Dürfen bei Erfassung der Arbeitszeit zuviel geleistete Stunden monatlich gelöscht werden?
Seit geraumer Zeit werden bei meinem Arbeitgeber die Arbeitszeiten per Ein-/Ausstempelung erfasst. Jeweils zum 1. eines Monats wird das Arbeitszeitkonto wieder auf "0" gesetzt. D. h.: geleistete Überstunden werden somit bei Monatswechsel ungültig. Brisant dabei: Minusstunden bleiben erhalten. Im Arbeitsvertrag steht (sinngemäß): "Geleistete Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Ist das zulässig ?
7 Antworten
Ist das zulässig ?
Mit diesem Inhalt: Nein!
Zwar ist eine Klausel grundsätzlich wirksam, mit der die pauschale Abgeltung von Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt vereinbart werden soll.
Aber eine solche Klausel muss inhaltliche Voraussetzungen erfüllen und zwingend ganz genau formulieren, in welchem Umfang Überstunden pauschal abgegolten sein sollen.
Außerdem muss die Anzahl dieser Überstunden in einem angemessenen Verhältnis zum vereinbarten Entgelt und zur vereinbarten Arbeitszeit (plus 15 - 20 %) stehen.
Wenn im Arbeitsvertrag also tatsächlich nur (sinngemäß) "Geleistete Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" steht, dann ist diese Klausel unwirksam, und alle Überstunden müssen bezahlt werden auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 612 "Vergütung".
Das trifft nur dann nicht zu, wenn das vereinbarte Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzliche Rentenversicherung liegt(zurzeit 6.200 €/mtl. West, 5.400 €/mtl. Ost); in diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer nicht auf das BGB berufen.
Wenn das so in deinem Arbeitsvertrag steht, dass geleistete Überstunden mit deinem Gehalt abgegolten sind, so ist diese Klausel unwirksam.
Im Arbeistvertrag müsste z. B.stehen, dass bis zu 10 Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sind und nicht zusätzlich bezahlt werden. Was über diese 10 Überstunden hinausgeht wird separat vergütet.
Abwesenheitszeiten muss der Arbeitgeber nicht bezahlen. Z. B. wenn du abstempelst weil du einen Arztbesuch hast. Da entstehen Minusstunden.
Wenn dein Gehalt so hoch ist, dass es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, dann bedarf es keiner besonderen Regelung bezügl. der Überstunden. Da können auch mal 30 Überstunden anfallen, die dir nicht separat vergütet werden und du auch keine Bezahlung dafür einfordern kannst.
Aus Sicht der ordnungsgemäßen Arbeitszeiterfassung dürfen die Überstunden in keinem Fall geslöscht werden (sie können im Zweifel ja z.B. für Recherchen bei Wegeunfällen notwendig sein).
Ob sie andererseits einer Bezahlung zugeführt werden, steht auf einem ganz anderen Blatt.
http://www.finanztip.de/arbeitsvertrag/arbeitszeitgesetz-ueberstunden/
Steht in einem Arbeitsvertrag, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden, ist das unwirksam.
Eine pauschale Überstundenregelung ist nicht zulässig, weil damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre. Wo wäre dann die Grenze?
Gerade dazu gibt es die Regelung "in besonderen Fällen oder Situationen", z.B. bei Ausfall mehrerer Kollegen durch Krankheit, damit ein Ende der Mehrarbeit abzusehen ist.
Doch pauschal ohne Konkretisierung ist eine Abgeltung von Überstunden nicht zulässig.
Da wir nicht wissen, auf welcher beruflichen Ebene sich der Fragesteller befindet, gilt erst einmal die grundsätzliche Aussage, die für alle gilt.
Selbstverständlich ist eine Klausel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden mit dem vereinbarten Verdienst zulässig (leider).
Eine solche Klausel muss allerdings bestimmten inhaltlichen Voraussetzungen entsprechen: sie muss klar bestimmen, in welchem Umfang Überstunden pauschal abgegolten sein sollen, und dieser Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zum vereinbarten Entgelt und zur vereinbarten Arbeitszeit (plus 15 - 20 %) stehen.
Das heißt, die Überstunden werden jeden Monat ausgezahlt. Also wenn du z.B. im September mehr gearbeitet hast, verdienst du in dem Monat auch mehr.
Ich wüsste nicht, was daran nicht zulässig sein sollte.
Das heißt, die Überstunden werden jeden Monat ausgezahlt.
Nein, das genaue Gegenteil will der Arbeitgeber mit dieser Klausel erreichen!
Damit will er sagen, dass Überstunden nicht zusätzlich bezahlt werden, sondern dass ihre Bezahlung schon im vereinbarten Arbeitsentgelt enthalten ist.
Das ist (leider) zwar grundsätzlich erlaubt; aber so, wie die Klausel hier inhaltlich wiedergegeben wurde, ist sie unwirksam.
Anspruch auf Bezahlung von Überstunden besteht nur nicht bei "herausgehobenem" Arbeitsentgelt - und das liegt nach der Rechtsprechung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 6.200 €/mtl. West,
5.400 €/mtl. Ost).
Nun, ich lese aber nirgends das sie ausgezahlt werden, wie kommst du also darauf?
So pauschal, wie Du das hier beschreibst bzw. auf den Link verweist, ist das aber auch wieder nicht richtig.
Es ist zum Beispiel in Deutschland völlig legal, wenn ein Unternehmen einen Abteilungsleiter einstellt, sehr ordentlich vergütet, und dann sagt, dass eben Überstunden abgegolten sind. Da zielt dann der Arbeitsvertrag nicht mehr auf die Maßeinheit "geleistete Stunden" ab, sondern auf "Erfüllung der Aufgabe".
Verträge solcher Art sind gerade im gehobenen Management durchaus üblich.