Umschulung und Unterhalt - zählt man auch in Vollzeit (40h) inkl. Praktika als nicht erwerbstätig?
Hallo Communities,
Hintergrund ist folgender:
Ein Mann, oder eine Frau, kann nach einem Burnout, belegt durch Beurteilungen und Gutachten und Attests, in seinem/ihrem bisherigen Beruf nicht mehr vermittelt werden.
Eine Umschulung, getragen von der Agentur für Arbeit, steht nach bestandenem Eignungstest an. Diese wird, wie bei einem normalen Angestellten, 40h pro Woche betragen. Auch die Praktika werden diesen Arbeitsumfang pro Woche haben.
Zählt dieser Mann, oder eben die Frau, dann noch als nicht erwerbstätig, wenn der zeitliche Umfang für die berufliche Neuqualifizierung dem eines Arbeiters entspricht?
Danke im Voraus für eure Antworten.
3 Antworten
Eine Umschulung bringt ja Geld. Gezahlt wird von der Bundesagentur für Arbeit. Normalerweise der ALG 1 Satz und dies ist Einkommen. Wenn Unterhaltsverpflichtungen vorhanden sind, dann muss auch gezahlt werden. Lebt der Umschüler mit einem neuen Partner zusammen, dann wird der Selbstbehalt in der Regel nochmals abgesenkt.
Hallo Marcus,
Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht, wenn der geschiedene Partner keine ihm zumutbare Arbeitsstelle findet. Ist er infolge der Umschulung aber in der Lage, zu arbeiten, entfällt normalerweise der Anspruch auf Unterhalt.
Allenfalls dann, wenn er während der laufenden Umschulung von der Arbeitsagentur kein Geld bekommt, dürfte er noch unterhaltsberechtigt sein. Insoweit sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, wenn der Partner wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist.
Näheres kannst du hier nachlesen:
iurFriend AG
Hallo iurFriend,
danke für deine Antwort. Wie verhält sich das bei einer Unterhaltsverpflichtung zu einem Kind? Es gibt ja unterschiedliche Selbstbehaltsbeträge. Diese variieren ja zwischen einem Erwerbstätigen und einem nicht Erwerbstätigen. Wenn nun aber aus einer nicht selbstverschuldeten Situation heraus eine berufliche Neuqualifizierung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit notwendig ist, und diese vom zeitlichen Umfang einem Angestellten bzw. Erwerbstätigen gleichzusetzen ist (der Umfang der Aufgaben und der Stress sind ja nicht weniger), zählt man dann dennoch als nicht erwerbstätig? Also wird dann für die Unterhaltsberechnung dann auch der Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen angenommen?
Hallo Marcus,
wenn du bei der Umschulung Geld bekommst, bist du faktisch erwerbstätig. Der geringere Selbstbehalt beim Nichterwerbstätigen geht ja davon aus, dass kein Geld verfügbar ist. Weil ein Verdienst da ist, ist der Betreffende auch leistungsfähig und kann und muss Unterhalt zahlen. Die Unterhaltshöhe wird ja danach berechnet, was verdient wird.
iurFriend AG
Danke iurFriend für deine Expertise. Wenn die Agentur für Arbeit die Umschulung trägt, bekommt man ja meist ALG I. Zählt dann das ALG I als Verdienst?