Unbezahlter Urlaub während Kündigungsfrist (Zeitarbeit)?

3 Antworten

Auch dann kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart wurde - Einsatzzeiten und Einsatzorte.

doikakajitsu 
Beitragsersteller
 09.05.2017, 11:32

Wurde nicht explizit vereinbart. Laut Passus bin ich zur auswärtigen Arbeitsleistung verpflichtet, auf jede mir zugewiesene Arbeitsstätte.... 

wilees  09.05.2017, 11:38
@doikakajitsu

Dann kannst Du eine Dir zugewiesene Arbeit nicht ablehnen. Der Arbeitgeber muss keinerlei Rücksicht auf die Betreuungszeiten Deines Kindes legen.

In diesem Fall -  lasse Dir eine Arbeit für diese 3 Tage zuweisen - die der AG vermutlich gar nicht hat, schluck die Kröte oder nimm den inkorrekten Weg über die Krankschreibung.

Dich zu 3 Tage unbezahlten Urlaub zu zwingen geht schonmal garnicht. Sie können vertraglich verlangen, dass du eine zumutbare andere (berufsfremde) Tätigkeit übernehmen sollst. Wenn es Probleme wegen dem Kind gibt, lass dir dieses bescheinigen. Ist es in der Kita?

Ansonsten müssen sie (wenn auf dem Arbeitszeitkonto keine Stunden mehr sind) Garantie zahlen.

doikakajitsu 
Beitragsersteller
 09.05.2017, 13:23

Danke für die Antwort. Ja es ist in der Kita. Aber ich habe ja nur einen gewissen Betreuungszeitrahmen... ich könnte daher keine Arbeit machen die z.b. bereits um 6 beginnt... 

du kannst natürlich auch krank werden. ansonsten musst du erst mal arbeiten annehmen wie in deinem vertrag vereinbart.

das kind geht den AG nichts an. das ist deine private sache

Familiengerd  09.05.2017, 14:20

das kind geht den AG nichts an. das ist deine private Sache

Ganz so gedankenlos-einfach und klar ist das denn doch nicht!

Zwar hat der Arbeitgeber nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1 das Recht,

Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher [zu] bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Aber:

In diesem Satz ist auch ausdrücklich vom "billigen Ermessen" die Rede!

Das heißt konkret, dass der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss.

Wenn die persönlichen Belange objektiv die betrieblichen Belange überwiegen, darf der Arbeitgeber seine Weisung nicht durchsetzen.