Ungebetener Gast betrat Grundstück und wurde vom Hund gebissen.

13 Antworten

Es gibt auch "fremde Personen", die durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, Euer Grundstück betreten zu dürfen - und zwar auch ohne ausdrückliche Genehmigung bzw. Aufforderung des Pächters / Eigentümers des Grundstücks. Das sind insbesondere

  • der Briefzusteller der Post
  • Bedienstete des Stromversorgers, wenn deren Stromleitungen über / durch Euer Grundstück verlegt sind
  • genauso Bedienstete der Stadtwerke (Abwasserentsorgung bzw. Trinkwasserversorgung)
  • Bedienstete der Müllabfuhr (Mülleimer)

Dies sind nur einige von vielen Beispielen. Von daher wird es schwierig, die Verantwortung für diesen Vorfall nicht übernehmen zu wollen, nur weil irgend ein Schild angebracht wurde.

KantosKan  27.09.2014, 20:43

Auch DIE müssen vorher klingeln und dürfen nicht ohne Erlaubnis über das Grundstück latschen!

peterobm  27.09.2014, 20:45
@KantosKan

Sehe ich genauso, eindeutiges Schild am Tor, dann muss man klingeln und wenn keiner öffnet, muss man halt wieder gehen. Fertig.

derhandkuss  27.09.2014, 21:40
@peterobm

Klingelt bei Dir stets der Müllmann, wenn er die Mülltonne an die Straße stellen will bzw. muss? Oder der Postbote, wenn er an der Haustür den Brief in den Briefkasten stecken will? Irgendwo unrealistisch, oder?

Rottimaus14  28.09.2014, 00:07
@derhandkuss

Unser Postbote muss auch nciht in unseren gesicherten Garten um Post zu bringen. Auch wir haben außerhalb eine Klingel udn den Postkasten. und seid wann bringt der Müllmann was an die Straße das macht man als Mieter oder Hausbesitzer Morgens oder am Vorabend selber!

Auch sie hatte eine Klingel außerhalb des Gefahrenbereichs und mit dem Hinweis klingeln zu müssen!

Damit ist niemand gezwungen sich in Gefahr zu begeben!

Und genau daher wird der gute Mann eine Teilschuld bekommen!

Demnach hat die Fragenstellerin alles richtig gemacht. Und ihre schuld vor Gesetz so weit gesenkt wie es als Hundehalter möglich ist!

Seshikas  28.09.2014, 18:27
@Rottimaus14
Und ihre schuld vor Gesetz so weit gesenkt wie es als Hundehalter möglich ist!

Das sieht die gängige Rechtsprechung nicht so. Also wenn sie das tatsächluich getan hätte würde es so stimmen wie du schreibst. Aber durch die Anbringung der Schilder mit dem Hinweis auf duie bissigkeit des Hundes hätte sie erheblich mehr tun müssen als nur ein schild hinhängen - z.B. abschließen. Stell dir vor ein Kind, eion Blinder, oder Analphabeth hätte das Grundstück betreten....

Rottimaus14  28.09.2014, 19:21
@Seshikas

Nun aber es gibt bereits diese Rechtsprechung und urteile wonach eine klingel auf dem sicheren Bereich nötig ist. Diese hatte sie. Der Gesetzgeber verlangt das der HUND! nicht allein ohne fremde Hilfe das Grundstück verlassen darf. Daher richten sich Anordnungen der Gemeinde nur an Beschaffenheit udn höhe des Zauns. eher mehr nur die Höhe. Von Schlössern ist nciht die rede, denn ind er Regel öffnet ein Hund keine Türen, ist aber bekannt das der Hund dies kann ist abschließen unabdingbar!

Der vom Ordnungsamt war bei uns, dem war das egal ob die Tür abschließbar ist, dem ging es nur darum ob der Hund über den Zaun kann.

So auch dieses Urteil.

