Testament erst anhören dann ablehnen?
Hallo, meine Frage ist, Mein Mann seine Oma ist gestorben, seine Mutter hat sofort das Erbe abgelehnt. Sie möchte mit der ganzen Sache nicht´s mehr zu tun haben. Nun ist er als nächster Erbe angeschrieben worden. Er hat die Chance das Erbe abzulehnen, er würde aber erst gerne mal hören was im Testament überhaupt steht, kann man sich nicht erst das Testament erst mal anhören und dann noch ablehnen? Eigentlich gibt es kein Vermögen und auch keine Schulden, deshalb finden wir es komisch, das es überhaupt ein Testament gibt. Aus diesem Grund möchte er sich das Testament auch erst mal anhören. Danke für Eure Antworten schon mal.
11 Antworten
geht nicht. entweder annehmen mit allem was da ist, also reichtum oder schulden. oder ablehnen, aber nach der eröfnung ablehnen geht nicht. aber wenn die mutter abgeleht hat würde ich mir das auch sehr gut überlegen, wer weiß was da so kommt.
Das ja, aber nicht ins Testament sehen....wer das im Endeffekt erben soll.
Öhm.... Wenn derjenige nichts erben soll kann es ihm wohl eh schnuppe sein Als Erbberechtigter darf man sich durchaus vorher einen Überblick über alle vermögenswerte verschaffen und hat dazu 6 Wochen Zeit ab Kenntniss des Erbfalles (Hier läuft die Frist also bereits) Selbst nach diesen 6 Wochen hat man nochmal unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3 Monate Zeit, ein Erbe anzufechten - Ein Anwalt hilft da weiter.
wäre mir neu das man sich vorher alles ansehen darf ob man reichtum oder schulden erben wird, aber lerne ja gerne dazu, nur bezweifel ich das ich gerade was richtiges lerne.
Darum ging es nicht, sondern darum, ob er erst das Testament einsehen kann, bevor er sich entscheidet. Ansonsten ist deine Antwort korrekt, man kann eine Erbschaft nicht teilweise annehmen oder ablehnen.
Ein Testament wird erst "eröffnet", nachdem es NICHT ausgeschlagen wurde, also nach Ablauf der Frist. Wär ja sonst noch schöner. Bei Geld annehmen, bei etwaigen schulden und Verbindlichkeiten ausschlagen....
es wäre mir neu das man sich ein testament (welches beim notar liegt, bin ich von ausgegangen) vorher ansehen darf. hat bei mir noch nicht geklappt. aber auch ich lerne immer gerne dazu.
Wer ist denn er?
Klar kann man sich das Testament erst einmal zeigen lassen. Es kommt darauf an, wo das Testament (wenn überhaupt) hinterlegt wurde.
Unter Umständen ist es wirklich sinnvoll, ein Testament auszuschlagen. Das ist dann der Fall, wenn man mehr Schulden als Aktiva erben würde.
freundliche Grüße
Martin
Zunächstmal ist die Frage ob es überhaupt ein Testament gibt. Die Kinder sind gesetzliche Erben und erben auch dann, wenn es kein Testament gibt.
In dem Schreibe des Nachlassgerichts sollte aber der Grund der Erbschaft stehen. Es kann nur innerhalb der 6 Wochenfrist ausgeschlagen werden. Durch Fristablauf wird die Erbschaft angenommen. Die First beginnt mit der Kenntnis.
Eigentlich gibt es kein Vermögen und auch keine Schulden, deshalb finden wir es komisch, das es überhaupt ein Testament gibt.
Ein Testament wird vom Erblasser gemacht. Ob es Schulden oder Guthaben gibt ist dabei Irrelevant. Auch die gesetzliche Erbfolge (also wenn es kein Testament gibt) findet ganz unabhängig davon statt ob es Vermögen oder Schulden gibt.
Im Allgemeinen weis das Nachlassgericht auch gar ncht, welches Vermögen und welche Schulden der Erblasser hat.
Um die Aufklärung der Vermögenssituation muß sich der Erbe selbst kümmer. Weder ein Testament noch das Nachlassgericht helfen den Erben hier weiter.
Sie möchte mit der ganzen Sache nicht´s mehr zu tun haben.
Dann sollte Ihr Mann mal seine Mutter fragen.
Man muss ein Erbe schriftlich ausschlagen, in einer bestimmten Zeit nach dem Tod (bzw. Kenntnisnahme des Todes oder Vorhandensein des Testaments) des Erblassers (4 Wochen?), und es würde auch erst geöffnet, wenn es NICHT ausgeschlagen wurde.
und es würde auch erst geöffnet, wenn es NICHT ausgeschlagen wurde
Falsch. Die Frist beginnt mit Testamentseröffnugn für den erben! Siehe mein Kommi.
Wo steht da was von Testament??? Da geht es um Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Erbschaft nicht = Testament!
Auch falsch, die Frist für den Erben beginnt mit Kenntniss des Erbfalles, was bedeutet das die Frist duschaus auch erst nach 6 Monaten beginnen kann wenn dieser vorher davon nichts wusste.
Steht doch in meinem Beitrag....
Ja natürlich - das sollte man auch...
Man muß sich erst einmal einen Überblick über das Erbe verschaffen; das Erbe muß innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft, z. B. beim Amtsgericht ausgeschlagen werden; das kann dort zu Protokoll gegeben werden.
Du solltest Dich daher mit dem Absender des Schreibens (Gericht/Notar/Testamentsvollstrecker?) in Verbindung setzen.
Immer daran denken: Auch Schulden können geerbt werden.
Man kann sich zwar informieren, was an "Erbe" so da ist (Bankkonten etc., aber nicht vorher ins Testament sehen, und dann entscheiden. Das wird erst NACH Ablauf der Frist geöffnet.
In der Regel erhält man mit der Post ein Eröffnungsprotokoll und eine Kopie des Testaments. Das Datum der Testamentseröffnung ist auch wichtig für die eventuelle Ausschlagung der Erbschaft. Die Frist zur Ausschlagung von 6 Wochen beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist (§ 1944 BGB)
Das Testament kann man sich, falls ein existiert beim Nachlassgericht ansehen, bzw. sich eine Abschrift besorgen. Vor der Eröffnung des Testaments, die aber bereits erfolgt sein dürfte, beginnt die Frist nicht zu laufen.
Das ist Unfug, niemand muss die Katze im Sack kaufen. Als Erbberechtigter kann man sich einige Wochen Einblick in Aktiva ud Passiva verschaffen und ganz einfach ausrechnen ob was übrig bleibt