Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten

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Die Verpflichtung zur Entgeltung von Überstunden entfällt bei "heraugehobenem" Einkommen, also bei "Besserverdienenden".

Das Bundesarbeitsgericht BAG hat als Grenze für solche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung festgelegt (Urteil vom 22.2.2012 – 5 AZR 765/10); diese Grenze lag 2014 bei 5.950 €/mtl. (Ost: 5.000)und liegt 2015 bei 6.050 €/mtl. (Ost: 5.200).

Für darunter liegende Einkommen besteht ein grundsätzlicher Entgeltanspruch für geleistete Überstunden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 612 "Vergütung".

Aus Klauseln, nach denen Überstunden mit dem gezahlten Arbeitsentgelt abgegolten sein sollen, muss sich klar und deutlich ergeben, was der Arbeitnehmer konkret zu erwarten hat; allgemeine, unkonkrete Formulierungen wie "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind daher nichtig, weil sie der Inhaltskontrolle nach dem BGB nicht standhalten.

Aber auch dann, wenn eine solche Klausel konkret formuliert ist, darf sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen, d.h.: die Anzahl der pauschal abzugeltenden Überstunden muss in einem "angemessenen" Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit und zum vereinbarten Entgelt des Arbeitnehmers stehen; für die Anzahl der pauschal abgegoltenen Überstunden, die danach erlaubt sind, gibt es aber keine allgemein gültige verbindliche Angaben.

Wenn im Falle Deiner Frage das Entgelt des Arbeitnehmers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die Klausel tatsächlich nur "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" lautet, dann ist sie unwirksam und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung aller Überstunden.

Das setzt allerdings auch voraus, dass es sich bei der/dem Betroffenen nicht um eine aufgrund ihres Einkommens und ihrer Tätigkeit als "leitende/r Angestellte/r" einzustufende Person handelt, für dies sich - mangels Arbeitnehmereigenschaft und damit wegen Nichtanwendung des Arbeitszeitgesetzes ArbZG - die Frage nach Überstunden gar nicht erst stellt.

alexbababu 
Beitragsersteller
 28.01.2015, 12:55

Vielen Dank für deine Antwort. Bei dir ist einfach verlass darauf, dass du die Frage auch richtig liest.

Kannst du mir vllt nochmal genau erklären, was du im letzten Abschnitt meinst?

Die Person ist eine leitende/r Angestellte/r, aber in ihrem Vertrag sind auch 40 h /Woche festgelegt.

Was meinst du mit mangels Arbeitnehmereigenschaft?

Familiengerd  28.01.2015, 14:02
@alexbababu

Wenn diese Person nach den Kriterien, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz BetrVG § 5 "Arbeitnehmer" Abs. 3 und 4 genannt werden, als "leitende/r Angestellte/r" anzusehen ist, dann ist sie kein Arbeitnehmer im Sinne der Gesetze: entscheidend sind die Höhe des Einkommens, Entscheidungsbefugnisse, übertragene Tätigkeiten ...

Auf diese Person sind dann die für Arbeitnehmer nach dem Gesetz geltenden Vorschriften nicht anwendbar, also z.B. auch nicht das Arbeitszeitgesetz mit seinen Arbeitszeitbeschränkungen.

D.h. also, dass der Arbeitgeber - auch wenn 40 Wochenstunden vereinbart sind - über diese Zeit und über die Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes hinaus Arbeit verlangen kann und diese Person keinen Anspruch auf Entgeltung der zusätzlichen Arbeitszeit auf der Grundlage des BGB § 612 "Vergütung" hat.

Der Mangel in der Formulierung "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten", der wegen seiner Unklarheit zur Nichtigkeit bei "normalen" Arbeitnehmern führen würde, spielt dann hier keine Rolle.

Im Gehalt sind alle Mehrarbeitsstunden und Überstunden drin. So ist es bei uns.

Hexle2  28.01.2015, 11:47
So ist es bei uns

Wenn bei Euch alle so viel verdienen oder Ihr alle diese Vereinbarung akzeptiert, soll es ja gut sein.

blankenberg  28.01.2015, 13:09
@Hexle2

Es ist die Leitungsebene, die haben ein entsprechendes Gehalt und Sonderzulagen und dann werden keine Überstunden oder Mehrarbeit verrechnet.

mir ist nicht bekannt, dass es da eine Grenze gibt. Für mich heißt dass, das alle Überstunden die du machst mit deinem Gehalt abgegolten sind. Du also quasi für Mehrarbeit nicht bezahlt wirst.

Was ist nun hier die "Grenze"? 

Das BAG ist der Ansicht dass eine deutlich herausgehobene Vergütung dann vorliegt, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet (BAG 22.2.2012 - 5 AZR 765/10).

Momentan liegt diese in Westdeutschland bei 5800 Euro/Monat und in Ostdeutschland bei 4900 Euro/Monat.

Ich kenne den Verdienst Deines Bekannten nicht, er kann sich ja dieses Urteil mal anschauen und dann entscheiden, ob er zum Arbeitsgericht geht.

alexbababu 
Beitragsersteller
 28.01.2015, 12:56

Auch dir vielen Dank. Bei dir gilt das gleiche wie bei Familiengerd. ICh weiß es sehr zu schätzen, dass ihr euch die Mühe macht, mal ne Frage richtig zu lesen.

Hexle2  28.01.2015, 13:04
@alexbababu

Bitte gerne.

Der letzte Absatz bei @Familiengerd bedeutet, dass dieses Urteil bei AN die besser verdienen (also über die vom BAG festgestellte Einkommensgrenze kommen) leer ausgehen, da sie gut bezahlt werden.

Dasselbe gilt für "Leitende Angestellte" nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Für diese gelten z.B. keine Arbeitszeitgesetze und auch ein Betriebsrat ist für sie nicht zuständig. Auch hier sind Überstunden deren Anzahl nicht definiert ist mit dem Gehalt abgegolten ohne dass ein Zahlungsanspruch besteht.

alexbababu 
Beitragsersteller
 28.01.2015, 13:10
@Hexle2

Danke schön. Dann muss ich die Person mal fragen, ob eine dieser 3 Kriterien auf sie zu trifft.

alexbababu 
Beitragsersteller
 29.01.2015, 12:26
@alexbababu

Hier würde ich auch gerne einen Stern vergeben

Also ich kenne diese Klausel aus allen meinen Arbeitsverträgen. Allerdings hatte ich auch noch nie eine Zeiterfassung sondern immer Vertrauensarbeitszeit.

Wie ist das bei dir geregelt?

alexbababu 
Beitragsersteller
 28.01.2015, 10:37

Ich persönlich habe Gleitzeit und bei mir wird jede Minute erfasst ;)

Ich frage hie rnicht für mich, sondern für eine mir bekannte Person. In ihrem Vertrag steht die oben genannte Klausel

changlebob  28.01.2015, 18:02
@alexbababu

Und wie ist es dann bei deinem Bekannten?