Streit mit der Versicherung wegen Haftpflichtschaden - was tun?
Hi,
meine Partnerin hat in ihrer ehemaligen Wohnung (ist Ende letzten Jahres ausgezogen) den Parkettboden mit ätzendem Mittel angegriffen (versehentlich), ein Gutachter war in Anwesenheit der Vermieter auch da und meinte, der Schaden würde übernommen werden. Nachdem diese Aussage für die Vermieter so eindeutig und klar war, wurde der Boden neu eingelassen, abgeschliffen etc. (Kosten in Höhe von ca. 2.000,- EUR)
Nachdem sie die Kaution noch immer nicht ausbezahlt bekommen hat, hat sie beim Vermieter angerufen welcher ihr sagte, die Versicherung habe noch nicht gezahlt. Nach Telefonaten mit eben dieser kam heraus, dass das Gutachten offenkundig nicht eingereicht wurde. Einen Tag später haben die Sachbearbeiter bei der Versicherung anscheinend doch ein Gutachten vorliegen gehabt, der Schaden würde jetzt allerdings plötzlich nicht mehr bezahlt werden. Die Sache ist aktuell bei der Deckungsabteilung, dort wird alles geprüft.
Der Gutachter hatte dem Vermieter damals auch eine Firma versprochen, welche den Schaden günstig beheben soll und wollte sich noch einmal melden, Rückmeldung kam allerdings nie.
Wie kann man jetzt als Versicherungsnehmer hier weiter vorgehen? Die Zusage kam bereits letztes Jahr, jetzt will keiner mehr etwas davon wissen aber man kann keinen neuen Gutachter hin schicken, da der Boden bereits repariert wurde.
Danke für Infos!
3 Antworten
Also das normale Prozedere bei derart hohen Schäden in Kurzfassung:
Die Versicherung erachtet es bei derlei Schadenhöhe oft als sinnvoll einen Gutachter zu schicken. Dieser prüft dann, ob ein versicherter Schaden vorliegt, gibt anschließend sein Gutachten an die Versicherungsgesellschaft weiter und entweder diese erteilt eine Reparaturfreigabe oder manchmal sogar der Gutachter selbst, so dies von der Gesellschaft erlaubt ist. Oft wird jedoch noch ein Kostenvoranschlag der Reparaturfirma eingefordert, der dann von der Versicherung freigegeben wird. So dies erfolgt, kann repariert werden und eine Kostenübernahme seitens der Versicherung erfolgen. Hierbei kann dies auch so geregelt werden, dass die Versicherung direkt mit der Firma abrechnet.
Nun zu deinem Fall.
Sofern ein Gutachten vorliegt, muss diesem ja zu entnehmen sein, ob es sich um einen versicherten Schaden handelt oder nicht. (wie der Vorredner sagte, sollten allerdings so genannte Mietsachschäden mitversichert sein. Ist dies nicht der Fall, ist der von Dir beschriebene Schadensfall nicht versichert. )
Gehen wir davon aus, du bist entsprechend versichert und das Gutachten bestätigt einen versicherten Schaden, so ist die Versicherung zu einer Zahlung verpflichtet. In diesem Zusammenhang wundert es mich jedoch, dass du vom "letzten Jahr" sprichst. Wie lange ist dies denn nun alles her und wieso fällt dann jetzt erst auf, dass keine Zahlung durch Versicherung / der Kaution durch den Vermieter erfolgte?
Ein erneutes Gutachten ist natürlich unsinnig, da der Boden bereits repariert ist. Du schreibst, aktuell befände sich der Fall in der Schadenabteilung zur Prüfung. Ist zwar nun schon lange her, aber so wie du dich ausdrückst, ist mir nicht ganz klar: ist er nun abgelehnt oder noch in Prüfung. Bei Letzterem würde ich einfach mal abwarten beziehungsweise wegen der "verzögerten" Bearbeitung ein Beschwerdeschreiben aufsetzen.
Wenn der Schaden abgelehnt wird, gilt es genau zu prüfen, warum.
z. B. Mietsachschäden nicht versichert? Eventuell mal das Gutachten einfordern und im letzten Schritt einen Rechtsanwalt / den Ombudsmann zurate ziehen.
Das, was Sie hier schreiben, ist mit Verlaub mit der Rspr. unvereinbar.
Hier geht es um eine Zusage. Die löst einen Anspruch aus.
Sie können doch nicht die Regelung des Innenverhältnisses nach Außen kehren.
Erstmal wäre zu klären, ob gemietete Dinge überhaupt in der Haftpflicht eingeschlossen sind. Das ist nämlich nicht selbstverständlich.
Da es sich um einen unbeweglichen Gegenstand handelte, wird der von der Versicherung übernommen.
Ich gehe davon aus, dass der erwähnte Gutachter von dem Haftpflichtversicherer mit der Feststellung, der Bewertung und Schätzung des Schadens beauftragt worden ist.
Wenn dieser sich am "Tatort" dahin gehend geäußert hat, dass der Versicherer den Schaden übernehmen wird, dann ist das eine Zusage, die für den Versicherer bindend ist. Der Geschädigte (=Vermieter) und die Versicherungsnehmerin konnten darauf vertrauen, dass die Kosten der notwendigen Reparatur vom Versicherer übernommen würden.
Es spielt aus meiner Sicht keine Rolle, ob der Schaden versichert gewesen ist. Daran könnten Zweifel bestehen, wenn eine sog. Überanspruchung vorliegt.
Die Mieterin sollte sich um die Erklärung des Vermieters bemühen, dass dieser die Reparaturarbeiten aufgrund der Äußerungen des Gutachters durchführen ließ. Dann hat sie für Ihren Anspruch auf Freistellung von der Forderung einen Zeugen.
Sie sollte einen Anwalt beauftragen. Sie kann einen Vertrauensschaden geltend machen. Der Haftpflichtversicherer muss die Aussage seines Gutachters gegen sich gelten lassen. Das vergessen gerne die Damen und Herren Sachbearbeiter. Auch der Hinweis auf den fehlenden Bericht des Gutachters ist unbeachtlich. Auf die gegebene Zusage kommt es an.
Ombudsmann usw. bringt nichts