles nachweislich schriftlich einreichen und beantragen - und auch beim Jobcenter immer auf Schriftliches bestehen ! Da wird viel erzählt, wenn der Tag lang ist.. und mit Schriftlichem in der Hand kann man auch Missverständnisse besser vermeiden ;)
Es wurde die Frage gestellt, ob es korrekt ist, dass kein UHV-Anspruch besteht, weil der Vater ALG2 bezieht u. die Kinder dann und wann besucht...
Zwingen kann das Jobcenter die Mutter zu keinem Antrag. ^^ Sowohl Kindesunterhalt als auch andere Sozialleistungen wie UH-Vorschuss sind aber vorrangige Ansprüche vor einem Anspruch nach SGB II - und sie sind von der Mutter entsprechend geltend zu machen (zumutbare Selbsthilfe). Tut sie es auch nach Aufforderung nicht, beantragt das Jobcenter den UH-Vorschuss von sich aus beim Jugendamt , bzw. macht ggf. die auf's JC übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend . (-> §§ 2, 3 Abs.3, 5 Abs. 3, 12a, 33 SGB II).
"Es gibt einen direkten Bezug zwischen der Ausübung des Umgangsrechts und dem Unterhaltsvorschuss." - Kannst du das näher erläutern ? Inwieweit hat deiner Ansicht nach die Tatsache, dass der Vater mit den Kindern Besuchs- Umgang pflegt, Einfluss auf seine Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber ? Bzw. inwieweit haben die Besuche des Vaters Einfluss auf ihren Anspruch auf UH-Vorschuss, wenn der Vater (wie hier offenbar gegeben) seiner UH-Pflicht nicht nachkommt, weil er nicht kann (oder will) ?
Angegeben wurde, dass der Vater die Kinder "dann und wann besucht". Also liegt ja anscheinend keine wechselseitige ("50/50"-) Betreuung durch die Eltern vor, wegen der die Kinder nur anteiligen Bar-Unterhaltsanspruch gegen den Vater hätten (da seine Barunterhaltspflicht für die Zeit entfällt, in der er selber die Kinder betreut und versorgt.) Der Vater besucht hier die Kinder "nur" gelegentlich und nimmt damit sein Umgangsrecht wahr. Es ist offenbar kein Wechselbetreuungsmodell vorliegend. .. also besteht "voller" Barunterhaltsanspruch der Kinder gegenüber dem Vater. Und falls der Vater dieser Barunterhaltspflicht nicht nachkommen kann oder will , haben die Kinder (da unter 12 J.) entsprechend Anspruch auf UH-Vorschuss vom Jugendamt. Insofern ist diese Aussage des Jobcenters falsch: "Laut Arge steht mir kein Unterhaltsvorschuss zu, da der Vater Hartz IV empfängt und unsere Kinder (1 und 3 Jahre) dann und wann besucht." Und auch wenn es ein Tippfehler gewesen wäre und diese Aussage nicht von der ARGE, sondern vom Jugendamt stammte, wäre sie nicht korrekt. Aus dem, was hier an Infos gegeben wurde, ist kein Grund erkennbar, warum die Kinder keinen UHV-Anspruch haben sollten.
"Bekommt die Mutter Unterhaltsvorschuss, baut der Vater damit unfreiwillig Monat für Monat Schulden auf, die beim reinen Bezug von ALGII/Sozialgeld nicht anfallen würden." - Da verstehe ich jetzt nicht ganz, wie du rechnest. Die "Schulden" hat der Vater betragsmäßig so oder so. Die Kinder haben per Gesetz jeweils einen bestimmten UH- Anspruch gegenüber dem Vater - den er nicht erfüllt. Die UH-Ansprüche der Kinder gegen den Vater gehen in Höhe der UHV-Leistung auf die UHV-Kasse über. Der über den UHV hinausgehende Unterhaltsanspruch geht bei ALG2-/ Sozialgeldbezug nach § 33 SGB II auf das Jobcenter über. Wird kein UHV gezahlt und wird der Bedarf der Kinder (neben Kindergeld) "nur" vom Jobcenter gedeckt, dann geht der Unterhaltsanspruch der Kinder bis zur Höhe der Leistungen des Jobcenters ebenfalls auf's Jobcenter über. Und diese "Schulden" werden nach Möglichkeit auch wieder eingetrieben, wenn und sobald der Vater (wieder) über entsprechendes Einkommen verfügen sollte und die (vorrangigen) laufenden Unterhalte der Kinder bedienen kann.
