Umschulung und Unterhalt - zählt man auch in Vollzeit (40h) inkl. Praktika als nicht erwerbstätig?

3 Antworten

Eine Umschulung bringt ja Geld. Gezahlt wird von der Bundesagentur für Arbeit. Normalerweise der ALG 1 Satz und dies ist Einkommen. Wenn Unterhaltsverpflichtungen vorhanden sind, dann muss auch gezahlt werden. Lebt der Umschüler mit einem neuen Partner zusammen, dann wird der Selbstbehalt in der Regel nochmals abgesenkt.

Hallo Marcus,

Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht, wenn der geschiedene Partner keine ihm zumutbare Arbeitsstelle findet. Ist er infolge der Umschulung aber in der Lage, zu arbeiten, entfällt normalerweise der Anspruch auf Unterhalt.

Allenfalls dann, wenn er während der laufenden Umschulung von der Arbeitsagentur kein Geld bekommt, dürfte er noch unterhaltsberechtigt sein. Insoweit sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, wenn der Partner wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist.

Näheres kannst du hier nachlesen:

https://www.unterhalt.com/nachehelicher-unterhalt-voraussetzungen-fuer-den-geschiedenenunterhalt.html

iurFriend AG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
MarcusX 
Beitragsersteller
 28.03.2019, 15:17

Hallo iurFriend,

danke für deine Antwort. Wie verhält sich das bei einer Unterhaltsverpflichtung zu einem Kind? Es gibt ja unterschiedliche Selbstbehaltsbeträge. Diese variieren ja zwischen einem Erwerbstätigen und einem nicht Erwerbstätigen. Wenn nun aber aus einer nicht selbstverschuldeten Situation heraus eine berufliche Neuqualifizierung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit notwendig ist, und diese vom zeitlichen Umfang einem Angestellten bzw. Erwerbstätigen gleichzusetzen ist (der Umfang der Aufgaben und der Stress sind ja nicht weniger), zählt man dann dennoch als nicht erwerbstätig? Also wird dann für die Unterhaltsberechnung dann auch der Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen angenommen?

Hallo Marcus,

wenn du bei der Umschulung Geld bekommst, bist du faktisch erwerbstätig. Der geringere Selbstbehalt beim Nichterwerbstätigen geht ja davon aus, dass kein Geld verfügbar ist. Weil ein Verdienst da ist, ist der Betreffende auch leistungsfähig und kann und muss Unterhalt zahlen. Die Unterhaltshöhe wird ja danach berechnet, was verdient wird.

iurFriend AG

MarcusX 
Beitragsersteller
 28.03.2019, 16:06

Danke iurFriend für deine Expertise. Wenn die Agentur für Arbeit die Umschulung trägt, bekommt man ja meist ALG I. Zählt dann das ALG I als Verdienst?