Etwas anderes kann gelten, wenn ein Warnschild „Vorsicht, bissiger Hund“ am Gartentor angebracht ist und man von dem Zaun aus ohne das Grundstück betreten zu müssen, die Möglichkeit hat , die Klingel zu betätigen.In einem solchen Fall muss von einem entsprechendem Mitverschulden des Geschädigten (vom Hund Gebissenen) beim Betreten des Grundstücks ausgegangen werden. OLG Stuttgart, vom 24.06.2010, AZ 1U 38/10

und

Vorsicht beim Streicheln fremder Hunde Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG). Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem Kläger nach dem Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt. Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99"

Daher wird er wohl möglich, je nach Gericht und Richter eine Mitschuld bekommen.

denn du darfst vor Gericht mit bereits bestehenden Urteilen begründen und Argumentieren.

Natürlich hätte sie die Tür abschließen können!

bei der Sicherung des Hundes geht es darum das der Hund ohne fremder Hilfe das Grundstück nicht verlassen kann. Dabei ist nicht die rede davon Türen gegen fremde ab zu schließen. sondern nur so das der Hund sie nicht öffnen oder überspringen kann.

Im falle eines Kindes wird man sich Fragen wo die Aufsichtsperson war?

Blinde? Ein blinder Betritt ein Grundstück das fremd ist wohl eher selten, du unterschätzt die Fähigkeiten dieser Menschen! Auch von einem Analphabeten kann man erwarten fremde Grundstücke nicht zu betreten einfach so!

jeder kennt das! Man ist auf Besuch, neu bei den Leuten, und das letzte was man macht ist irgendwo rein zu gehen sondern man sucht als erstes die Klingel! Und die war sichtlich erkennbar!

Seshikas  28.09.2014, 19:26
@Rottimaus14
denn du darfst vor Gericht mit bereits bestehenden Urteilen begründen und Argumentieren.

Klar kannst du das versuchen . wenn es kleine BGH-Entscheidung oder höher ist kann das Gericht trozdessen frei entscheiden.

Rottimaus14  28.09.2014, 19:28
@Rottimaus14

PS: Bei uns sind alle Türen fest verschlossen! Die Klingel ist erreichbar ohne dem Hund begegnen zu müssen. Schilder haben wir keine. Unser Anwalt sagte, im Ernstfall nützt einem das nichts.

Rottimaus14  28.09.2014, 19:33
@Seshikas

Sicher. Ich habe heute erfahren das ich meinen Streit gewonnen habe! Ihre Argumentation war zu weit hergeholt auch die Argumentation mit einem Urteil war außerhalb des Themenbereichs. Zeitverschwendung von Richtern die besseres zu tun hätten-.-

Allerdings passt das erste Urteil sehr gut zu ihrem Fall, ihre Chancen sind daher weit aus besser als bei meiner Gegnerin.Frei entscheiden ist immer möglich. Es ist aber durchaus möglich das dass Gericht dem nachfolgt oder nciht! Man kann es drauf ankommen lassen

Er kann in Berufung etc gehen. und umgekehrt. Wenn man will kann man sich streiten bis zu umfallen.

Das bei mir ging auch 2 Jahre.

Als die Mutter meines Mannes gebissen wurde musste dieser 400 Euro schmerzend zahlen, der Hund war mehrfach auffällig und konnte das Grundstück so verlassen. War also ne klare Sache.

Normal hat man ja auch eine Versicherung!

Weg genommen wird ihr der Hund wohl nicht.

Seshikas  28.09.2014, 19:39
@Rottimaus14

Vor Gericvht und auf hoher see ist man ion gottes hand....blödwer spruch aber stimmt :-)

Selbst wenn man es nur tut um sein eigenes gewissen zu beruhigen.

Rottimaus14  28.09.2014, 19:45
@Seshikas

Sie wollte mich halt Mürbe machen. Aber sie hat versucht etwas zu erstreiten das ich überhaupt nicht mehr Besitze wo wir beide keine rechte mehr dran haben. Kam mir vor wie in einem falschen Film^^ So oder so. Sie wäre gescheitert aber versuchen kann man es ja.

Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz unterschiedliche Dinge. Musste ich leider schon erfahren. Diesmal habe ich das Siegesgrinsen^^Und das kann noch bittere Folgen haben.......für sie!

