Tarifvertrag Gebäudereinigung auch für Büroangestellte gültig?

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Nach § 1 Ziffer II und III des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrags gilt dieser Tarifvertrag betrieblich für alle Betriebe und persönlich für die gewerblichen Arbeitnehmer.

Arbeitsrechtlich ist der Begriff des gewerblichen Arbeitnehmers (im "Gegensatz" zum im Büro Angestellten) irrelevant geworden; im Tarifvertrag bezieht er sich allerdings auf die mit der konkreten Ausübung der Reinigungstätigkeit befassten Arbeitnehmer, ist jedoch nur bezüglich der Lohngestaltung relevant, da es hier noch Unterschiede zwischen "gewerblichen Arbeitnehmern" und nichtgewerblichen Arbeitnehmern/Angestellten" gibt (Lohngruppen/Stundenlöhne - Monatsgehälter).

Für die meisten sonstigen Bestimmungen gibt es keine sachliche Begründung, zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Büroangestellten zu unterscheiden; da es an einer sachlichen Begründung fehlt, ist es auch nicht erlaubt, etwa Urlaubsansprüche unterschiedlich zu gewähren.

Grundsätzlich also haben alle Arbeitnehmer (gleichgültig ob gewerblicher Arbeitnehmer oder Angestellter) eines Betriebes den gleichen Urlaubsanspruch; das betrifft auch andere "soziale" Leistungen wie z.B. Zuschüsse zum Krankengeld, Freistellungsansprüche (Sonderurlaub), Urlaubs- und Weihnachtsgeld usw.

Der Anspruch darauf ergibt sich ganz allgemein aus dem (ursprünglich aus dem Grundgesetz Art. 3 entwickelten) arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz von "Treu und Glauben" des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB § 242 - auch wenn dieser Gleichbehandlungsgrundsatz in keinem Gesetz konkret nachzulesen ist, da er sich latent auch der Rechtsprechung entwickelt hat.

Also: Ja, Du hast den Urlaubsanspruch nach dem Rahmentarifvertrag!

Familiengerd  07.10.2014, 13:09

Ergänzung:

Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat damit nichts zu tun, weil sich sein Verbot der Ungleichbehandlung nur auf solche "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" bezieht (§ 1 "Ziel des Gesetzes").