Teures Auto in der Bedarfsgemeinschaft?

7 Antworten

Ist es deine Frau oder nur deine Partnerin ?

Ich gehe mal davon aus das du das Auto noch gar nicht verkaufen kannst, selbst wenn du es wolltest, weil du noch Verbindlichkeiten bei der Bank hast, so war es zumindest bei mir.

Aber selbst wenn es möglich wäre, dürfte hier eine evtl. Forderung vom Jobcenter das KFZ - zu verwerten ins leere laufen, wenn du und deine Partnerin / Frau über kein oder nicht viel Vermögen verfügen würdet.

Jede arbeitsfähige Person ( ab 15 Jahren ) dürfte ein KFZ - mit einem Zeitwert von bis zu 7500 € besitzen, dass heißt jetzt nicht das ihr diesen Betrag dann verdoppeln könntet, wenn deine Frau kein KFZ - hätte, aber euch stehen ja noch eure Schonvermögen zu.

Das wären für minderjährige bzw.Kinder unter 21 Jahren min. 3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen, ab 21 gilt dann pro vollendetem Lebensjahr 150 € + diese einmaligen 750 €.

Bei minderjährigen Kindern müsste das Geld aber auf einem eigenen Konto / Sparbuch liegen, es wäre nicht übertragbar wie bei euch als Ehepaar / Partner in BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) oder eingetragener Lebenspartnerschaft.

Mal angenommen das KFZ - hätte noch einen Zeitwert von 20.000 €, würde ein Überhang von 12.500 € bedeuten, wenn man den Zeitwert bis zu 7500 € berücksichtigen würde.

Hast du und deine Frau / Partnerin nicht viel Vermögen, dann würde die Forderung das KFZ - zu verwerten ggf.nichts bringen, denn vom Erlös könntest du dir erst einmal ein anderes KFZ - bis zu einem Zeitwert von 7500 € zulegen und der Überschuss von angenommen 12.500 € würde auf euer Schonvermögen angerechnet.

Würdet ihr also angenommen beide 40 Jahre alt sein, dann stünde jeden von euch 40 x 150 € = 6000 € zu + diese einmaligen 750 € = 6750 € x 2 Personen = 13.500 € gesamt.

Eine Verwertung würde dann also nichts bringen, weil am Ende nichts zum Anrechnen bzw. zu verbrauchen bleiben würde, weil das Schonvermögen höher als der Überschuss von angenommen 12.500 € wäre.

Ma1989thias 
Beitragsersteller
 07.04.2018, 08:38

Ok danke, ich teile euch das Ergebnis dann mit. Sie ist meine Frau seit April.

Seit wann lebst Du denn mit dieser Frau zusammen (in einer "BG") - sind es gemeinsame Kinder?

Ma1989thias 
Beitragsersteller
 06.04.2018, 21:27

Seit 1,5 Jahren wohnen wir zusammen. Vor 10 Monaten kaufte ich das Auto. Die Kinder sind nicht meine leiblichen.

wilees  06.04.2018, 21:35
@Ma1989thias

Könntest Du einmal eruieren, ob Ihr u.U. mit Kindergeldzuschlag + Wohngeld auch aus der verfahrenen Situation herauskommt. ( Vergiss dabei rechnerisch nicht, dass wenn Deine Partnerin aus SGB II herauskäme, dass sie sich dann auf eigene Rechnung freiwillig krankenversichern müsste - also ca. 180 Euro monatlich aufzubringen wären.

Bezieht sie Unterhaltsvorschuss oder Kindesunterhalt?

Ma1989thias 
Beitragsersteller
 06.04.2018, 21:54
@wilees

Sie bekommt Unterhalt. Vom ALG 2 lediglich einen mietanteil (nicht vollständig). Es geht lediglich um einen Mehrbedarf von 205€, den wir dringend bräuchten. EU-Rente für sie ist aus gesundheitlichen Gründen in Bearbeitung, das dauert aber viele Monate.

wilees  06.04.2018, 22:02
@Ma1989thias

Also geht es rechnerisch um etwa 400 Euro - der von Dir genannte Mietanteil und die Krankenversicherung für Deine Partnerin.

Erkundige Dich bitte einmal, ob Ihr Anspruch auf den Kindergeldzuschlag habt:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer

plus Anspruch auf Wohngeld - dann käme sie ganz weg vom Jobcenter und das Thema Deines Autos könnte auch vom Tisch sein.

Andererseits bestehen auch Freibeträge bei der Berechnung von Leistungen nach SGB II.

Ma1989thias 
Beitragsersteller
 06.04.2018, 22:03
@Ma1989thias

Aber das Auto gehört ja nicht mir, sondern ist ja noch Eigentum der Bank bis es abgezahlt ist oder? Kann ich denn überhaupt das Auto verkaufen, selbst wenn ich es wollte? Ich habe von den Fahrzeugschein Teil 2 lediglich eine Kopie...

Vlt. beantwortet das Deine Frage:

Nicht zum Vermögen zählt ein Pkw, sofern dieser nicht mehr als 7.500 Euro wert ist. Ein teureres Fahrzeug ist ausnahmsweise erlaubt, wenn viele Personen mitfahren müssen oder wenn das Auto lange vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit angeschafft wurde. 

http://www.datentransfer24.de/Arbeitslosengeld1.html

Wenn die Karre einen Restwert von mehr als 7.500,- € hat, kann es sein, dass dies als anrechenbares Vermögen zu verstehen ist, das verlebt werden muss (§ 12 Abs. 3, Nr. 2 SGB II).

Ma1989thias 
Beitragsersteller
 06.04.2018, 21:46

Gut, da ich kein Gutachter bin und bereits 5 Dellen reingefahren haben kann, schätze ich den Wert auf sagen wir 7500.

Wenn das Fahrzeug verwertbar ist wird es auf das gesamte Vermögen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet (natürlich der Zeitwert - Kreditverbindlichkeiten).

Aber man darf durchaus etwas Vermögen haben. 150,00€ je Lebensjahr und Mitglied der BG + 750,00€ p.P. für Anschaffungen und Reperaturen. Auser bei Kindern da waren es glaube ich immer 4000,oo € pro Kind (wegen der Ausbildung. Das geld wird auch nicht weggenommen, aber muß verlebt werden bevor es ALG II giebt.

Antwort unter Vorbehalt!