Jugendämter lassen sich Unterhaltsverpflichtungen gerne von den Vätern titulieren, selbst dann, wenn sie Hartz IV bekommen und nachweislich keinen Unterhalt leisten können. Aber mit Titel bleiben die Unterhaltsforderungen 30 Jahre lang vollstreckbar. Beispiel: Kommt der Vater doch noch irgendwie zu Geld (Erbschaft oder so), dann muss er die kompletten Unterhaltsleistungen der vergangenen Jahre abführen. Bekämen die Kinder dagegen Sozialgeld, dann würde dieser zusätzliche Schuldenaufbau für den Vater wegfallen. Der Vater müsste keine in der Vergangenheit gezahlten Sozialgelder zurückzahlen.
Ich habe es ja weiter unten ausgeführt.
"Jasmine" hat das falsch verstanden, selbstverständlich steht ihr Unterhaltsvorschuss zu, sie müsste sich dazu nur an das Jugendamt wenden. Das Jobcenter besteht anscheinend nicht darauf.
Ich denke, dass die Empfehlung des Jobcenter-Sachbearbeiters sehr weise gewesen ist. Sie sollte es nicht tun. Sie wird auch mit Unterhaltsvorschuss kaum mehr Geld bekommen als mit Sozialgeld. Der Alleinerziehendenzuschlag hat damit nichts zu tun.
Unterhaltsvoschuss wird auch dann nicht gewährt, wenn das Umgangsrecht "annähernd" gleich ausgeübt wird, etwa 3 Tage pro Woche beim Vater und 4 Tage bei der Mutter (dann wäre der Lebensmittelpunkt trotzdem eindeutig bei der Mutter). 2 Tage beim Vater und 5 Tage bei der Mutter reicht dagegen eher nicht - da war der Sachbearbeiter bei seiner Beurteilung sehr großzügig.
Wenn das Jobcenter die ganzen Formalitäten beachtet hat (den Vater von den gewährten SGB II-Leistungen und dem Forderungsübergang in Kenntnis gesetzt hat / Rechtswahrungsanzeige etc.), kann auch das Jobcenter seine wegen der fehlenden Unterhalte geleisteten Hilfe-Beträge (wieder)bekommen. Also so kenne ich es zumindest.
Und nach der Rechtsprechung haben die Kinder ja einen Anspruch darauf, dass ihr UH- Anspruch tituliert wird (so auch BGH/ "Titulierungsinteresse") und können verlangen, dass der Vater innerhalb einer Frist einen vollstreckbaren (außergerichtlichen) Titel schafft. Das kann er eben über's Jugendamt machen oder auch notariell. Macht er's nicht, kann bzw. muss von der Mutter (oder vom hilfeleistenden Jobcenter) Klage auf Unterhalt erhoben werden - und das Urteil, mit dem der Vater dann zur UH-Zahlung verpflichtet wird, ist vollstreckbar, nachdem es rechtskräftig geworden ist (und wenn die Hilfeleistung voraussichtlich auf längere Zeit gezahlt werden muss, kann der ALG2-Träger bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.) Diese Prozedur würde für den Vater dann aber wohl deutlich teurer als die kostenlose Beurkundung beim Jugendamt.
Was die evtl. Verjährung der Ansprüche angeht, richtet die sich doch nach dem Rechtsbereich des Anspruchs , also hier beim (übergegangenen) UH-Anspruch : nach dem BGB . Und mWn gilt da bei titulierten bzw. vollstreckbaren Ansprüchen/ Urkunden die 30jährige Verjährungspflicht... oder bin ich da falsch informiert ? *Lasse mich natürlich gerne schlauer machen :)
Hat aber ja eh alles nichts mit der Ausgangsfrage zu tun ("besteht UH-Vorschussanspruch der Kinder oder nicht".)
Wie wollte der Sachbearbeiter erklären bzw. begründen, dass er die Mutter nicht aufgefordert hat, den UHV- Antrag zu stellen (was sein Job wäre - siehe auch Fachl.Hinweise der Bundesagentur zu § 12a SGB II) ? Unterhalt/svorschuss ist eine ALG2-vorrangige Leistung, die den Bedarf des jeweiligen Kindes verringert ( -> §§ 2, 9 SGB II) . Die Mutter ist verpflichtet, diese vorrangigen Ansprüche geltend zu machen (§ 12a SGB II) - und muss vom ALG2-Träger ggf. dazu aufgefordert werden. Das kann auch in ihre Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden.Falls sie es nicht tut , hat das Jobcenter selber aktiv zu werden ( http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p33/p33_10015.html )
Jetzt würde ich aber nicht päpstlicher sein wollen als der Papst. Wenn das Jobcenter nicht darauf besteht, dann soll man doch froh sein.
