Darf Buchhaltungsbüro UST-VA elektronisch übermitteln?
Hallo,
ich bin gelernte Steuerfachangestellte mit 15 Jahren Berufserfahrung (seit 8 Jahren bei diversen Firmen als Buchhalterin) und überlege mich nebenberuflich als Buchhaltungsbüro selbständig zu machen. Ich habe viele kleine Kunden die bei mir anfragen ob ich das nicht für die machen würde. Jetzt stellt sich mir aber die Frage, wie übermittelt ein Buchhaltungsbüro die USt-VA elektronisch? Über ein eigenes Elster-Zertifikat? Darf ein Buchhaltungsbüro das? Ich weiß, dass Steuerfachangestellte eine mtl. und vierteljählriche USt-VA erstellen dürfen, nicht jedoch die jährliche. Aber wie sieht die Regelung bzw. Gesetzgebung dies bei der elektronischen Übermittlung?
Bin da echt unsicher und beim Finanzamt und bei der Oberfinanzdirektion konnte mir da auch keiner eine Auskunft geben. Google hat leider auch keine Eindeutige Antwort geliefert.
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
VG GundW
4 Antworten
Wieso das Finanzamt und die OFD keine Auskunft gegeben hat ist ein unglaublicher Vorgang! Dabei ist es im Gesetz leider so eindeutig: Nur die laufenden Geschäftsvorfälle kontieren und erfassen.
Nicht einmal die Herausgabe der sogenannten Knopfdruck-Bilanz ist erlaubt. Also laufende Buchführung erfassen und dann die Auswertung vom Programm. Nicht erlaubt!
Es gibt nur drei legale Möglichkeiten. 1. Du findest einen kooperierenden Steuerberater. Das ist schon schwer genug, die untersagen aber häufig die Abgabe von USt-VAs, weil alles was die Steuerberatungspraxis verlässt muss ja durch den Steuerberater selbst autorisiert sein. Das aber wieder ist schwer zu dokumentieren bei USt-VAs. 2. Macht es der Steuerpflichtige tatsächlich selber. Der wird sich allerdings bedanken. 3. Du wickelst die gesamte Buchhaltung über einen Steuerberater ab.
Was Du oder ich auch nicht dürfen: Den Kontenrahmen festlegen und ohne Anweisung des verantwortlichen Steuerberaters die Einrichtung der Stammdaten. Das gilt m.E. für die Buchhaltung ebenso, wie für den Lohnbereich. Da muss man sich dann auch wieder behelfen, dass die Anweisung gegeben wurde. Da wäre die Abrechnung der Einrichtung über einen Steuerberater vielleicht eine mögliche Variante.
Alles sehr schwierig in der Realität gesetzeskonform zu händeln. Daher habe ich auch nur höchstens mal Kunden in dem Bereich, die durch die Unternehmensberatung bei mir gelandet sind. Da besteht dann aber wieder ein anderes Verhältnis, was die rechtlichen Probleme beheben lässt. Allerdings ist dadurch nicht einmal eine Kostendeckung zu erreichen. Aber ein berufsrechtliches Verfahren hat schnell hohe Kosten verursacht. 5.000 Euro mindestens und dann pro Verstoß ist wohl der Regelsatz.
Aber wie es bei Dir anklingt mehrere Anstellungen können als Gestaltungsmissbrauch betrachtet werden. Denn ein Arbeitnehmer darf natürlich (auch ohne Ausbildung, wie Unternehmer selber) sogar Bilanzen, Rechtsbehelfe bis zur Klage und alles andere auch machen.
Das Eis ist sehr dünn!
Auf alle Fälle empfehle ich Dir eine Mitgliedschaft im BBH. Da kannst Du auch einige Dinge zum Thema Werbung usw. erfahren. Wenn Du eine Idee zur Zusammenarbeit hast, dann kannst Du Dich auch gern an mich wenden.
Lasse Dich also nicht abschrecken, es funktioniert. Man muss es eben organisieren, was aber das Marketing ausgesprochen schwer macht.
Nach der neuesten Rechtsprechung ist es Buchführungshelfern erlaubt mit Zustimmung ihres Mandanten Umsatzsteuervoranmeldungen über ELSTER abzugeben. Wenn diese dem Finanzamt in Schriftform vorliegt, dürfen Buchhalter auch als Übermittler offiziell gegenüber dem Finanzamt auftreten. Lediglich die weiterführende steuerliche Beratung bleibt den Personen des § 3 StBerG vorbehalten.
Zuständig für die Beantwortung dieser Frage ist die örtliche Steuerberaterkammer.
Zur Info: Nach § 6 Nr. 4 Steuerberatergesetz ist Personen mit einer bestimmten Praxis erlaubt, Buchhaltungen und Lohnbuchhaltungen durchzuführen.
Diese Personen dürfen auch Lohnsteuer- Anmeldungen abgeben.
Umsatzsteuer- Voranmeldungen fallen aber unter die Vorschriften der §§ 149 ff der Abgabenordnung. Das kannst Du auf dem Formular der Umsatzsteuer- Voranmeldung nachlesen.
Und Steuererklärungen für Betriebssteuern sind nun mal den Steuerberatenden Berufen vorbehalten.
Steuererklärungen (das ist die jährliche) dürfen fachgehilfen nicht. Egal ob hand-, mascinen- oder elektronisch geschrieben.
Wenn das aber über den perönlichen Zugang des Mandanten reinkommt, weis ja keiner, ob es der Unternehmer gemacht hat, oder ein anderer.
Stimmt so nicht, da auch die IP-Adresse kontrolliert wird und wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung der Prüfer eine IP-Abfrage macht, dann ist man schnell der Mops. Und ein Anfangsverdacht, weil man z.B. über eine generierte IP verschickt wird vermutlich und zwangsläufig Probleme machen. Außerdem darf man nicht vergessen, wenn man im Streit einen Kunden verliert, was wird der alles erzählen?
Mir geht es um die monatliche und vierteljährliche und nicht um die jährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Und persönlicher Zugang ist schwierig, da an einem PC nur 1 Elster-Zertifikat drauf sein kann und ich nicht vom Kunde zum Kunde fahren kann. Und manche wirklich auch keinen haben und sich null damit auskennen.
Wie ist denn man monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen? Wie regeln das die Buchhaltungsbüros? Die gibt es doch wie Sand am Meer.
Da hatte ich die FRage falsch verstanden. monatlich und vierteljährlich geht natürlich.
Oh, das ist ein Irrtum. USt-VA´s dürfen auch auf Knopfdruck nicht erstellt werden. Selbst wenn man sie nicht absenden würde, sondern nur einen entsprechenden Ausdruck dem Kunden an die Hand gibt... Da ist alles dicht gemacht.
hi.. habe das gerade erst gelesen.. leider finde ich im netz nichts bezüglich dieser neuesten rechtssprechung... woher hast du das..?.. bzw.. wo kann das entsprechend nachlesen..?.. vielen dank im voraus..