Strafanzeige zurückziehen oder die weiterfolgenden Ermittlungen stoppen?
Hallo,
ich habe eine Anzeige bzw. die Polizei hat eine Anzeige gegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gestellt. Nach dem ich mich persönlich mit einer der betroffenen unterhalten habe möchte ich diese zurückziehen, da wir das Privat klären möchten. jedoch möchte die Staatsanwaltschaft diesen Fall weiterverfolgen.
Es handelt sich um einen Vorfall mit mehreren Personen (ca.4 Personen).
Zwei der jeweiligen Personen haben sich gestellt, die jedoch nicht an der Körperverletzung noch an der Sachbeschädigung beteiligt waren. Die Identität der anderen bleibt der Polizei unbekannt.
Was genau kann man tun, damit die Ermittlungen eingestellt werden.
5 Antworten
Bei dem Hausfriendensbruch handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. § 123 Abs. 2 StGB sieht vor, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.
Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) und die Sachbeschädigung sind dagegen sogenannte relative Antragsdelikte. Hier wird die Tat dann verfolgt, wenn entweder ein Strafantrag vorliegt oder die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§§ 230 Abs. 1, 303c StGB).
Wenn bei dem Vorfall vier Personen beteiligt waren, dann kommt vorliegend sogar eine gefährliche Körperverletzung in Betracht (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Die gefährliche Körperverletzung ist ein Offizialdelikt, sodass sie auch ohne Strafantrag verfolgt wird.
Für dich heißt das folgendes:
Du kannst grundsätzlich natürlich den Strafantrag zurückziehen (§ 77d Abs. 1 StPO). Durch die Rücknahme des Strafantrags wird das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs zwingend eingestellt.
Bezüglich der (einfachen) Körperverletzung und der Sachbeschädigung würde die Staatsanwaltschaft dagegen wohl das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen, sodass das Strafverfahren weiterginge. Die Rücknahme deines Strafantrags würde sich dann wohl lediglich bei der Höhe der Strafe auswirken.
Das gilt natürlich erst recht, wenn es sich um eine gefährliche Körperverletzung handeln sollte.
Dir sollte zudem bewusst sein, dass dir als Antragsteller die Kosten für das Verfahren auferlegt werden können, wenn du den Strafantrag zurückziehst (§ 470 StPO).
Gar nichts. Strafverfahren sind keine Dienstleistung zur Beilegung von persönlichen Streitigkeiten sondern bestrafen Straftaten aus öffentlichem Interesse. Da hast du nichts zu melden.
Klar kann man das. Bringt aber nix, da die Staatsanwaltschaft trotzdem tätig bleibt, denn Körperverletzung ist kein Antragsdelikt. Tätä.
Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafantrag nicht selbst stellen. Sie kann höchstens - bei relativen Antragsdelikten - das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen.
Braucht sie ja auch nicht. Wie gesagt ist Körperverletzung kein Antragsdelikt, sie ist immer strafbar.
Nein, das ist falsch. Guck mal in § 230 Abs. 1 StGB.
Ahja, tatsächlich. Ich war irgendwie woanders.
Hier ist wohl folgendes der Fall: "es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."
eben. das habe ich dir aber auch vor 16 Minuten schon gesagt ;)
jedoch möchte die Staatsanwaltschaft diesen Fall weiterverfolgen.
Sie möchte nicht, sie muss, weil es sich zumindest bei der Körperverletzung um ein Offizialdelikt handelt.
Was genau kann man tun, damit die Ermittlungen eingestellt werden.
Gar nichts, das geht jetzt seinen Gang.
Wenn es sich nur bei der Körperverletzung um ein Offizialdelikt handelt könnte ich die anderen beiden Anzeigen zurückziehen? oder hängt das alles miteinander zusammen?
Nein, das ginge nur bei einem Strafantrag:
https://strafverteidiger-berlin.info/kann-man-eine-strafanzeige-zuruecknehmen/
Strafanzeige zurückziehen
Eine Anzeige kann nicht zurück gezogen werden. Wären die Vorwürfe lediglich Antragsdelikte, könnte man einen Strafantrag zurück ziehen oder gar nicht erst stellen. Dann müssten die Ermittlungen wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernises eingestellt werden.
Hier liegt aber (auch) ein Offizialdelikt vor, womit kein Strafantrag erforderlich ist. Es wird also ermittelt, sobald jemand die Straftat anzeigt. Und niemand kann das verhindern.
Keine Chance, wenn es (wie es so schön heisst) von Amts wegen verfolgt wird.
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind Antragsdelikte - da könnte ggf. zurückgezogen werden. Körperverletzung allerdings fällt nicht mehr darunter.
Der Täter der Körperverletzung ist ja unbekannt, falls seine Identität nicht herausgefunden wird weil die zwei anderen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen wird das verfahren dann eingestellt oder fällt das dann auf die zwei zurück?
Das ist falsch. Man kann natürlich Strafanträge zurückziehen.