Studium-Stichtag verpasst. Wie stehts nun mit Kindergeld?

4 Antworten

Du kannst dich jetzt erstmal nicht bewerben, da die meißten Unis die Bewerbungen über die Onlineportale laufen lassen und die jetzt erstmal dicht sind. Für die Sommersemester müsstest du dich im Winter wieder bewerben können. Bewerbungsschluss für das Sommersemester der 15. Januar – Ausnahmen bestätigen die Regel! Es gibt eine bundesweite Studienplatzbörse, die am 1. September 2014 öffnet, bei der sind freie Studienplätze aufgelistet.

Das es fragwürdig ist, Kindergeld zu beziehen, wenn es einem eigentlich nicht zusteht lass ich mal dahintergestellt.

Du hättest nur Anspruch, wenn du Absagen von Studienplätzen oder Ausbildungsplätzen hast. Die bekommt man meißt, wenn der NC zu niedrig ist oder du schlechte Bewerbungen schreibst...

Lster 
Beitragsersteller
 16.07.2014, 17:14

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!

Das mit dem Kindergeld ist bei einer nicht unbedingt vermögenden Familie so eine Sache. Zumal ich ja eigentlich studieren will. Ich will nur vorher noch Arbeiten und Praktika machen, um nicht sofort von der Schule ins Studium zu rutschen.

Alfred06  16.07.2014, 19:55
@Lster

Jeder Tourismusverband schmückt sich mit großen Geistern, die mal auf der Wanderschaft vorbeigekommen sind. Für den Herrn von Welt war das ein Muss. Das sollte eigentlich gefördert werden.

Du kannst dich ja jetzt schon bewerben - für das nächste Semester. Ich sehe nicht, was dagegen sprechen sollte.

Kristall08  16.07.2014, 18:33

Weil es nicht geht? Die Bewerbungsfristen fürs Sommersemester sind irgendwann im Januar, die für das kommende Wintersemester sind jetzt vorbei.

Locker bleiben.

Was genau verstehst du unter "nächstes Semester"? Das Semester, das im Oktober anfängt?

Dann kannst du immer noch einen zulassungsfreien Studiengang machen. Für die kann man sich meines Wissens einfach einschreiben.

Ansonsten hast du noch Zeit mit der Kindergeldstelle abzuklären, was dort als berufsvorbereitendes Praktikum für den Kindergeldbezug anerkannt wird.

Gut, dass der Termin vorbei ist.

DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz

9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen. Du müsstest Dich in diesem Fall aber dann auch tatsächlich bewerben. Es muss wirklich der Wille bestehen. Kürzlich habe ich schon geschrieben, was passiert, wenn man sich nicht bewirbt.

Praktika zählen als Ausbildung, wenn sie dem angestrebten Berufsziel dienen.

"DA 63.3.2.5 Praktika

(1) 1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestreb-ten Berufs geeignet sind (vgl. BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das angestrebte Berufsziel för-derlich sein (BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 843)."

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes