stillgelegten Pferdeanhänger gekauft , anderer Zulassungsbezirk und ohne Tüv - wie muss ich vorgehen?

5 Antworten

Hallo,

bist du dir sicher, dass du nicht doch nur Teil II hast und nicht Teil I?

Teil I wird bei einer Abmeldung entwertet und wieder ausgehändigt.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II (alt Fahrzeugbrief) wird NIE einbehalten.

Zudem ist für die Abmeldung Teil II nicht einmal erforderlich.

Sollte dir wirklich die Zulassungsbescheinigung Teil II fehlen, dann hat ihn wohl der Vorbesitzer verschlampt.

Auf Antrag kann die Zulassungsbescheinigung Teil II neu erstellt werden. Dafür ist aber die erste Anlaufstelle die Zulassungsbehörde in der das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

Dann musst du dich dorthin wenden und klären, ob du diesen Antrag stellen kannst, oder ob das der letzte Halter machen muss.

Diese wird aber nicht sofort ausgehändigt. Das wird mehrere Wochen dauern und kostet eine nicht allzu teure Gebühr. Ärgerlich ist hier also mehr der Aufwand, nicht die Kosten.

Was bisher bezüglich der Fahrt zur Hauptuntersuchung und zur Zulassungsstelle geschrieben wurde ist alles leider nur teilweise richtig.

Zum einen kannst du den Anhänger mit einem Anhänger oder einem entsprechenden Fahrzeugtransporter dorthin fahren. Zum anderen besteht die Möglichkeit des Kurzzeitkennzeichens.

Die dritte Möglichkeit ist, ihn direkt als Anhänger an deinem PKW ohne TÜV und ohne Zulassung dorthin zu fahren.

ABER dafür gibt es einige Voraussetzungen. Wenn du die nicht einhältst, dann gibt es heftigen Ärger.

  • Für das Fahrzeug / den Anhänger muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen.
  • Die entwerten Kennzeichen müssen vorhanden und ordnungsgemäß am Fahrzeug montiert sein.
  • Das Ganze ist nur im selben oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk möglich.
  • Die Überführungsfahrt nur zur Abholung nach Hause ist mit dieser Möglichkeit nicht erlaubt. Es muss die Fahrt direkt zur Hauptuntersuchung und danach zur Zulassungsstelle sein.

Natürlich könnte man beim letzten Punkt im Fall einer Kontrolle auch sagen, man ist auf dem Weg zur Hauptuntersuchung / zur Zulassung. Dann darf die Fahrt aber nicht am Sonntag oder spät in der Nacht erfolgen ;-)

Viele Grüße

Michael


schleudermaxe  02.09.2016, 08:10

... leider total daneben, denn das entwertete Kennzeichen darf für solche Fahrten doch gar nicht genutzt werden. Es wurde nicht zugeweisen, gehört zudem dem Verkäufer. Also bitte!

schleudermaxe  02.09.2016, 13:15
@19Michael69

... du solltest Links zuvor auch lesen, wenn sie denn hier genannt werden.

Es gibt keine Wiederzulassung und das alte Kennzeichen wurde auch nicht zugewiesen und somit wie fast alles bei Dir nicht zu gebrauchen.

19Michael69  02.09.2016, 13:26
@schleudermaxe

Willkommen im Tal der Ahnungslosen.

Der Unfug den du verbreitest wird selbst dann nicht richtig, wenn du andere schlecht machst und beleidigst.

Eine sachliche Diskussion ist mir dir nicht möglich.

ENDE

TransalpTom  05.09.2016, 01:03
@19Michael69

Der Text auf der TÜV Seite enthält leider einen Fehler, das alte ungestempelte Kennzeichne darf nur verwendet werden, wenn es bei Abmeldung für dieses Fahrzeug reserviert wurde.

Das hat sich bei Umstellung von §4 StVZO auf §10 ZFV nämlichgeändert, nach altem Recht stimmt der Satz auf der TÜV Seite, da war das Kennzeichen automatisch noch 18 Monate dem alten Fahrzeug zugeordnet.

********************************
Siehe §10(4) FZV:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach
Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten
Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

*******************************************************

Das alte Kennzeichen gilt nur als zugeteilt, wenn es reserviert wurden, das ist dann auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I mit Ablaufdatum eingetragen.

Ist dort nichts eingetragen oder das Datum überschritten, wäre eine Nutzung des alten Kennzeichens ein Kennzeichenmißbrauch, das ist nach §22 StVG ein Straftatbestand

19Michael69  05.09.2016, 01:13
@TransalpTom

Vielen Dank für den Hinweis.

Ich habe mich natürlich darauf verlassen was da steht. Sollte man beim TÜV eigentlich davon ausgehen können ;-)

Ich wollte in meiner Antwort - und meinem Kommentar zu der anderen Antort - auch eher darauf hinweisen, dass es nicht so einfach und ohne weiteres möglich und erlaubt ist, ein Fahrzeug ohne Zulassung zu fahren.

Viele Grüße

Michael

Lese mal den § 10 Abs. 4 FZV. Dort steht drin, wie und wo du fahren kannst. 

Möchtest du mit Kurzzeitkennzeichen, also zunächst ohne richtige Zulassung, zum TÜV, dann lese mal § 16 a Abs. 1 Satz 2 FZV.

