Kann man eine Strafanzeige wegen Körperverletzung zurückziehen und was passiert dann?
Ich habe jemanden angezeigt wegen einfacher Körperveletzung und dieser ist vorbstraft aber nicht direkt deswegen. Er hatte schon mal eine Anzeige wegen Körperverletzung, das wurde jedoch eingstellt. Jetzt habe ich mich mit ihm ausgesprochen und möchte gerne die Anzeige zurückziehen, so dass er dafür nicht bestraft wird.
Geht das? Oder bekommt er deswegen eine Strafe auch wenn ich die Anzeige zurückziehe?
4 Antworten
Du hast die Möglichkeit deine Anzeige zurückzuziehen.Das Verfahren wird eingestellt und alles ist in Ordnung.Das hat keine weiteren Folgen für dich und den Täter. Gruß Ralf
Danke für deine Hilfe.
Du hast also einen Srafantrag gestellt. Den Strafantrag kannst du zurücknehmen, die Anzeige aber nicht. Eventuell erreicht das eine Eigendynamik. Denn auch eine einfache Körperverletzung kann von Amts wegen verfolgt werden. Wenn das von Staatsanwalt so gesehen wird, läuft es ohne dein Zutun weiter. Auch bei gefährlicher K ist das so
Lies mal die Wikipedia-Artikel zu Körperverletzung und Strafantrag.
§ 230 Strafantrag (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
Bei einfacher Körperverletzung wird dann das Verfahren eingestellt.
Es sei denn es handelt sich um schwere/gefährliche Körperverletzung oder der Staatsanwalt sieht ein besonderes öffentliches Interesse.
Nein, die werden von Amtswegen weiterverfolgt.
Ach ? Welche Änderung der StPO habe ich da denn verpasst ?
Und es heißt "von Amts wegen". Oder verfolgen die Wege ?
§ 230 Strafantrag .
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Man gekicher16, da würde ich gerne ein Daumen hoch für geben!