Unbezahlter Urlaub während Kündigungsfrist (Zeitarbeit)?
Hallo,
seit 12/2016 bin ich über eine Zeitarbeitsfirma als Leiharbeiter in namenhaften Krankenkasse beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund mangelnder Arbeit dort fristgerecht mit 2 Wochen Kündigungsfrist gekündigt. In der zweiten Woche der Frist soll ich 2 Tage bezahlten Urlaub und 3 Tage unbezahlten Urlaub nehmen, dem ich nicht zustimmen werde, da nach meiner Recherche das Unternehmen das Risiko für so einen Fall trägt. Die Sachbearbeiterin meinte darauf frech zu mir, dass ich in den 3 Tagen auch "artfremde" Arbeit annehmen könnte. (Steht ja auch so im Vertrag, hab ich an sich kein Problem mit) aber wie sieht es in dem Fall aus - wenn es vom Arbeitsweg bzw. Betreuung meines Kindes (1,5 Jahre) unvereinbar ist? Darf ich dann die Arbeit ausschlagen?
3 Antworten
Auch dann kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart wurde - Einsatzzeiten und Einsatzorte.
Dann kannst Du eine Dir zugewiesene Arbeit nicht ablehnen. Der Arbeitgeber muss keinerlei Rücksicht auf die Betreuungszeiten Deines Kindes legen.
In diesem Fall - lasse Dir eine Arbeit für diese 3 Tage zuweisen - die der AG vermutlich gar nicht hat, schluck die Kröte oder nimm den inkorrekten Weg über die Krankschreibung.
Dich zu 3 Tage unbezahlten Urlaub zu zwingen geht schonmal garnicht. Sie können vertraglich verlangen, dass du eine zumutbare andere (berufsfremde) Tätigkeit übernehmen sollst. Wenn es Probleme wegen dem Kind gibt, lass dir dieses bescheinigen. Ist es in der Kita?
Ansonsten müssen sie (wenn auf dem Arbeitszeitkonto keine Stunden mehr sind) Garantie zahlen.
Danke für die Antwort. Ja es ist in der Kita. Aber ich habe ja nur einen gewissen Betreuungszeitrahmen... ich könnte daher keine Arbeit machen die z.b. bereits um 6 beginnt...
du kannst natürlich auch krank werden. ansonsten musst du erst mal arbeiten annehmen wie in deinem vertrag vereinbart.
das kind geht den AG nichts an. das ist deine private sache
das kind geht den AG nichts an. das ist deine private Sache
Ganz so gedankenlos-einfach und klar ist das denn doch nicht!
Zwar hat der Arbeitgeber nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1 das Recht,
Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher [zu] bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Aber:
In diesem Satz ist auch ausdrücklich vom "billigen Ermessen" die Rede!
Das heißt konkret, dass der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.
Wenn die persönlichen Belange objektiv die betrieblichen Belange überwiegen, darf der Arbeitgeber seine Weisung nicht durchsetzen.
Wurde nicht explizit vereinbart. Laut Passus bin ich zur auswärtigen Arbeitsleistung verpflichtet, auf jede mir zugewiesene Arbeitsstätte....