Unterhalt rückwirkend nachzahlen?
Hallo
Ich habe bis jetzt meinen 16 jährigen Sohn 207€ monatlich Kindesunterhalt bezahlt, mein Verdienst war nicht so hoch, ausserdem habe ich noch ein Kind das bei mir im Haushalt lebt. Die Summe wurde von JA festgesetzt und steht im Titel. Heute bekam ich einen Brief von JA, in dem steht, dass meine Ex am 01.07.17 Unterhaltsvorschuss beantragt hat und das ich eig. mindestens 273 euro zahlen muss und setzte mich ab dem 01.07.17 in Verzug. Ich war im Jahr 2017 7 Monate krank und bekam ca 900 euro Krankengeld, ab 08.17 war ich in Umschulung und habe ca 800 Alg1 bekommen, trotzdem 207 immer bezahlt . Ist das rechtens das JA von mir jetzt fordert eine Nachzahlung fordert? Danke
9 Antworten
Ein einvernehmlich festgelegter Unterhaltstitel kann nur dann rückwirkend geändert werden, wenn sie die Gegenseite arglistig getäuscht haben, oder eine deutliche Einkommenserhöhung entgegen Treu und Glauben verschwiegen wurde.
Das heißt weder können sie rückwirkend eine Reduzierung, noch kann die Gegenseite rückwirkend eine Erhöhung durchsetzen.
Sie sollten daher der Forderung der UHV Kasse mit Verweis auf den bestehenden und bedienten Titel widersprechen und dabei die Faktenlage noch einmal genau mitteilen.
Wir haben 2017 aufstockend Alg2 bezogen, aber trotzdem immer Unterhalt bezahlt. Ich verdiene ab dem 03.18 viel mehr, so das ich, schätze ich mal, 400-450 zahlen kann, habe das dem JA sofort mitgeteilt, aber die brauchen erstmal 3 Lohnabrechnungen, damit die das Unterhalt neu berechnen können.
Dann erhöht sich der Unterhalt ab 3.18 entsprechend, da sie ab da leistungsfähig sind. Es wäre da in jeden Falle ab 3.18 der Mindestunterhalt zu zahlen, bis man sich auf die genaue Höhe einigt. Dies führt auch zum Wegfall des Unterhaltsvorschusses.
Die Leistungsfähigkeit hat aber keine Rückwirkung auf frühere Zeiten. Sprich selbst wenn sie jetzt 10000€ netto / Monat verdienen würden, würde das an der Leistungsfähigkeit davor Nichts ändern.
Es ist lediglich so, das für gewöhnlich mit den letzen Jahresdurchschnitt des Einkommens gerechnet wird, so das monatliche Schwankungen ausgeglichen werden. Substanzielle dauerhafte Änderungen ( besser oder schlechter bezahlter Job, Eintritt in die Rente etc.) wirken aber ab der Änderung.
Der Unterhaltsvorschuss vor 3.18 muß auch nicht zurückgezahlt werden, da die Kasse nur bestehende Ansprüche auf sich überleiten kann und die bestehenen Ansprüche erfüllt wurden.
Danke!
Fordern können die viel.
Nein, Du hast zu wenig verdient um nachzahlen zu müssen. Das musst Du denen nachweisen.
Auch wurde der Titel nicht erhöht - das ist deren Problem, nicht Deines.
Unterhaltsvorschuss heißt so, weil die Kasse hier Vorschuss leistet. Wenn du (auch später) in der Lage bist, das zurück zu zahlen, wird der Vorschuss auch eingefordert.
Es verlangt ja niemand von dir, dass du das SOFORT bezahlen musst. Die Behörde will aber klar stellen, dass da eine Forderung besteht und auch später irgendwann eingefordert wird.
Da hast Du also von 700 bzw. 600 Euro monatlich gelebt? Das war weit unter dem Selbstbehalt.
Von welchem Geld sollst Du denn nachzahlen?
ICH würde mich mal von einem Anwalt beraten lassen.
Handelt es sich bei dem Titel um einen dynamischen oder statischen Unterhaltstitel ?
Denn bei einem dynamischen bedarf es keiner Abänderungsklage, da passt sich der Unterhaltsanspruch automatisch an, wenn du dann viel weniger Einkommen hattest, dann hättest du wie beim statischen Unterhaltstitel eine Änderungsklage beim Familiengericht einleiten müssen.
So habe ich den Beitrag zumindest verstanden !
Gib im Internet doch einfach mal ein ,, dynamischer und statischer Unterhaltstitel ", da kannst du es selber mal nachlesen.
Dann könnte es tatsächlich zu einer Nachzahlung des Differenzbetrages kommen.
Mein Titel ist gültig bis das Kind 21 wird, falls ich den ändern muss, kann ich drauf bestehen das er bis 18 Lebensjahr gelten wird?
Normalerweise geht der Unterhaltsanspruch ja erst einmal bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres, dann kommt es darauf an ob das Kind schon eine abgeschlossene Berufsausbildung / Studium hat oder nicht !
Das Kind müsste dann also ab 18 seinen evtl.Unterhaltsanspruch bei beiden Elternteilen gelten machen, denn dann werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig, vorausgesetzt sie sind auch leistungsfähig.
Dann käme es natürlich auch auf eigenes Einkommen vom Kind an, es könnte dann also durchaus passieren, dass ihr als Eltern gar keinen Unterhalt mehr zahlen müsstet, wenn das Kind seinen Unterhaltsanspruch aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könnte.
Hallo
Fas ist eun statischer Unterhaltstitel, habe den schon ein mal ändern müssen.
Warum hast du es dann nicht gemacht als du noch weniger Einkommen hattest, jetzt bezogen auf dein Krankengeld und dann das ALG - 1 für die Umschulung ?
Hab mich geschämt
Für deine Krankheit und die Umschulung, die sich sicher wegen deiner Krankheit ergeben hat, konntest du doch nichts, was gibt es also keinen Grund weshalb du dich schämen müsstest !
Schön😏 Einfach so ,11 Monate nach Antragstellung , vom Vater Nachzahlung fordern, ohne Ankündigung? Ich werde bekloppt😑