Das ist gut, vielleicht sollte ich auch ein Hinweisschild machen: "Vorsicht geladene Schusswaffen - Gäste bitte hier klingeln und erst nach Einlasserlaubnis Grundstück betreten" Der Wortlaut ist eindeutig, doch ist es kaum anzunehmen, dass bei einer Tötung eines ungebetenen Gastes ein Freispruch zu erwarten ist. Du hast als Halter des Tieres eine Halterhaftung. Dennoch liegt ein Mitverschulden des gebissenen vor, wenn er trotz Warnhinweis das Grundstück betrat. Es ist die Frage, hatte die Person die Möglichkeit der Kontaktaufnahme (Sprechanlage, Klingel, Briefkasten) bereits vor Betreten des Grundstückes, wenn ja dann würde ich den Anspruch ablehnen, Person müsste den Anspruch gerichtlich erstreiten und bekäme höchstens die Hälfte wegen Mitverschuldens. Man stelle sich vor ein potenzieller Einbrecher wird vom Einbruch durch Biss des Hundes abgehalten, und will noch Schmerzensgeld vom Grundstückseigentümer. Der Ungebetener Gast muss zu mindest sein berechtigtes Interesse (Paketlieferung etc.) am betreten des Grundstückes nachweisen, sonst ist der Anspruch gänzlich zu verneinen. http://www.rechtsindex.de/urteile/schmerzensgeld

Seshikas  28.09.2014, 18:23

Dementgegen steht das

Besitzer die gefährlichkeit des Tiueres kannte und nicht entsprechend abgesichert hat. Bei einem bissifgen Hund fumnktioniert es so wie du schreibst nicht weil man einfach besser absichern muss - verschließen z.B.

Fred4u2  28.09.2014, 22:58
@Seshikas

Ein bissigen Hund einzuketten ist nicht der Sinn eines Wachhundes. Der Hund soll den Einbrecher abwehren bevor dieser sich Zutritt zu dem Haus verschafft. Wenn der Hund auf dem Grundstück eingesperrt ist, die Begrenzung seines Territoriums das Grundstück ist, dann ist es "ausreichend abgesichert", wenn der Hund das Grundstück also nicht eigenständig verlassen kann. http://www.wachhunde-ausbildung.de

Seshikas  29.09.2014, 17:48
@Fred4u2
wenn der Hund das Grundstück also nicht eigenständig verlassen kann

was jas hier gegeben war da Grundstück nicht verschlossen

Fred4u2  30.09.2014, 00:46
@Seshikas

Das Grundstück war nicht verschlossen, "die person kam einfach rein", doch der Hund konnte nicht einfach raus, somit konnte der Hund das Grundstück also nicht eigenständig verlassen. Ich gehe einfach davon aus dass der Hund die Grundstückstür nicht einfach öffnen kann. http://shop.anfalas.de/shop_content.php?coID=120

Euer Hund hätte - wenn er laut Schildern soo gefährlich ist und Ihr es ja wisst - gesichert sein müssen (muss jeder Hund, aber bei Euch ist es ja schon grob fahrlässig, ihn nicht gesichert zu haben). Der kann da nicht frei und unbeaufsichtigt rumrennen. Ihr haftet als Tierhalter. Ja. Ich würde sagen, die Person kann Euch was.... :((

Rottimaus14  28.09.2014, 18:41

"Etwas anderes kann gelten, wenn ein Warnschild „Vorsicht, bissiger Hund“ am Gartentor angebracht ist und man von dem Zaun aus ohne das Grundstück betreten zu müssen, die Möglichkeit hat , die Klingel zu betätigen.In einem solchen Fall muss von einem entsprechendem Mitverschulden des Geschädigten (vom Hund Gebissenen) beim Betreten des Grundstücks ausgegangen werden. OLG Stuttgart, vom 24.06.2010, AZ 1U 38/10"

Auch das ist Fakt. Sie hatte diese Klingel. Der Besucher hätte sich also nciht zwingend in Gefahr bringen müssen.

