Umzug in ein anderes Bundesland als Grundsicherungsempfänger und Hartz IV Empfänger
Hallo,
Fragen:
a) hat man als: - Grundsicherungsempfänger (65 Jahre alt) ODER - Hartz IV Empfänger (unter 65 Jahre)
das Recht, von einer angemessenen Mietwohnung in eine andere Mietwohnung, die JEDOCH in einem anderen Bundesland ist, umziehen ? Beide Personen besitzen deutsche Staatsbürgerschaft.
Ich meine, kann das "Hartz IV Amt" und/oder Grundsicherungsamt die Aufnahme neuer Personen aus irgendeinem Grund verweigern oder gilt auch bei solchen Personen die uneingeschränkte bundesweite Mobilität ?
Bitte auch um Verweise auf entsprechende gesetzliche Grundlagen, die Eure Aussagen rechtlich untermauern würden. DAnke dafür!
b) in welchen Fällen wären die Umzugskosten übernommen ?
Nachtrag: - Annahme: Grund für den o.g. Umzug wäre Zuzug zu eigenem Kind, das im Zielbundesland wohnhaft ist. JEDOCH keine Unterhaltsleistungen an Eltern seitens des Kindes gegeben.
Danke im Voraus für Eure Antworten
Gruss richrei
2 Antworten
Für Empfänger von Grundsicherung (sogen HARTZ4 / ALG2) besteht keine Residenzpflicht, die gibt es derzeit vor allem für Asylbewerber. Für einen Umzug innerhalb der BRD braucht man als keine amtl Erlaubnis!
Eine Übernahme der Umzugskosten bei Wohnungswechsel aus persönl / privaten Gründen kann selbstverständl beantragt werden, eine Bewilligung dürfte jedoch unwahrscheinl sein. Ob und wann die Träger solche Kosten der Unterk (darlehensweise) überhaupt übernehmen ist in Satzungen der Träger geregelt.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. (§ 22 SGB2)
Umzug erforderlich
kann nach dem Verständnis des SGB2 nur den Leistungsbezug betreffen, dh wenn der Umzug zur Senkenkung / Wegfall führt ist er auch erforderl. Persönl / menschl. Argumente wie zB Pflege alter / kranker Eltern dürften eine Zusicherung / Bewilligung von Leist leider nicht fördern.
Eine Ausweitung der nur begrenzten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunfts- und Heizkosten nach einem Umzug über die Grenzen des bisherigen Vergleichsraums hinaus würde zu einer unterschiedlichen Behandlung von Hilfebedürftigen führen, die in Bereichen mit niedrigen Mieten wohnen, gegenüber solchen, in deren Vergleichsraum die Mieten deutlich höher sind. Während letztere ungehindert durch die Beschränkung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II sich einen neuen Wohnort suchen könnten, weil in dem Bereich des 'neuen' Grundsicherungsträgers die Angemessenheitsgrenze ohnehin niedriger ist als die bisherige angemessene Miete, werden Hilfebedürftige aus Vergleichsräumen mit niedrigeren Mieten anders behandelt, weil sie an diesem niedrigeren Mietniveau festgehalten würden. Eine verfassungsfeste Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gibt es nicht. Soweit das LSG allein darauf abstellt, den Hilfebedürftigen an seinem bisherigen Wohnstandard festhalten zu wollen, wird die Ungleichbehandlung hierdurch ebenso wenig gerechtfertigt, wie durch die Benennung des Ziels, die Kosten für Unterkunftsleistungen möglichst niedrig halten zu wollen. (Bundessozialgericht, Urteil v 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R)
siehe auch:
http://www.gutefrage.net/frage/umzug-aus-gesundheitlichen-gruenden-wer-zahlt-die-kaution
Ein Umzug aus persönl und / oder gesundheil Gründen kann also bei plausibler Begründung sozialrechtl zulässig sein
Hast du schon, aber einige Informationen benötigst du sicher noch dazu...Umzugskosten werde vermutlich nicht übernommen..
Meine Empfehlung http://www.elo-forum.org/
Hallo Maeeutik ,
danke für Deine Antwort, was aber eine weitere Frage aufwirft
Danke.
richrei