Tilgungsfrist bei Führerscheinentzug, wie ist die richtige Vorgehensweise?
Hallo liebe Leute
Mir wurde am 03.12. 2007 bei einer Verkerskontrolle der Führerschein entzogen.
Ich bekam eine Ordnungverfügung: Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §3Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit §46ABS.1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Ich habe den Führerschein abgegeben und ging zu einem Rechtsanwalt.
Mit ihm legte ich am 18.12.2007 Widerspruch ein.
Es gab Schriftverkehr, der sich sehr in die Länge zog (zeitlich).
Mir ging dann das Geld aus um weiter mit dem RA zuarbeiten.
Dann habe ich es bleiben lassen. Ich sparte eine zeitlang Geld um eine mpu/ mpuvorbereitung und Abstinenznachweise zu bezahlen und somit die Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Dies war 2016.
Zu dieser Zeit zog ich den Widerspruch zurück um die mpu machen zu dürfen. Leider fiel das Ergebnis der mpu negativ aus. Nun hatte ich wieder kein Geld mehr um im Anschluss einen zweiten Anlauf zu starten.
Mitte 2021 kam das Thema Fahrerlaubnis/ mpu wieder auf, da ich einiges gespart habe.
Mir wurde geraten mich auf §29 Straßenverkehrsgesetz zu beziehen, noch ein wenig abwarten und die Fahrerlaubnis neu zu beantragen.
Ich versuchte mich im Internet zu belesen, dort standen Dinge von Verkehrsakte löschen lassen/ Polizeiakte löschen lassen, dann eine Neuerteilung zu beantragen.
Ich wusste darauf nicht weiter und suchte einen Rechtsanwalt auf.
Dieser riet mit aber davon ab und meinte ich solle erst eine Langzeittherapie beim Psychiater machen und dann die mpu erneut versuchen.
Das fand ich jetzt sehr überraschend und etwas überzogen. 2007 ist jetzt schon sehr lange her und ich habe seither keinen kontakt mit jeglichen Drogen oder ähnlichem gehabt.
Ich frage mich, was ist wirklich dran an dieser Tilgungsfrist? Kann ich dadurch die Fahrerlaubnis wieder erhalten?
Und was ganz wichtig wäre zu wissen: Wie gehe ich richtig vor um damit auch Erfolg zu haben?
Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.
2 Antworten
Dir wurde nicht der Führerschein entzogen, sondern die gesamte erteilte Fahrerlaubnis, um welche es sich bei deinem Anliegen handelt. Das ist ein wichtiger Unterschied.
Rechtsgrundlage für die vorläufige Beschlagnahmung deines Führerscheins ist § 111a Abs. 1 StGB.
Deiner Schilderung nach scheint dir durch ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen wurden sein. Dieses müsste mit dem dazugehörigen Beschluss mitgeteilt haben, ob du überhaupt und wenn ja, wann du die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragen kannst.
Aufgrund der 15-jährigen Wartezeit empfehle ich einen Besuch in der Fahrerlaubnisbehörde, um prüfen zu lassen ob du eine Neuerteilung beantragen kannst.
Im übrigen gilt § 29 StVG für dich nicht, da dir die gesamte Fahrerlaubnis, offenkundig aufgrund einer Straftat entzogen wurde. Das Gericht bestimmt gemäß § 69a StGB im Regelfall eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen lebenslänglich.
Die Mitteilung der Rechtsgrundlagen über den Entzug deiner Fahrerlaubnis ändern nichts an meiner Mitteilung.
Wenn Du zuletzt 2016 einen Antrag auf Wiedererteilung Deiner Fahrerlaubnis stelltest , und diesen dann nach Scheitern der darauf angeordneten MPU nicht von Dir aus wieder zurück zogst , so hast Du jetzt leider die A-Karte .
Denn damit hast Du bei der Führerscheinstelle dann leider den "MPU-Counter" wieder auf Null zurück gestellt . Sprich : Ausgehend von dem erfolglosen ( und nicht zurückgezogenen ) Antrag auf FE - Wiedererteilung beginnt mit Rechtskraft dieses letzten Verwaltungsaktes die MPU - Anordnung erneut für 10 Jahre zu laufen .
Das hat dann auch nichts mit dem § 29 StVG zu tun , sondern bezieht sich einzig und alleine auf behördeninternes Verwaltungswesen der Führerscheinstelle . Bis mindestens 2016 wirst Du damit in Deiner FS - Akte den neuerlichen Vermerk einer MPU - Beauflagung stehen haben . 😞
Ob zu den 10 Jahren dabei jetzt auch noch einmal 5 Jahre Anlaufhemmung hinzu kommen , kann ich Dir leider nicht sagen .
Korrektur wegen eines Tippfehlers :
Bis mindestens 2016 wirst Du damit in Deiner FS - Akte den neuerlichen Vermerk einer MPU - Beauflagung stehen haben .
2026 wollte ich Dir da korrekt kommunizieren .
Ich bekam eine Ordnungverfügung: Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §3Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit §46ABS.1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).