Unterhaltspflicht des Vaters, wenn Kind mit Partner zusammenlebt?
Hallo liebe Leute,
ich hoffe, dass hier jemand meine Frage beantworten und die Antwort hoffentlich auch begründen/belegen kann. Folgende Situation: Ich bin Studentin (Bachelor, Erststudium) und voraussichtlich im April mit meinem Studium fertig. Meine Eltern sind geschieden und mein Vater ist/war barunterhaltspflichtig. Bis vor zwei Monaten habe ich in einer WG gewohnt, die sich dann aufgelöst hat. Da ich ja bald fertig bin, bin ich mit meinem Freund zusammengezogen. Er ist voll berufstätig.
Nun hat mein Vater - wohlbemerkt wortlos - die Unterhaltszahlungen eingestellt. Auf meine Nachfrage begründete er dies damit, dass mein Freund und ich eine eheähnliche Lebenspartnerschaft führen und er daher nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Mein Freund sei nun in der Pflicht.
Meine Frage: Stimmt das, was er sagt? Ist er nun nicht mehr unterhaltspflichtig, weil ich mit meinem Freund zusammenwohne? Über Google habe ich nicht wirklich etwas zu genau dieser Frage gefunden (falsche Schlagwörter benutzt?). Bevor ich nun einen Anwalt zu dem Thema konsultiere dachte ich, ich frage erst einmal hier nach, ob jemand etwas zu dem Thema weiß.
Vielen Dank schonmal für eure Antworten!
6 Antworten
Das ist natürlich kompletter Unsinn. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet erst in dem Moment, wo jemand anderes vorrangig(er) unterhaltspflichtig wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Unterhaltspflichten findet man im BGB. Und dort ist festgeschrieben, daß nur EHEpartner gegeneinander Unterhaltsansprüche haben. Die "eheähnliche Gemeinschaft" im Zusammenhang mit Unterhalt findet man nur bei Hartz IV bzw. Sozialhilfe sowie beim Ehegattenunterhalt. Daß es bei einer "verfestigten Lebensgemeinschaft" ggf. zum Wegfall des Ehegattenunterhalts kommen kann, hat hier aber auch wieder was mit Beziehung, Loyalität und so zu tun. Das ist auf das Verhältnis Eltern-Kinder nicht anwendbar.
Auf der sicheren Seite bist du mit einem Anwalt. Alles andere wird dir nichts bringen.
Der Anwalt kann eine Einstweilige Anordnung beim Gericht erwirken und dein Vater muss erst einmal weiter zahlen, bis ein anderes Urteil die Einstweilige Anordnung aufhebt.
Dir jetzt etliche §§ an die Hand zu geben hilft dir nicht viel weiter, sondern verwirrt nur.
Daher gehe zu einem Anwalt. Die meisten Praxen haben heute alle Papiere vorliegen. So auch einen Antrag auf Beratungshilfe, den du dann in Ruhe zu Hause fertig machen kannst.
Der Anwalt verursacht also keine Kosten für dich.
Wenn du unbedingt etwas dazu nachlesen willst musst du im BGB nachsehen. Aber es kommen auch eine Reihe andere Gesetze in Betracht.
In jedem Fall muss dein Freund für dich nicht aufkommen.
Bis zum Abschluss des Studiums bleiben deine Eltern weiter unterhaltspflichtig, unabhängig davon wie und wo du wohnst.
Schau mal in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines zuständigen OLG, da dürfte unter Ziffer 13. in etwas folgendes stehen:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 670 € ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Kann schon sein.... als ich jung war wollte ich mal Sozialhilfe beantragen und wurde abgelehnt, weil ich in einer Wohngemeinschaft lebte, die vom Amt als Wirtschaftsgemeinschaft eingestuft wurde, obwohl ich nicht einmal eine Beziehung innerhalb der WG hatte! Meine Mitbewohner, ob Männlein oder Weiblein sollten dann für mich aufkommen.... habe dann aber Gott sei Dank die Woche noch ´nen Job bekommen! Die hätten mich zu recht verhungern lassen ;D
Ganz aufhören zu zahlen darf er nicht. Ihr müßt euch allerdings einen gewissen Betrag anrechnen lassen. Schließlich zahlt ihr nur noch die halbe Miete....usw. Das Leben wird halt zu zweit etwas günstiger. Rede mit deinem Vater und einigt euch!
Gleich den Rechtsanwalt einschalten finde ich persönlich ziemlich überzogen!!!
Ganz aufhören zu zahlen darf er nicht. Ihr müßt euch allerdings einen gewissen Betrag anrechnen lassen.
Hast du dazu auch ein Urteil oder ist das deine persönliche Meinung.
Im Unterhaltsbedarf von 670,-€ für einen Studenten sind ein fester Anteil für Warmmiete enthalten. Ob dieser Anteil voll genutzt wird liegt in der Verantwortung des Unterhaltsberechtigten.
Hier wird im Gegensatz zu einem Unterhaltspflichtigen im Mangelfall keine Haushaltsersparnis angerechnet.