Unterhalt / wie unterhaltspflichtiges Einkommen berechnen?
ein Kindes-Unterhaltspflichtiger Vater heiratet eine alleinerzeihende Mutter; der UH-pflichtige Vater des Stiefkindes zahlt wenig UH, sodass faktisch das "angeheiratete" Stiefkind von ihm mit zu versorgen ist; darf das Stiefkind als UH-"berechtigt" in der Düsseldorfer Tabelle angerechnet werden?(uh-pflichtig für sein uneheliches Kind + Ehefrau ?plus? Stiefkind)
der uh-pflichtige Vater ist selbständig (uh-pflichtiges Einkommen aus 3-Jahres-Durchschnitt); Ehefrau ist Arbeitnehmerin: wie wird das uh-pflichtige Einkommen des Vaters errechnet aus Steuerbescheid des Ehepaares (Einkommen Vater / Mutter = 90/10% 50/50% 10/90%)? wo kann man das nachlesen?
muss die Ehefrau (=Mutter des Stiefkindes) den zu wenig gezahlten UH (??gemessen an Düsseldorfer Tabelle oder Mindest-UH??) für ihr Kind privatrechtlich beim leiblichen Vater einfordern? Fristen? Verjährung?
Mitarbeiter der Ämter werden ausgebildet für UH-Berechnung; kann ich als Bürger die Regeln/Durchführungbestimmungen zur UH-Berechnung zB per Internet oder Fachbücher einsehen?
2 Antworten
Das Stiefkind ist nicht das eigene Kind und wird somit nicht berücksichtigt.
Wegen der Steuererklärung. Auch da hat Roland Sperling absolut recht. Allerdings sitzen am Familiengericht keine Richter, die sich unbedingt mit Steuerrecht auskennen und so sollte das der eigene Anwalt übernehmen, da oft einfach 50:50 gerechnet wird. Was zwar dem Grunde nach Unsinn ist, aber eben auch einfacher zu berechnen ist. Das hatte ich bei einem eigenen Unterhaltsfall, als auch bei einer Berechnung vom Jugendamt und bin auch schon über andere Urteile gestolpert, wo auch 50:50 gerechnet wurde.
Aber oft sind das am Ende auch nicht wirklich die Beträge, so dass es nur relevant wird, wenn man tatsächlich von einer Stufe in die nächst höhere Stufe rutschen würde.
Viel wichtiger erscheint dann auch oft, was man vom Einkommen abziehen kann. Berufsbekleidung, tatsächliche Fahrtkosten, Vorsorgeaufwendungen etc. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien findet man entsprechende Hinweise:
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html
Die Mutter des Stiefkindes muss natürlich ihre Ansprüche geltend machen. Entweder sie geht über das Jugendamt in Form einer Beistandschaft oder sie nimmt sich einen Anwalt. Der Kindsvater sollte zumindest den Mindestunterhalt zahlen! Es gibt eigentlich nur wenige Gründe, warum er dies nicht hinbekommen könnte...
Aber da kommt man dann auch schnell zu deinem viertem Punkt: die Ämter sind ausgebildet...
Könnte man meinen und voraussetzen! Aber dem ist leider nicht immer so und so manches Jugendamt, je nachdem an welchen Sachbearbeiter man gerät, hat kaum bis keine Ahnung, gibt sich damit zufrieden, dass der Kindsvater sagt: "ich habe nichts" oder rechnet einfach falsch! Und das leider auch nicht immer im Positiven für das Kind!
Und ja: es gibt unzählige Seiten im Netz zum Thema. Gute, schlechte, veraltete, falsche, interessante Seiten... Gerichtsurteile...
Ich selbst habe im Laufe der Zeit etliche Links gesammelt und viele, viele Urteile gelesen. Aber durchsteigen tue ich noch lange nicht. Konnte aber auch feststellen, dass manche Anwälte es auch nicht können :-). Und selbst der BGH widerspricht sich auch mal gerne selbst in seinen Urteilen...
Steuererstattung:
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/steuererstattung-steuernachzahlung.html
Aber manchmal gestalten die Gerichte es gar nicht so kompliziert und man macht sich mehr Gedanken als nötig...
Die Grunddevise lautet eigentlich: Mindestunterhalt zahlen und Alles Andere findet sich!
https://dejure.org/gesetze/BGB/1601.html
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ratgeber/familienrecht
https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/
- Nein, Zahlungen für das Stiefkind können unterhaltsrechtlich nicht geltend gemacht werden. Denn natürlich kann der Vater nicht den Unterhalt für sein eigenes Kind mit dem Argument kürzen, er zahle Unterhalt für ein anderes Kind, das gar kein eigenes Kind ist.
- Das unterhaltspflichtige Einkommen des Vaters ist sein Gewinn abzüglich der privaten Krankenkasse und abzüglich einer etwa vorhandenen privaten Altersversorgung. Ferner wird die auf ihn entfallende steuer abgezogen. Dazu muss eine fiktive Steuerberechnung für beide Ehegatten unter der Annahme einer Einzelveranlagung durchgeführt werden. Im selben Verhältnis, wie die dann zu zahlenden jeweiligen Steuerschulden zueinander stehen, ist die Steuer laut gemeinsamen Steuerbescheid aufzuteilen.
- Wenn die Ehefrau auf den Unterhalt für ihr Kind nicht verzichten will, der Kindesvater aber nicht zahlt, bleibt ihr wohl nichts anderes übrig, als den Kindesvater auf Unterhalt zu verklagen - wie immer, wenn jemand seine Schulden nicht freiwillig zahlt.
- Die Unterhaltsrichtlinien sind an zahlreichen Stellen nachzulesen, z.B. hier: https://www.scheidung-online.de/unterhalt/unterhaltsleitlinien/