Erlös bei Teilungsversteigerung?

3 Antworten

Hallo tomle,

das geringste Gebot setzt sich zusammen aus den bestehen bleibenden Rechten (das ist die zu übernehmende Grundschuld in Höhe von 200.000 €) sowie dem sogenannten „bar zu zahlenden“ Teil des geringsten Gebots. Mit „bar zu zahlen“ ist gemeint „an das Gericht zu zahlen“.

In den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots fallen die Verfahrenskosten sowie eventuell die laufenden Zinsen und eventuell eine einmalige Nebenleistung zu der Grundschuld – es sei denn, die Bank hätte im Wege einer Minderanmeldung auf die Zinsen und die Nebenleistung verzichtet. Das tut die Bank aber kaum jemals aus eigenem Antrieb, sondern allenfalls dann, wenn man sie darum bittet. Die laufenden Zinsen können sehr erheblich sein, weil das die Grundbuchzinsen sind (also vermutlich 15% oder 18%), und die so im Schnitt für 2 ½ Jahre anfallen, je nachdem, wann das Verfahren eingeleitet wurde.

Bitte sehen Sie dazu auch mal unter www.teilungsversteigerung.net

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Kosten des Gutachtens. Die Gerichtskosten betragen 2.619,00 € zuzüglich der Veröffentlichungskosten und der Zustellkosten. Das könnte dann ungefähr 3.000 € ausmachen (durchaus auch mehr, falls das Gericht teuer veröffentlicht). Die Gutachterkosten sind schwer zu benennen, da der Gutachter nach Zeit abrechnet, pro Stunde 85,00 €. Sie könnten sich aber auf ungefähr 2.000 € stellen.

Also dürfte sich das geringste Gebot mindestens auf 205.000 € stellen, eventuell aber sehr viel mehr, falls keine Minderanmeldung erfolgt.

Der Ersteher übernimmt die Grundschuld und wird sie dann anschließend ablösen wollen/müssen, indem er sie an die Bank bezahlt (also 200.000 €). Der Ersteher kann natürlich auch einer der Alteigentümer sein, aber das ändert zunächst mal gar nichts. Wenn man gleichzeitig Alteigentümer und Ersteher ist, dann muss man die beiden Rollen gedanklich klar voneinander trennen.

Als Ersteher zahlt man also 200.000 € an die Bank (was natürlich durch Aufnahme eines neuen Darlehens geschehen kann). Als Alteigentümer bekommt man dann anschließend den entsprechenden Anteil an den 50.000 € zurück – das muss aber nicht zwangsläufig die Hälfte sein. Die 50.000 € stehen der Gemeinschaft der Alteigentümer zu, das bedeutet also nicht zwangsläufig jedem 25.000 €. Falls sich die Alteigentümer allerdings darüber einig sind, dass die 50.000 € hälftig geteilt werden sollen, dann reicht es natürlich auch, wenn der Ersteher, der gleichzeitig Alteigentümer ist, 175.000 € an die Bank zahlt und eben nichts zurück bekommt, sondern nur der andere seine 25.000 € bekommt.

Viele Grüße

Klaus Dreyer

tomle 
Beitragsersteller
 27.02.2016, 16:37

Hallo

Und wie hält man diesen Teil möglichst gering?  

Gibt es da Möglichkeiten das es zu keiner Auszahlung kommt? 

Verfahrenskosten sind ca. 3.000 €. Das geringste Gebot ("minimalen Erwerbskosten") sind 203.000 €. Das geringste Bargebot 3.000 €. Die Differenz zwischen der Grundschuld und der Restschuld hat die Bank an die Alteigentümer auszukehren. Der festgesetzte Verkehrswert hat in diesem Verfahren keine Bedeutung.

Was  bedeutet auskehren wenn der ersteigerer einer der Eigentümer ist?  Muss der andere dann ausgezahlt werden?  

Morelle  27.02.2016, 14:34

"Auskehren" bedeutet in diesem Fall auszahlen. Wie Klaus Dreyer schon richtig bemerkte, werden die T€ 50, also die Differenz zwischen der eingetragenen Grundschuld und der tatsächlichen Schuld an die Gemeinschaft der Alt-Eigentümer ausgezahlt. Die Eigentümergemeinschaft muß eine Übereinkunft finden, wer welchen Anteil bekommt. Wenn sie sich nicht einigen können, vielleicht weil sie zu zerstritten sind, muß über die Verteilung gerichtlich entschieden werden.