unfallversicherung und insolvenz
muss geld aus einer priv. unfallversicherungen in der wohlverhaltensperiode gemeldet werden, was muss man abgeben ? danke
6 Antworten
Sortieren wir doch mal: Im Verfahren sind alle Einnahmen und Vermögenszuwächse, die der Schuldner hat, Masse zugehörig.
Das ändert sich mit der Aufhebung des eigentlichen Verfahrens und der Ankündigung der RSB (§200 InsO). Jetzt schuldet der Insolvente nur noch die Bezüge, die unter die Abtretungserklärung fallen und 1/2 Erbe.(§295 InsO). Leistungen aus der Unfallversicherung gehören immer dann nicht zu den Bezügen, wenn diese als Einmalzahlung geleistet werden. Unfallrenten können auf Antrag und wenn aus den normalen Bezügen keine pfändbaren Beträge entstehen, mit den normalen Bezügen zusammen gerechnet werden.
Da hier nichts von Unfallrente steht, verbleibt die Zahlung also beim Schuldner.
sprich bitte mit deinen insolvenzverfahren,wenn die gläubiger deine insolvenz freigegeben haben,haben sie kein anspruch auf das geld
bei genauer Analyse des "insolvenzverfahren" bin ich zu dem Ergebnis gekommen das dort Insolvenzverwalter stehen sollte
Ja, das muss man angeben. Was dir bleibt, steht hier: http://www.meine-schulden.de/schuldenregulierung/verbraucherinsolvenz/extra/wohlverhaltensperiode
Titat aus Dem Link: "Zur Steigerung der Motivation, die Wohlverhaltensphase durchzustehen, verbleiben Ihnen im fünften Jahr zusätzlich 10 % und im sechsten Jahr 15 % des pfändbaren Teils Ihrer Einkünfte." - Geld aus einer Unfallversicherung ist M.M nach immer noch zum Einkommen zu rechnen.
in der Wohlverhaltensphase gibt es keinen IV. Der TH hat nur Überwachungsfunktion und ist nicht "Ratgeber" des Schuldners. Die Zahlung verbleibt beim Schuldner, wenn es sich nicht um eine Rente handelt. Der Motivationsrabatt errechnet sich auch von den vereinnamten Bezügen abzüglich der noch offenen Treuhänder und Verfahrenskosten.
egal welches Einkommen jedes muss gemeldet werden!
Sowas bespricht man immer am besten mit dem insolvenzverwalter.
in der Wohlverhaltensphase gibt es keinen IV. Der TH hat nur Überwachungsfunktion und ist nicht "Ratgeber" des Schuldners. Die Zahlung verbleibt beim Schuldner, wenn es sich nicht um eine Rente handelt.
Mit diesem Link wird die Frage nicht beantwortet.