JonTheRipper 
Beitragsersteller
 30.08.2016, 10:50

Zunächst brauche ich laut zulassungsbehörde den 2. Teil der Zulassung. Den hat die Zulassungsbehörde einbehalten ( anderer Bezirk ). Kann ich als Käufer mir Kaufvertrag dort einen neunen Teil 2 beantragen oder muss der Verkäufer den beantragen

siggibayr  30.08.2016, 11:22
@JonTheRipper

Früher, nach altem Recht, wurde der Fahrzeugschein bei Abmeldung eingezogen und nur der Brief wieder ausgehändigt.  Wenn jetzt tatsächlich der Fahrzeugschein (Zula Teil I) eingezogen wurde, dann benötigst du diesen aus den Unterlagen der bisherigen Zulassungsstelle. Denn nur dort stehen alle technischen Daten des Anhängers drin. Du als Eigentümer kannst dich selbst mit der Zulassungsstelle in Verbindung setzen.

dann hat der Verkäufer schlicht gelogen; bei einer Stilllegung werden BEIDE Bescheinigungen ausgegeben. ER hat ihn verschlampt. Dann muss er halt bei der Zulassungsstelle einen Neuen beantragen; kostet etwas an Gebühren

TransalpTom  05.09.2016, 00:54

nicht nur das, wenn Teil II verloren geht, muß er als verloren aufgeboten werden, da gibt es vor 6 Wochen gar keinen neuen.

... und wo liegt jetzt das Problem?

Versicherung abschließen und eVBN geben lassen, Nummernschild zuweisen lassen, zum TÜV fahren, und danach zulassen und losdonnern.

19Michael69  01.09.2016, 16:30

Das Problem liegt darin, dass deine Aussage leider nur teilweise richtig ist. Es gibt dabei noch mehr Auflagen die zu beachten sind.

Siehe meine Antwort.

Gruß Michael

schleudermaxe  02.09.2016, 08:05
@19Michael69

... und was soll falsch sein? Bei uns ist genau die geschilderte Vorgehensweise Alltag und ich kann mir nicht vorstellen, daß die Damen und Herren hier etwas Unerlaubtes durchführen, wetten?

19Michael69  02.09.2016, 11:36
@schleudermaxe

Ich habe nicht geschrieben, dass deine Antwort falsch ist, sondern dass sie nur teilweise richtig ist.

Es fehlt z. B. der Hinweis, dass das nur im selben oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk erlaubt ist.

Gruß Michael

schleudermaxe  02.09.2016, 11:38
@19Michael69

... und davon darf hier ausgegangen werden, wie ja klar und deutlich aus der Frage zu ersehen ist?

.... wenn schon, dann aus allen angrenzenden und nicht nur aus einem (bestimmten).

Bla, bla, bla......

19Michael69  02.09.2016, 11:57
@schleudermaxe

Du kannst also hellsehen? Der Fragesteller hat nur "einem anderen Zulassungsbezirk" geschrieben. Was ist da klar und deutlich?

Angrenzend heißt auch angrenzend. Wenn er Stuttgart wohnt, dann darf er den Anhänger so nicht aus Augsburg zur Hauptuntersuchung nach Stuttgart fahren.

Gruß Michael

schleudermaxe  02.09.2016, 13:07
@19Michael69

... sag ich doch, wenn denn dem so wäre, wäre es sichtlich auch so geschrieben worden.

Dazu brauchst du ein Kurzzeitkennzeichen (rote Nummer). Damit kannst du die Überführungsfahrt zum TÜV und zur Zulassungsstelle durchführen.

19Michael69  01.09.2016, 16:27

Die Antwort ist nur teilweise richtig. Es gibt wirklich die Möglichkeit ohne gültige Hauptuntersuchung und ohne Zulassung dorthin zu fahren.

Der Kommentar ist allerdings durch "alle Fahrten" falsch.

Siehe meine Antwort.

Gruß Michael

schleudermaxe  02.09.2016, 08:07
@19Michael69

Quatsch, denn alle im Rahmen der Zulassung und dazu gehört die zum Tanken, wenn es denn sein muß, genauso wie die zur Werkstatt und die zum TÜV und die zur Zulassungsstelle, so jedenfalls die Spielregeln hier bei uns.

19Michael69  02.09.2016, 12:02
@schleudermaxe

Hör auf mit deinen Kraftausdrücken, wenn du selbst nur Unfug schreibst.

Natürlich darf man während einer erlaubten Fahrt auch Tanken.

Eine Fahrt "nur zur Werkstatt", wenn diese nicht auch die Hauptuntersuchung macht, ist aber nicht erlaubt.

Und da gibt es auch keine Spielregeln die nur irgendwo "hier bei uns" gelten. Die sind bundeseinheitlich gleich.

Gruß Michael

schleudermaxe  02.09.2016, 13:13
@19Michael69

... natürlich ist die Fahrt zur Werkstatt erlaubt. Besonders dann, wenn Mängel beziffert wurden, diese beseitigt werden müssen oder es Mängel gibt wie z.B. zu wenig Luft. Also bitte!

schleudermaxe  30.08.2016, 06:33

.. wo steht das?

Alle Fahrten im Rahmen einer >Zulassung sind bei zugeteiltem Kennzeichen doch erlaubt und die Orgie KZK kann sich erspart werden.