Ich denke nicht, dass sowas in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden kann.
Das Jobcenter wird nicht aktiv und die Mutter kann beruhigt nach Hause gehen.
Es war ja eine ratsuchende Frage und man sollte "jasmine" Empfehlungen mitgeben, welchen Weg sie gehen könnte.
Letztendlich ist es auch eine Rechenfrage: Sie wird 133 € UV bekommen, 184 € Kindergeld und vielleicht 47 € Wohngeld pro Kind. Macht ca. 364 €. Vielleicht kostet ihre Wohnung 450 € warm, dann muss jedes Kind 150 € KdU tragen, bleiben 214 € pro Kind. Bei 213 € liegt das Sozialgeld. Es ist eine Nullsummenrechnung (und der Sachbearbeiter hat damit völlig Recht).
Offenbar ist "jasmine" nicht geschieden und hat keine tiefere Abneigung gegenüber dem Kindsvater. Dann ist es auf jeden Fall besser und im Interesse aller Beteiligten, sich mit dem Vater zusammenzusetzen, ihn an seine Vaterpflichten zu erinnern und gegebenenfalls auf den UV zu verzichten. Je nachdem, wie viel Vertrauen sie in ihn hat, dann ein gemeinsames Umgangsrecht (50:50 und Alleinerziehendenzuschlag für beide) oder ein annähernd gleiches Umgangsrecht auszuüben (mit Lebensmittelpunkt bei der Mutter aber ohne UV - dafür könnte sie jetzt alles so lassen, wie es ist).
"Ich denke nicht, dass sowas in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden kann."
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-12a--06.06.2011.pdf (vor allem Randziffern 12a.1 bis 12a.3; 12a.5a)
Aber ich geb's jetzt auf, man kann es ja alles selber nachlesen. Und da die Sachbearbeiter in den Jobcentern regelmäßig rotieren bzw. ausgewechselt werden, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis ein SB auf den vorrangigen UHV- Anspruch hinweist bzw. ihn anmeldet.
Aber die Sachbearbeiter der passiven Leistungen machen nicht die Eingliederungsvereinbarungen.
Ich schließe mich meinen Vorrednern an. Auch wenn der Vater die Kinder ab und zu besucht, kann er nicht zahlen, daher steht dir Unterhaltsvorschuss zu. Und was soll die Frage, ob er sich an diversen Kosten beteiligt? Wie soll er das mit dem bisschen Hartz IV machen?
Da die ARGE normalerweise eher zu wenig als zu viel zahlt, verstehe ich nicht, was sie der Unterhaltsvorschuss angeht (sie hat sowieso nicht darüber zu entscheiden, sondern das Jugendamt). Oder geht es um den Alleinerziehendenzuschlag, den sie dir streichen will?
Natürlich muss der Vater deiner Kinder den Unterhaltsvorschuss einmal zurückzahlen, wenn er ausreichend verdient. Aber das hat mit deiner jetzigen Situation nichts zu tun.
Unterhaltsvorschuss musst du vorrangig beantragen. Er wird nur dann nicht gewährt, wenn ihr das Umgangsrecht zu gleichen Teilen oder zu annähernd gleichen Teilen ausübt.
Wenn du dich mit dem Vater gut verstehst und er seine Vaterpflichten ernst nimmt, dann ist das nur vorteilhaft. Wenn er sich zu 50% um die Kinder kümmert, dann habt ihr beide Anspruch auf mehr Wohnraum, beide Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag und der Unterhaltsvorschuss fällt weg. Und du hast mehr Freizeit.
Das mit dem Unterhaltsvorschuss ist nämlich eine zweischneidige Sache: Zusammen mit dem Kindergeld, dem Wohngeld und dem Unterhaltsvorschuss fallen die Kinder meistens aus der Bedarfsgemeinschaft raus. Kommt dann z.B. eine Nachzahlung der Jahreskostenabrechnung, musst du sie zu 2/3 selbst tragen.
Für den Vater ist es noch unvorteilhafter. Er muss eventuell eine Schuldanerkenntnis unterschreiben, welche 30 Jahre lang einklagbar bleibt. Von daher hat der Sachbearbeiter mit dem Schuldenaufbau Recht: Der Vater baut Monat für Monat Schulden auf, ohne dass er Geld ausgibt.
