Teilungsversteigerung, Kosten bei vorzeitigem Abbruch des Verfahrens?
Hallo,
zu meinem EFH (50/50) mit meiner EX-Frau hat Sie im Jahr 2015 eine Teilungsversteigerung beantragt. Ich bin dem Verfahren ca. 3 Monate später beigetreten. Danach kam der Gutachter und fertigte sein Gutachten. In der Zwischenzeit haben wir uns über die Übernahme des EFH durch mich geeinigt und Beide den Rückzug des Verfahrens beantragt. Es kam noch zu keiner Terminierung des Versteigerungstermins.
Meine Frage: Wer trägt dier Kosten des Verfahrens? vom Gutachten? Der Beantragende des Verfahrens? §26 GKG? oder Beide?
3 Antworten
Hallo Michael1408,
es ist richtig, dass die Kosten der Antragsteller trägt, wie lesterb42 und ronox ja bereits gesagt haben.
Nur gibt es in Ihrem Fall ja zwei Antragsteller, da Sie ja dem Verfahren beigetreten waren, was einer eigenständigen Antragstellung gleichkommt. Dann sind beide Antragsteller gesamtschuldnerisch haftbar. Das bedeutet, das Gericht kann die Kosten bei jedem von beiden einfordern – auch die gesamten Kosten. Die beiden Gesamtschuldner müssten sich dann im Innenverhältnis daran auseinandersetzen. Da Sie beide das Verfahren betrieben haben, würde ich es für fair halten, die Kosten hälftig zu teilen.
Sie haben doch sowieso eine Einigung gefunden, aufgrund derer Sie dann einvernehmlich das Versteigerungsverfahren beendet haben. Im Rahmen einer solchen Einigung ist es natürlich sinnvoll, sich dann auch über diese Kosten zu einigen.
Da das Verfahren ja noch vor der Festsetzung eines Versteigerungstermins beendet wurde, ist nur eine Verfahrensgebühr angefallen (das ist eine halbe Gerichtskostengebühr), nicht aber die Terminsgebühr und nicht die Verteilungsgebühr. Und es sind natürlich die Gutachterkosten angefallen, aber ich vermute mal, dass diese für Sie sinnvoll waren, weil das Gutachten wahrscheinlich dazu geführt hat, dass dann eine Einigung gefunden werden konnte.
Viele Grüße
Klaus Dreyer
Nach meiner praktischen Erfahrung beträgt die Gebühr für den Beitritt 50 €. Nach deinen Ausführugen sind die beiden Gesamtschuldner. Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage und wenn ja welche?
und haftbar, bedeutet ja nur, falls die Antragstellerin nicht zahlen kann (Insolvenz...) würde ich an deren Stelle in Haftung treten?
Die Kosten trägt der, der das Verfahren beantragt hat.
Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ich als Beigetretener habe/hatte die selben Rechte als die Antragsstellerin. Danach die Kosten zu Teilen wäre das Logische:
Nur: Die Antragstellerin wollte mit der TV Druck auf die ganze Sache ausüben was nach hinten losgegangen ist. Demnach gab es die Einigung nicht unter "Besten Umständen" sondern als Abwehr eines drohenden finaz. Übels für die Antragsstellerin quasi. (das ist ein anderes Thema)
Die Frage für mich: Ist es grundsätzlich so, dass die Kosten bei bei vorzeitigem Abbruch nur die Antragsstellerin übernehmen muss? ->§26 GKG? Punkt. Und sie sich im Innenverhältnis, selbst um eine Kostenteilung bemühen kann?
Oder falle ich auch, durch meinen Beitritt in den §26 GKG? und demnach wird?, oder kann? das Gericht von dem Beigetretenem eine 50/50 Aufteilung der Kosten/Gutachterkosten vornehmen.
Danke