Nießbrauch bei einer Teilungsversteigerung?
Eigentümerverhältnis des Hauses 50:50
Die Teilungsversteigerung wird durch einen Insolvenzverwalter beantragt. Der schuldenfreie Miteigentümer (Antragsgegner) hat einen Eigentümernießbrauch eingetragen. Das Nießbrauchrecht geht durch Versteigerung verloren, das habe ich auch gelesen.
Geht nun der Wert des Nießbrauches in das geringste Gebot mit ein? Und was bedeutet, was ich zum Teil gelesen habe, Kapitalstock?
1 Antwort
Liebe UteSusanne,
Wenn der Nießbrauch bei der Teilungsversteigerung wie hier vorliegend nur auf dem Anteil des Antragsgegners lastet, dann wird es recht kompliziert.
In diesem Fall ist natürlich das Verfahren nicht von der Zustimmung des Nießbrauchers abhängig. Das geht ja auch deswegen nicht, weil der Antragsteller keinen Einfluss auf den Nießbrauch hat. Ansonsten könnte ja der Antragsgegner einfach einen Nießbrauch bestellen und damit das Verfahren unmöglich machen.
Trotzdem erlischt aber auch hier der Nießbrauch und muss also abgefunden werden. Die Abfindung geschieht aber in diesem Fall durch eine Geldrente. Die Höhe dieser Rente bestimmt sich nach dem Jahresnettomietwert. Für diese Rente wird aus dem Erlös ein Kapitalstock gebildet, und zwar in Höhe der Jahresnettomiete multipliziert mit der statistischen Restlebenserwartung des Nießbrauchers (jedoch maximal 25 Jahre) Der Kapitalstock kann jedoch natürlich nur maximal so hoch sein, wie Erlös vorhanden ist. Die statistische Restlebenserwartung kann aus Tabellen entnommen werden. Manche Gerichte machen das an dieser Stelle aber auch falsch, indem sie den Gutachter darum bitten, den Wert des Nießbrauchs zu bestimmen. Der Gutachter macht dann meistens eine Barwertrechnung, wobei das Ergebnis stark von dem angenommenen Zinsfuß abhängt.
Weitergehende Informationen zum Nießbrauch bei der Teilungsversteigerung finden Sie auch unter www.teilungsversteigerung.net.
Und nein, der Nießbrauch fällt nicht in das geringste Gebot.
Viele Grüße
Ihr Klaus Dreyer
habe jetzt einiges gelesen dazu, da gibt es noch den § 1066 BGB Abs. 2, trifft der nicht zu weil es Eigentümernießbrauch ist?