Fremde die einfach aufs Grundstück kommen werden nciht vom Hund zurecht gewiesen sondern von mir und das massiv. Bin da durch einen "Verehrer" vorbelastet und mag dieses plötzliche Auftreten gar nicht!

aotearoa01  28.09.2014, 18:54
@Rottimaus14

Ist doch meistens so, dass gequotelt wird...

Rottimaus14  28.09.2014, 19:08
@aotearoa01

was ist gequotelt?^^ Kenne das Wort nicht^^

Seshikas  28.09.2014, 19:24
@Rottimaus14

ich halbe du halbe.

aber es gibt auch andere Urteile - wenn unverschlossenes Grundstücvk und wissentlich bissiger Hund zusammentrefen. Und die sagen ich habe bei bekannter Gefahr einer erhöhte verkehrssicherungspflicht - dem ist hier nicht rechnung getragen worden.

Rottimaus14  28.09.2014, 19:40
@Seshikas

Am Sinnvollsten wäre es ohne Rechtsstreit im höheren Ausmaß sich mit Hilfe der Anwälte außergerichtlich zu einigen. Damit wäre allen geholfen. Meine Schwiegermutter hatte eine offene Wunde und Taubheitsgefühl nach dem Biss. bekommen hat sie um die 400 Euro. die Höhe eines Schmerzensgeldes ist abhängig wie schwer das ganze ist.

Ich kann nur jedem Raten eine gute Versicherung zu haben. Wir haben auch Rechtschutzverischerung um uns im Falle des Falles ausreichend wehren zu können ohne das es uns ruiniert. Das hat uns bereits sehr geholfen!

Seshikas  28.09.2014, 18:28

Ich dacht schon ich bin der einzige der die rechtslage kennt....riesendh für dich aotearoa01!!!

seelenkinder  28.09.2014, 01:01

Wenn das Grundstück eingezäunt ist und durch Tore abgeriegelt, dann ist der Hund gesichert. Es gibt ja immernoch sowas wie das Hausrecht. Zumal es ja mit Schildern deutlich gemacht wurde dass man zu klingeln hat wegen des Hundes und nicht einfach rein kommen darf.

Man kann kaum verlangen dass ein Hund in einem eingezäunten Grundstück auchnoch im Zwinger oder an der Kette liegt oder Maulkorb trägt!

Selbst Schuld wenn man unbefugt ein Grundstück betritt.

aotearoa01  28.09.2014, 08:46
@seelenkinder

Tierhalterhaftung. Mal googeln!

du hast also einen bissigen Hund und das Grundstück ist nicht verschlossen. Dann bist du doppelt in der Hadftung. Bei einem nicht bissigen Hujnd muss icvh schon den Zugang verhindern - ist der Hund gefährlich/bissig muss ich mwehrfach absichern. Somit ist der Fremde voll imn Recht - so sieht es auch die Rechtsprechung.

Und obendrauf ist es noch möglich das eurte Versicherung den schademn zwar erstmal reguliert, dann aber von euch zurückfordert weil ihr die Gefährlichkeit des Hundes kanntet und nichts gemacht habt.

Eigentlich nicht, solange Schilder aufgestellt waren tragt ihr sowieso keine Schuld, wenn er dazu auch unbefugt rein kommt hat eher er was zu befürchten.

Ich würde mit einer Gegenanzeige wegen Hausfriedensbruch drohen, mal sehen ob er sich dann noch traut was zu machen.

kayo1548  27.09.2014, 20:34

"solange Schilder aufgestellt waren tragt ihr sowieso keine Schuld,"

das Aufhängen eines Schildes oder Warnen vor einer Gefahr führt nicht automatisch dazu, dass man juristisch nicht mehr haftbar gemacht werden kann.

Kaen010  27.09.2014, 20:38

"solange Schilder aufgestellt waren tragt ihr sowieso keine Schuld"

Nein so einfach ist es nicht^^

Seshikas  28.09.2014, 18:21
@Kaen010

vor allem wenn ich lt schild weissd das mein Hund gefährlich ist. Da bin ich eh in ner besionderen Haftung.

Juristisch haftet der Halter für jeden schadebn den Hund anrichtet.

Können ja auich Kinsder, Analphabeten, blinde aufs Grundstück kommen....ein schloss schützt