muss ich meine nachtzuschläge an das arbeitsamt zurückbezahlen?

4 Antworten

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Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun...

Nachtzuschläge sind grundsätzlich sv-frei, wenn der Grundlohn 25 €/Std. nicht überschreitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) oder gewisse andere Grenzen bei höheren Std.-Löhnen nicht überschritten werden; das ist individuell zu berechnen.

Daher werden diese Zuschläge auch nicht bei der Berechnung des ALG-I berücksichtigt (keine Beiträge - keine Leistung).

Die Einkünfte aus Sonn -, Feiertags - und Nachtarbeit, welche gemäß § 3 b EStG steuerfrei sind, stellen kein anrechenbares Einkommen dar (analog zu § 1 ArEV) - so eine ältere Rechtsauffassung von Sozialgerichten.

Allerdings sei hier zu bemerken, daß das BSG beim ALG-II die Anrechnung der steuerfreien Zuschläge bejaht ( BSG vom 01.06.2010, AZ B 4 AS 89/09 R )

Ob dies analog auf das ALG-I angewendet werden kann ist durch ein Widerspruchsverfahren zu klären.

Einer Lohntüten-Dame würde ich nicht über den Weg trauen:

  1. Die 165 € sind eine Freibetrag und keine Freigrenze; das heißt, egal wie man es dreht und wendet, nur der übersteigende Betrag (zu dem selbstredend auch die steuerfreien Nachtzuschläge gehören) darf auf dein Alg1 angerechnet werden. 165 € hast du frei. PENG AUS. Sieht die amts-Trulla das anders, Widerspruch und Fachaufsichtsbeschwerde.

  2. Aber - und das ist ein ganz fettes Aber: die Arbeitszeit muss unter 15h die Woche liegen (kleine Abweichungen ausgenommen); liegt sie nicht drunter, verlierst du deinen Alg1-Anspruch.

lenajs 
Beitragsersteller
 17.07.2013, 20:25

mein anspruch ist im mai abgelaufen... aber zu dieser zeit hab ich immer unter 15 std. gearbeitet, darf in diesem job sowiso nich mehr... wegen meiner krankheit. (ist aber eine andere geschichte)... ja ich werd mich da mal richtig erkundigen mal sehn was bei raus kommt... aber danke für eure antworten :)

Fristgerecht widerspruch einlegen und fachkundige Persin( Anwalt ) draufschauen lassen.

Dass du für die Nachtschichtzulage kein AlG 1 bekommst, ist logisch, weil du dafür auch keine Beiträge zahlst.

Und zusätzlich zum AlG 1 darfst du eben nur 165,00 € verdienen. Also ist die Anrechnung ebenfalls folgerichtig.