Studentenwohnheim vor Mietende kündigen?
Hallo,
ich habe ein knifflige Frage.
Ich bewohne an meinem Studienort einen Bungalow, der an ein Studentenwohnheim gekoppelt ist und auch offizielle als Studentenwohnung geführt wird.
Mein Mietvertrag endet zum 31.September diesen Jahres.
Es wird im Vertrag eine 4 Wöchige Kündigungsfrist angegeben, sonst verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Gerade hat sich ergeben, dass ich aus heiterem Himmel mein Kind zugesprochen bekommen habe. Der Momentane Bungalow mit 38 qm Wohnfläche eignet sich allerdings nicht zum Wohnen mit Kind.
Ich bat den Vermieter, deshalb das Mietverhältnis zum 1. August zu beenden.
Dieser behaart aber darauf, das Mietverhältnis bis ende September fortzusetzen.
Gibt es also irgendwie eine Möglichkeit bzw. ein Sonderkündigungsrecht um bis August aus dem Mietvertrag herauszukommen???
Ich wäre für hilfreiche Antworten sehr Dankbar.
3 Antworten
Ich würde sagen, aus dem Mietverhältnis kommst Du vor Ende September nicht raus.
Bitte doch das Gericht, dass Dir Dein Kind so plötzlich zugesprochen hat, doch den Terimin auf 1.10.2019 zu setzen, denn derzeit hättest Du keine Unterbringungsmöglichkeit.
Absurd?
Mindenstens genauso absurd, wie Dein Gedanke, aufgrund der neuen familiären Situation ein Sonderkündigungsrecht herleiten zu können. Es hindert Dich niemand, bereits am 1.8. in eine neue, größere Wohnung zu ziehen, sofern Du so schnell eine findest.
Falls Du noch keine Wohnung hast und nun erst einmal zu 1.10. eine neue suchen willst, dann gehe ich mal davon aus, dass Dein Kind diese drei Monate sehr gut mit Dir in der 38m²-Wohnung verbringen kann.
Es gibt viele Familien, die unter weithaus stärkerer Platznot leiden und damit dennoch einigermaßen zurecht kommen und bei Dir ist die zeit nun wirklich begrenzt.
Hierzu müßtest du zunächst nochmal deinen Vertrag genau lesen, ob sich aus der Formulierung vielleicht eine Regelung ergibt, mit der du früher raus kommen kannst.
Und zweitens würde ich an deiner Stelle prüfen bzw durch einen Anwalt prüfen lassen, ob denn die Art des Mietverhältnisses überhaupt eines ist, das speziell auf Studenten ausgelegt ist. Denn nur dann gelten die Ausnahmeregelungen im Sinne des §549 Abs. 3 BGB. Die Anforderungen dieses Gesetzes sind nicht gering. Einfach nur zu schreiben, dass es eine Studentenwohnung ist, reicht nicht aus. Da gehört mehr dazu. Und die Tatsache, dass der Vertrag jeweils über 1 Jahr gehen soll, macht mich an der Sache schon stutzig, denn Studenten werden üblicherweise nur für ein Semester an den Vertrag gebunden.
... für solche Heimplätze gilt ja nicht das Mietrecht und somit kann nur ein Nachmieter die Tür öffnen, fürchte ich.
Viele suchen ja rechtzeitig, auch in den Semesterferien.