Das würde ich an deiner Stelle dem Vater klarmachen. Kümmert sich nicht in ausreichendem Maße um die Kinder, dann musst du den Unterhaltsvorschuss beantragen und alle anderen Vorteile fallen auch weg. Du wirst dazu sicherlich befragt werden.
UV steht dir auf jeden Fall zu, so oder so-.Nicht abwimmeln lassen!
ALG 2 kann keine Begründung für die Einstellung von Unterhaltsvorschuss sein. Beim Unterhaltsvorschuss geht es ja gerade darum, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, wenn der Vater nicht zahlt oder nicht zahlen kann.
Es muss einen anderen Grund geben. Möglicherweise ist die Unterhaltssicherungsbehörde davon ausgegangen, dass du die Last der Erziehung und Pflege für die Kinder nicht alleine trägst. Das kann durchaus auch sein, wenn ihr nicht zusammen wohnt.
ich wurde gefragt, ob er sich an div. kosten beteiligt bzw. wie oft er die kids sieht. habe dann gesagt das er ca. zwei mal die woche für 4-5 std. da ist. mein bearbeiter meinte, dass dies reicht und das ich das geld ja eh nicht extra hätte da es angerechnet wird und ich so auf die gleiche summe kommen würde. finde das aber ganz schön dreist. jetzt wird man schon dazu "animiert" den kindern den kontakt zu untersagen um ein sein geld zu kommen. alleinerziehendenzuschuss bekomme ich seit dem schließlich auch nicht .
Aha, hatte ich also Recht mit meiner Vermutung. Leg Widerspruch gegen die Einstellung des Unterhaltsvorschusses ein. Ist die Aufhebung schon "älter" als ein Monat?
nein, hab ich erst heute erfahren. kennst du dich evtl. auch beim alleinerziehendenzuschuss aus. ich bleibe doch alleinerziehend ob er sich um seine kinder mitkümmert oder nicht? oder sehe ich da etwas falsch.
Ich glaube, die Handhabung beim Alleinerziehendenzuschuss ist die gleiche. Du musst die Pflege und Erziehung für die Kinder überwiegend allein wuppen^^.
Mache ich ja auch größtenteils, natürlich "regelt" der Papa auch div. Dinge, aber eben nur an den Tagen an denen er bei uns ist. Ansonsten bin ich allein. :-( Hört sich total depremierend an ;-) Nun gut, danke für deine Antwort. Werde dann da morgen nochmal hintingeln.
Viel Glück
Selbst wenn "er" sich 2 Tage in der Woche kümmert, bleibt ja wohl der überwiegende Teil an der Mutter hängen. So viel ich weiß, daurt eine Woche 7 Tage.
Darum ja auch mein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit. Ich sehe das nämlich genauso. Keiner weiß allerdings, ob das Jobcenter und die UV-Behörde vielleicht andere Erkenntnisse hat, als wir hier.
Das ist Unsinn. Kümmern sich beide Elternteile zu gleichen Teilen um die Kinder, bekommen beide Alleinerziehendenzuschlag. Das Umgangsrecht muss dazu aber 50:50 aufgeteilt sein.
"alleinerziehendenzuschuss bekomme ich seit dem schließlich auch nicht " Und welche Begründung und Rechtsgrundlage haben sie dafür in ihrem Bescheid genannt ? Wenn der Vater "nur" 2x die Woche für ein paar Stunden per Besuch sein Umgangsrecht wahrnimmt, wäre das allein kein Grund, dir diesen Mehrbedarf abzuerkennen.
Viel Unsinn und Halbwissen! :-D
Der Sachbearbeiter des Jobcenters entscheidet lediglich darüber, ob die Mutter den Unterhaltsvorschuss zwangsweise beantragen muss. Besteht das Jobcenter nicht darauf, dann steht es der Mutter frei. Sie kann sich an das Jugendamt wenden oder es sein lassen. Dann bekommt sie eben nur ALG II, Alleinerziehendenzuschlag, Kindergeld und Sozialgeld.
Der Sachbearbeiter hat völlig Recht: Es gibt einen direkten Bezug zwischen der Ausübung des Umgangsrechts und dem Unterhaltsvorschuss. Bekommt die Mutter Unterhaltsvorschuss, baut der Vater damit unfreiwillig Monat für Monat Schulden auf, die beim reinen Bezug von ALGII/Sozialgeld nicht anfallen würden.