Tippfehler bindend?
ist ein Angebot für den Verkäufer bindend,wenn er einen Tippfehler macht,zB bei 12.150€ die 1 vergisst und das Angebot 2.150 ist?????? Danke für Antworten.
7 Antworten
die frage kann man pauschal nicht beantworten, wenn die andere seite ersehen kann, nach menschlichen ermessen, dass der preis nicht stimmen kann, ist das angebot nicht bindend. auf der anderen seite ist ein angebot juristisch überhaupt nicht bindend, erst durch den kauf kommt es zu einem vertrag, der dann bindendt ist, dass nennt man in der rechtssprache eine zweiseitige, zugangspflichtige willenserklärung
hast recht, ich denke, dass würde aber hier zu sehr ins detail gehen, soll ja nur eine grobe richtschnur sein
ja, außer es ist eindeutig ein Tippfehler, den du sofort korrigierst. Dann kann sich keiner darauf berufen, auch wenn er sofort reagiert.
wie in Jura üblich, kommt es darauf an. Schreibst du ein Preisschild und hängst es ins Schaufenster ist der Tippfehler unschädlich, da es sich dabei um eine sog. invitation ad offerendum handelt. Soll heißen: Du signalisierst nach außen, dass du eine Sache zu einem Preis verkaufen willst. Kommt ein Kunde und sagt, dass will ich haben, so ist erst darin ein Angebot zu sehen, welches du mit überreichen der Waren udn einfordern des Kaufpreises annimmst. Daher kann der Tippfehler an dieser Stelle der Tippfehler noch korrigiert werden.
Bei Internetauktionen ist das anders, da hier von der Rechtsprechung schon im Einstellen das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages gesehen wird. Nimmt jemand die Ware für den falsch getippten Preis gibts erstmal nen Kaufvertrag. Es gibt dann zunächst die Möglichkeit, den Kaufvertrag wg. Irrtums anzufechten. Das wiederum führt aber zu einer Schadeneratzpflicht des Anfechtenden.
Nein. Wenn man aus Versehen einen falschen Betrag eingibt ist das nicht bindend. Wenn du eBay meinst...nein. Wie es sonst ist...weiß ich nicht.
Du hast Recht - Pauschal kann man das nicht beantworten. Allerdings gibt es durchaus VERBINDLICHE Angebote, die nach Ihrer Annahme einen wirksamen Vertrag begründen. Der Ausweg hierraus ist die Anfechtung, diese müsste aber UNVERZÜGLICH erfolgen. Zudem müsste der Anfechtende im Streitfall seinen Irrtum beweisen bzw. glaubhaft machen können. Es reichte jedenfalls im allgemeinen nicht aus, wenn der andere Vertragspartner den Irrtum erkennen konnte - dadurch wird das Rechtsgeschäft noch nicht vernichtet.